BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/01 Verkündet am: 7. März 2002 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja ZPO §§ 56, 244 Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbs t - vertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbr e - chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbr e - chungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen we r - den. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verh andlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerg e - richts in Berlin vom 29. Mrz 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13. Dezember 1997 verstarb der Sohn des Beklagten. Er war Mitg e - sellschafter und Geschftsfhrer der Klgerin, die der Beklagte seit dem 1. Juni 1993 im Rahmen eines Dauermandates auûerhalb gerichtlicher Verfahren a n - waltlich vertrat. Nach dem Tod seines Sohnes zog der Beklagte die zugunsten der Klgerin bestehenden Lebensversicherungen im Gesamtbetrag von 562.194 DM ein, leitete hiervon aber nur 280.000 DM an die Klgerin weiter. Abzge auf den Differenzbetrag in Gesamthöhe von 28.937,20 DM sind u n - streitig. Auf den Rest von 253.256,80 DM nebst Zinsen hat die Klgerin den Beklagten, der sich in den Tatsacheninstanzen selbst vertrat, in Anspruch g e - nommen. Das Landgericht hat der Klage am 10. Mrz 2000 in Höhe von 221.704,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie wegen der Aufrechnung des - 3 - Beklagten mit restlichem Beratungshonorar aus dem Dauermandat vom 1. Juni 1993 in Hhe von 31.552 DM abgewiesen. Gegen das Landgerichtsurteil, welches dem Beklagten am 9. Juni 2000 zugestellt worden ist, hat er am 7. Juli 2000 Berufung eingelegt, das Recht s - mittel jedoch nicht bis zum 7. August 2000 begrndet. Auf Hinweis des Ka m - mergerichtes vom 24. August 2000, daû eine Berufungsbegrndung dort nicht eingegangen sei, hat der Beklagte in der Anlage des von ihm gezeichneten Schriftsatzes vom 31. August 2000 zwei Kopien einer Berufungsbegrndung vom 3. August 2000 bersandt, die selbst weder unterzeichnet noch anwaltlich beglaubigt waren. Auf weiteren Hinweis des Kammergerichtes, der dem B e - klagten nach seinem Vorbringen am 18. Dezember 2000 zugegangen ist, daû seine Berufung nur als unselbstndige Berufung zu behandeln sei, hat er am 12. Januar 2001 beantragt, ihm wegen der versumten Berufungsbegr n - dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren. Die Klgerin hat ihre gleichfalls eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurckgenommen. Das Kammergericht hat daraufhin unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages vom 12. Januar 2001 die Berufung des Beklagten verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Über die Revision des Beklagten ist, obwohl die Klgerin im Verhan d - lungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versumnisurteil) zu entscheiden. Denn die Revision erweist sich bereits auf der Grundlage des vom Berufung s - gericht festgestellten Sachverhalts auch unter Bercksichtigung ihres eigenen Vorbringens als unbegrndet (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99, NJW 2002, 376, 377). II. Das Kammergericht hat angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Januar 2001 sei erst nach Ablauf der Wiedereinse t - zungsfrist eingegangen. Mit dem Schriftsatz vom 31. August 2000 sei noch ke i - ne Wiedereinsetzung in die versumte Berufungsbegrndungsfrist beantragt worden; auch Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund seien dort nur unzure i - chend enthalten gewesen. III. Die Revision wiederholt demgegenber die Ansicht, der Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2000 sei nach den Umstnden als Wiedereinse t - - 5 - zungsantrag zu werten. Nherer Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund habe es nicht bedurft. Die anliegenden einfachen Abschriften der Berufungsbegr n - dung seien hier auch zur Nachholung der versumten Prozeûhandlung gen - gend gewesen. Mindestens sei danach zu prfen, ob das Berufungsgericht Wiedereinsetzung gemû § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen htte gewhren mssen und ein etwa in dieser Hinsicht bestehendes Erme s - sen ausgebt habe. Der Beklagte lût unter Beifgung eines rztlichen Attestes im Revis i - onsverfahren schlieûlich vortragen, er sei von April 2000, sptestens jedoch seit Zustellung des landgerichtlichen Urteils, bis zum September 2000 (partiell) geschfts- und prozeûunfhig gewesen. Falls danach das Landgerichtsurteil berhaupt wirksam zugestellt worden sei, sei sptestens das weitere Verfahren unterbrochen worden, so daû eine Berufungsbegrndungsfrist nicht habe ve r - sumt werden knnen. IV. Die nach § 547 ZPO a.F. unbeschrnkt statthafte Revision ist wirksam eingelegt. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren unterbrochen war; § 249 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486). Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis revision s - rechtlich nicht zu beanstanden. - 6 - 1. Die Berufungsbegrndung ist versptet eingegangen. Eine Verfa h - rensunterbrechung vor oder nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils ve r - mag der Senat nicht festzustellen. a) Fr eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die versumte Ber u - fungsbegrndungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., §§ 233, 234, 236 ZPO) wre kein Raum, wenn das Verfahren, wie die Revision vortrgt, bereits nach Verkndung oder sptestens nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils unterbrochen worden wre. Infolge vorheriger Unterbrechung wre schon die Zustellung des landgerichtlichen Urteils unwirksam gewesen (BGHZ 111, 104, 107). Bei nachheriger Unterbrechung htte der Lauf der Berufungsfrist aufg e - hrt; die volle Frist htte nach Beendigung der Unterbrechung von neuem b e - gonnen (§ 249 Abs. 1 ZPO). Die Geschfts- und Prozeûunfhigkeit einer Par tei kann sich auf die Fhrung eines bestimmten Rechtsstreites beschrnken (BGHZ 143, 122, 125 a.E.), wie es die Revision hier im Hinblick auf die besonderen persnlichen Umstnde des Beklagten behauptet. Durch den (partiellen) Verlust seiner Pr o - zeûfhigkeit wird der Anwalt im Sinne des § 244 ZPO unfhig, die Vertretung der Partei fortzufhren (BGHZ 30, 112, 118); das gilt auch fr einen Rechtsa n - walt, der sich nach § 78 Abs. 4 ZPO in den Tatsacheninstanzen selbst vertritt (vgl. BGHZ 111, 104, 107). b) Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeû unfhig, se i - ne Selbstvertretung fortzufhren, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensu n - terbrechung entsprechend § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl. MnchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 244 Rn. 22; M u - - 7 - sielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 239 Rn. 1; allgemeine Ansicht). Ist die Unterbr e - chung in den Vorinstanzen eingetreten, kann der Unterbrechungsgrund trotz der Grenzen, die § 561 ZPO a.F. den tatschlichen Grundlagen von Revis i - onsangriffen zieht, noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). c) Der Beklagte hat sich zur Sttzung seines Vorbringens auf das Attest einer Internistin vom 28. November 2001 bezogen, in dem bescheinigt wird, er sei ab April 2000 im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Ttungsdelikts gegen seinen Sohn in einen Blockadezustand mit nervlicher Überbelastung verfallen, der aus rztlicher Sicht fr den Zeitraum April bis September 2000 Prozeûunfhigkeit bewirkt habe. An der Richtigkeit dieses Attestes bestehen erhebliche Zweifel. Die ausstellende Ärztin hat keine fachrztliche Qualifikation fr die B e - urteilung des beschriebenen Leidenszustandes. Der Tod des Sohnes lag bei Beginn des angegebenen Blockadezustandes mehr als zwei Jahre zurck. Der Beklagte war in der Lage, in erster Instanz seine Forderungen, mit denen er sich gegen die Klage verteidigt, in geordneter Weise vorzutragen. Er hat auch die Berufungsfrist gewahrt und auf den Hinweis des Kammergerichts, daû die in seinem weiteren Schriftsatz vom 23. August 2000 erwhnte Berufungsb e - grndung vom 3. August 2000 nicht eingegangen sei, bereits zwei Tage spter reagiert und einfache Abschriften eines Begrndungsschriftsatzes vom 3. August 2000 bersandt. Das spricht nicht fr eine Blockade im Sinne zwanghafter Unttigkeit. Der Beklagte hat sich auch selbst in der Berufungsinstanz nicht auf zeitweilige Prozeûunfhigkeit berufen, obwohl er sein Schreiben an den Gen e - - 8 - ralstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 4. Januar 2001 damit einleitete, jetzt erkennen zu mssen, daû der Tod des Sohnes seine objektive Han d - lungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt habe, was sich erst in letzter Zeit mer k - lich lse. Mangels nherer fachrztlicher Befunde aus der Zeit von April bis Se p - tember 2000 sieht der Senat auch keine Mglichkeit, von Amts wegen mit sachverstndiger Hilfe noch zuverlssigere Erkenntnisse ber die Prozeûf - higkeit des Beklagten in der genannten Zeitspanne zu gewinnen. d) Die mater ielle Beweislast fr die Prozeûunfhigkeit eines Anwaltes als Grund der Verfahrensunterbrechung gemû § 244 ZPO trifft den Ber u - fungsklger, der nach § 249 Abs. 1 ZPO damit einer Verwerfung des Recht s - mittels wegen versumter Begrndungsfrist entgehen will (vgl. BAG AP ZPO § 244 Nr. 1 m. Anm. Leipold). 2. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die abgelaufene Berufung s - begrndungsfrist hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. a) Das Revisionsgericht hat Prozeûhandlungen der Parteien selbstndig auszulegen. Das gilt auch fr die Frage, ob eine vorinstanzliche Prozeûerkl - rung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegr n - dungsfrist zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Ein solcher Antrag kann auch hilfsweise g e - stellt werden (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, aaO; v. 16. Mrz 2000 - VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280). - 9 - b) In seinem Schriftsatz vom 31. August 2000 hat der Beklagte nur mi t - geteilt: "Es (ist) hier unverstndlich, warum die Berufungsbegrndung vom 03.08.2000 dem Gericht nicht vorliegt. Diese ist ordnungsgemû am 03.08.2000 mit der Post weggeschickt worden. Anliegend werden zwei Kopien der Berufungsbegrndung vom 03.08.2000 diesem Schreiben beigefgt." Diese Mitteilung gengte fr die spter ausdrcklich beantragte Wiedereinsetzung nicht. Alle Tatsachen, die fr die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein k n - nen, mssen grundstzlich innerhalb der zweiwchigen Antragsfrist vorgetr a - gen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Sat z 1 ZPO). Nur erkennbar unklare oder ergnzungsbedrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO g e - boten ist, drfen nach Fristablauf erlutert oder vervollstndigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; v. 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 778, 779; v. 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, VersR 2000, 515 = NJW 1999, 2284; st. Rechtspr.). In dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2000 ist ohne jede Substanti ierung nur mitgeteilt worden, die Ber u - fungsbegrndung sei "ordnungsgemû am 3. August 2000 mit der Post wegg e - schickt worden". Was damit konkret gemeint war, lieû sich ohne das sptere Vorbringen in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2001 nebst anliegender eide s - stattlicher Versicherung auch nicht ansatzweise feststellen. Denn erst dort brachte der Beklagte die notwendigen tatschlichen Angaben ber die Pos t - aufgabe des Berufungsbegrndungsschriftsatzes: persnlicher Einwurf in den rtlich nher bezeichneten, regelmûig genutzten Briefkasten, Verwendung eines Fensterumschlages mit sichtbarer Adressierung an das Berufungsg e - richt, ausreichende Frankierung des Briefumschlages mit DM 3,10. - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision decken sich hiernach die Anford e - rungen, die das Berufungsgericht bei Prfung des Schriftsatzes vom 31. August 2000 an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes gestellt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung des Beklagten in die versumte Berufungsbegrndungsfrist von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht gezogen, weil es dazu keine hinre i - chende Veranlassung hatte. Denn eine solche Wiedereinsetzung des Bekla g - ten in die versumte Berufungsbegrndungsfrist, welche die Revision zu erw - gen gibt, htte gleichfalls vorausgesetzt, daû ein Wiedereinsetzungsgrund fristgerecht akten- oder offenkundig war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.). Daran fehlte es, weil das Ber u - fungsgericht auûer dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2000 ins o - weit ber keine anderen Erkenntnisquellen verfgte. d) Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Januar 2001 war selbst dann nach § 234 ZPO versptet, wenn man zu seinen Gunsten u n - terstellt, das Hindernis sei erst am 18. Dezember 2000 im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben worden. Denn sptestens aus der Mitteilung des Ka m - mergerichts vom 7. Dezember 2000, die der Beklagte am 18. Dezember 2000 erhalten haben will, hat er erkennen mssen und tatschlich auch erkannt, daû die Berufungsbegrndungsfrist versumt worden war. Ob der Beklagte diesen - 11 - Umstand schon aus der Mitteilung des Kammergerichts vom 24. August 2000 entnehmen muûte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, spielt danach im Ergebnis keine Rolle mehr. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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