BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 235/00 vom3. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr !"#n$%&'()%$+*,-).+/01#324am 3. April 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2000 wirdnicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Rechtsprechungdes Senats zu Bürgschaften erwachsener, finanziell noch von ihren Elternabhängiger Kinder (BGHZ 125, 206; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR227/93, WM 1994, 680; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194;Beschl. v. 17. April 1997 - IX ZR 135/96, NJW-RR 1997, 1199) sind die Bürg-schaften der Beklagten als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, weildiese an der Entscheidung über die Darlehensaufnahme nicht beteiligt waren, - 3 -das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die finanzielle Situation der Elternbesonders hoch war, es sich wirtschaftlich um eine bloße Umschuldung han-delte, an der die Beklagten kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interes-se hatten, und sie damit rechnen mußten, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls aufunabsehbare Zeit wirtschaftlich unverhältnismäßig hoch belastet zu sein.Kreft Kirchhof Fi-scher Raebel .5/01#324
Full & Egal Universal Law Academy