BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 234/99 Verkündet am: 3. Juli 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsb e amtin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n - desgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsve r fahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mi t - glied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unt er den verei n - barten Mietvertragsbedingungen fortbesteht. Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilg e - schäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 20 05 ablaufen, sich aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei - 3 - sechs Monate vor seinem Ablauf gekndigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli 1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten; deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschftsgrun d - lage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer Mietzins geschuldet we r de. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als u n - zulssig abgewiesen. Die Berufung des Klgers blieb ohne Erfolg. Mit der Rev i - sion, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Klger sein Feststellungsb e - gehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsg e richt. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage fr unzulssig gehalten und ins o - weit im wesentlichen ausgefhrt: Der Klger habe wegen der fr die - noch nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Le i - stungsklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, kein rechtliches Interesse an der selbstndigen Feststellung des unve r - nderten Fortbestands des Mietverhltnisses. Mit der Zwischenfeststellung s - klage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hi n - sichtlich der bereits flligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprche - mit rechtskrftiger Wirkung ber den Fortbestand des Mietverhltnisses auf der Grundlage der ursprnglichen vertraglichen Abreden als eines prjudiziellen - 4 - Rechtsverhltnisses befunden und damit knftiger Streit der Parteien ber di e - sen Punkt ein fr allemal beigelegt werden knnen. Bereits in dem rechtskrftig entschiedenen Vorprozeß bezglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich Oktober 1997 habe diese Mglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer Zwischenfeststellungsklage verknpften Leistungsklage gegenber der sel b - stndigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn letztlich gehe es dem Klger primr um die Titulierung der Mietzinsa n - sprche und nur darber hinaus auch um eine endgltige Klrung der in Bezug auf das Mietverhltnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage, die mit einem endgltige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietve r - hltnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden knne, werde der Klger hinsichtlich der Mietzinsansprche nicht zum Ziel kommen, wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit erg e - be. Das prozeßkonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle aber fr eine eigenstndige positive Feststellungsklage, wenn dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung, verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden knne. Der Klger habe trotz des ihm in der mndlichen Verhandlung erteilten Hinweises keinen Gebrauch von der Mglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entspr e - chend umz u stellen. 2. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegend weder aus der Mglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen - endgltigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom - 5 - 11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch aus den Grundstzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10). b) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist aber die Annahme, das rechtliche I n - teresse sei nicht gegeben, weil der Klger Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemû § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ber den unvernderten Fortbestand des Mie t - verhltnisses herbeifhren knne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfa l - len, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Le i - stungsklage zulssig ist, der Klger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Le i - stung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom 4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rose nberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93 Anm. 1 c). Diese Mglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskrftige En t - scheidung darber herbeigefhrt werden, ob das Mietverhltnis zu den verei n - barten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht. Denn die Entscheidung ber den Bestand des Mietverhltnisses erwchst hie r - bei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Klger deshalb auf die Mglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klrung im Wege der Zwische n - feststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daû die dem Klger angeso n - nene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erh o - benen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Intere s - se an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Mglichkeit der Zwische n - feststellungsklage nicht entgegen. - 6 - c) Nach dem im Rahmen der Zulssigkeitsprfung zugrunde zu legenden Klagevorbringen hat der Klger als Gesellschafter der Vermieter -GbR auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten hat, daû das Mietverhltnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er hat sich auf einen Wegfall der Geschftsgrundlage berufen und die Auffassung vertreten, der Vertrag sei an die vernderten Verhltnisse anzupassen. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, das nunmehr ber die Begrndetheit der Klage zu befinden haben wird. 4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wre j e - denfalls mangels Aktivlegitimation des Klgers unbegrndet. Der unvernderte Bestand des Mietverhltnisses knne nur einheitlich gegenber allen Mitgli e - dern der Gesellschaft brgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern no t - wendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Klger allein nicht aktivlegit i - miert. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daû das Berufungsgericht nicht geprft hat, ob der Klger von der Gesellschaft brgerlichen Rechts ko n - kludent zur Prozeûfhrung ermchtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als gewillkrter Prozeûstandschafter fhren kann. Zu einer entsprechenden Pr - fung bestand jedenfalls hinreichender Anlaû: Der Klger hat zwar beantragt festzustellen, daû das Mietverhltnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft brgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Mie t - vertrag zwischen dem Klger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt. Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vo r - - 7 - bringen des Klgers ergibt sich aber, daû er die Feststellung ber den Fortb e - stand des Mietverhltnisses zwischen der Gesellschaft brgerlichen Rechts und dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegrndung heiût es nmlich, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, daû der Klger bzw. die Vermieterin, die Gesellschaft brgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die b e - gehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt we r den. Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daû der Klger fr die Gesellschaft brgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinre i - chende Anhaltspunkte fr die weitere Annahme, daû dies auch dem Willen der Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprche aus dem Mietvertrag an den Klger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverstndniserklrung mit einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Klger verstanden werden kann. Hinzu kommt der Umstand, daû der Prozeûbevollmchtigte des Klgers erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschftsfhrer der Gesel l - schaft brgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben drfte, wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Klger nicht einverstanden gewesen wre. Vor diesem Hintergrund drfte von einer konkl u - denten Ermchtigung des Klgers zur Prozeûfhrung im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859, 2860). - 8 - 5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina
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