BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 235/02 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 2. Juli 2002 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teilweise abge344ndert und unter Einbeziehung des von der Beru-fung der Kl344gerin nicht erfassten Ausspruchs wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 0 176 663 wird mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, so-weit es 374ber den Patentanspruch 11, 374ber den Patentanspruch 12, soweit dieser auf Patentanspruch 11 r374ckbezogen ist, und 374ber folgende weitere Patentanspr374che (Nummerierung insoweit ent-sprechend dem Berufungsantrag der Beklagten) hinausgeht: 4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzen-der Distanzschreibe, welche mit wendelgangf366rmig liegen-den Steigungs-St374tzfl344chen ausgestattet ist, denen form-passende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordne-te Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wo- - 3 - bei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das einge-nommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-scheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube (27) in die Abst374tzstellung mitge-schleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-nes aufl366sbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube (27) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist. 6. Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch 4, g e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25) der Distanzscheibe (9). 7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Anspr374che (4, 6), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-gensteigungs-St374tzfl344chen (46') an der Stirnseite eines aus dem Bauteil (70) gedr374ckten Kragens (71) gebildet sind. 8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Anspr374che (4, 6, 7), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-gensteigungs-St374tzfl344chen (46, 46') an einer Buchse (47) angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen Ringfl344che vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-teils drehgesichert ist. Die Berufung der Beklagten wird zur374ckgewiesen. - 4 - Von den Kosten des Rechtsstreits werden die der ersten Instanz zu 25/100 der Kl344gerin und zu 75/100 der Beklagten, die der Beru-fungsinstanz der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1985 angemel-deten, u.a. mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europ344ischen Patents 0 176 663 (Streitpatent), f374r das die Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 34 35 166 vom 3. Oktober 1984 in Anspruch genommen wurde. Patentanspruch 1 des erteilten Patents lautete wie folgt: 1 Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-einander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337eren Breit-seite an dem einen Bauteil abst374tzender Distanzscheibe, welche mit wendelgangf366rmig liegenden Steigungs-St374tzfl344chen ausges-tattet ist, denen formpassende wendelf366rmige, dem anderen Bau-teil zugeordnete Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wobei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das einge-nommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h - n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 82, 89, 95) durch Ver- - 5 - bindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube (27, 59) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist. 2 Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patentan-spruch r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Kl344gerin hat mit ihrer Patentnichtigkeitsklage begehrt, das Streitpatent f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentanspr374-che 1 bis 10 und 12, soweit dieser auf die Patentanspr374che 1 bis 10 zur374ckbe-zogen ist, f374r nichtig zu erkl344ren. 3 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatent hilfs-weise mit ge344nderten Anspr374chen verteidigt. 4 Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen er-kannt, dass die Patentanspr374che des Streitpatents, soweit sie angegriffen wor-den sind, folgende Fassung erhalten: 5 1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337e-ren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzender Distanzschei-be, welche mit wendelgangf366rmig liegenden Steigungs-St374tz-fl344chen ausgestattet ist, denen formpassende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wobei die Drehung der St374tzfl344chen zu-einander das eingenommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h - 6 - g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 84, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbin-dungsschraube (27, 59) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und die Dis-tanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoffgefassten Metallscheibe (28 bzw. 33) besteht, deren Kunststoff-Fassung (19 bzw. 38) mit einw344rts gerichteten Kragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36) den Reibschluss zur Mantelfl344che (26) der Verbindungsschrau-be bildet. 2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337e-ren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzender Distanzschei-be, welche mit wendelgangf366rmig liegenden Steigungs-St374tz-fl344chen ausgestattet ist, denen formpassende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wobei die Drehung der St374tzfl344chen zu-einander das eingenommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbin-dungsschraube (27, 59) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und der Reibschluss von einer die Distanzscheibe (42) sekantenf366rmig zugeordneten, die Innen366ffnung (51) tangierenden Blattfeder (53) erzielt ist. 3. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube - 7 - und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337e-ren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzender Distanzschei-be, welche mit wendelgangf366rmig liegenden Steigungs-St374tz-fl344chen ausgestattet ist, denen formpassende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wobei die Drehung der St374tzfl344chen zu-einander das eingenommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbin-dungsschraube (27, 59) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels eines aufl366sbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube (27) in die Abst374tz-stellung mitgeschleppt ist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n - z e i c h n e t , dass die Kunststoff-Fassung (19) eine federnde Zunge (24) ausgebildet, die hinter einer Schulter (8) des mit den Gegensteigungs-St374tzfl344chen (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1) tritt. 5. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Anspr374che, gekennzeichnet durch einen Drehanschlag (25) der Distanzscheibe (9). 6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Anspr374che, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Gegensteigungs-St374tzfl344chen (46') an der Stirnseite eines aus dem Bauteil (70) gedr374ckten Kragens (71) gebildet sind. - 8 - 7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Anspr374che, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Gegensteigungs-St374tzfl344chen (46, 46') an einer Buchse (47) angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen Ring-fl344che vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bauteils dreh-gesichert ist. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 6 Mit ihrem Rechtsmittel hat sich die Kl344gerin zun344chst nur gegen Patent-anspruch 2 und die hierauf r374ckbezogenen Patentanspr374che 5, 6 und 7 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts gewandt, die sie f374r durch den Stand der Technik nahe gelegt ansieht. Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 hat die Kl344gerin ihr Rechtsmittel auch auf Patentanspruch 1 und die hierauf r374ckbezogenen Patentanspr374che in der Fassung des Urteils des Bundespa-tentgerichts erweitert. Sie beantragt, 7 das angefochtene Urteil abzu344ndern, das Streitpatent im Umfang der aufrecht erhaltenen Patentanspr374che 1 und 2 sowie der nach-geordneten Unteranspr374che - auch in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten - mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren und die Berufung der Beklag-ten zur374ckzuweisen. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung dieses Rechtsmittels mit der Ma337gabe, dass die mit der Klage angegriffenen Patentanspr374che folgende Fas-sung erhalten: 8 - 9 - 1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzen-der und von der Verbindungsschraube durchsetzter Dis-tanzscheibe, welche mit wendelgangf366rmigen Steigungs-St374tzfl344chen ausgestattet ist, denen formangepasste wen-delf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegenstei-gungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen, wobei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das eingenommene Axialma337 bestimmt und die Distanzscheibe bei der Drehung der Ver-bindungsschraube in diese Abst374tzstellung mitgeschleppt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass das Mit-schleppen der Distanzscheibe (9, 34, 42) durch eine von einer Blattfeder (53) oder von Kragenabschnitten (20/21; 35/36) gebildete, beim Durchstecken der Verbindungs-schraube erzielte Reibschlussverbindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube erfolgt und die Schraubenein-drehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegenge-setzt verl344uft zu den Steigungsst374tzfl344chen. 2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzen-der Distanzscheibe, welche mit wendelgangf366rmig liegen-den Steigungs-St374tzfl344chen ausgestattet ist, denen form-passende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordne- - 10 - te Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wo-bei die Drehung der St374tzfl344che zueinander das einge-nommene Axialma337 bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Distanz-scheibe (9, 34) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube (27) in die Abst374tzstellung mitge-schleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss er-zielt ist und die Distanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoff-gefassten Metallscheibe (28 bzw. 33) besteht, deren Kunststoff-Fassung (19 bzw. 39) mit einw344rts gerichteten Kragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36) den Reibschluss zur Mantelfl344che (26) der Verbindungsschraube bildet. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass der Reib-schluss von einer der Distanzscheibe (42) sekantenf366rmig zugeordneten, die Innen366ffnung (51) tangierenden Blattfe-der (53) erzielt ist. 4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil abst374tzen-der Distanzschreibe, welche mit wendelgangf366rmig liegen-den Steigungs-St374tzfl344chen ausgestattet ist, denen form-passende wendelf366rmige, dem anderen Bauteil zugeordne-te Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wo-bei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das einge-nommene Axialma337 bestimmt, - 11 - d a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-scheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube (27) in die Abst374tzstellung mitge-schleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-nes aufl366sbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube (27) in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist. 5. Vorrichtung nach Anspruch 2 d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Kunststoff-Fassung (19) eine federnde Zunge (24) ausbildet, die hin-ter einer Schulter (8) des mit den Gegensteigungs-St374tzfl344che (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1) tritt. 6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Anspr374che g e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25) der Distanzscheibe (9). 7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Anspr374che d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-gensteigungs-St374tzfl344chen (46') an der Stirnseite eines aus dem Bauteil (70) gedr374ckten Kragens (71) gebildet sind. 8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Anspr374che d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-gensteigungs-St374tzfl344chen (46, 46') an einer Buchse (47) angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen - 12 - Ringfl344che vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-teils drehgesichert ist. hilfsweise, dass Patentanspruch 2 (nach Fassung des Urteils des Bun-despatentgerichts) wie folgt lautet: Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinan-der liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der 344u337eren Breitseite in dem einen Bauteil abst374tzender und von der Verbindungsschraube durch-setzter Distanzscheibe, welche mit wendelgangf366rmig liegenden Stei-gungs-St374tzfl344chen ausgestattet ist, denen formpassende wendelf366r-mige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen und wobei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das eingenommene Axialma337 bestimmt und die Distanzscheibe bei der Drehung der Verbindungsschraube in diese Abst374tzstellung mitge-schleppt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Dis-tanzscheibe (9, 34, 42) durch Verbindung zur Mantelfl344che der Ver-bindungsschraube in die Abst374tzstellung mitgeschleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und der Reibschluss von ei-ner der Distanzscheibe sekantenf366rmig zugeordneten, die Innen366ff-nung (51) tangierenden Blattfeder (53) erzielt ist und die Schrauben-eindrehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegengesetzt verl344uft zu den Steigungsst374tzfl344chen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. H. B. , das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 9 - 13 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Berufungen sind zul344ssig. Soweit die Kl344gerin ihren Angriff gegen das Urteil des Bundespatentgerichts nachtr344glich erweitert hat, ist ihr Rechts-mittel als Anschlussberufung zul344ssig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Kl344gerin Erfolg. Die Zul344ssigkeit der Klage gegen das abgelaufene Streitpa-tent folgt aus der Inanspruchnahme der Kl344gerin aus diesem. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-den von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es neben der Verbindungsschraube eines weiteren Elements, f374r welches das Streitpatent den Begriff Distanzscheibe verwendet. Sie wird in dem Raum an-geordnet, der den Abstand zwischen den beiden Bauteilen bildet, und hat den jeweiligen Abstand vollst344ndig zu 374berbr374cken, sobald die Verbindungsschrau-be als Ergebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bautei-len kraftschl374ssig angreift. Angesichts dieser Notwendigkeit waren zweiteilige Elemente bekannt, deren Axialma337 (Dicke) sich 374ber formpassende wendel-gangf366rmige Steigungsfl344chen ver344ndern l344sst, so dass sie durch Verdrehen ihrer beiden Glieder zueinander zur Anlage an beide zu verbindenden Bauteile gebracht werden k366nnen, auch wenn diese von Verbindungsfall zu Verbin-dungsfall einen unterschiedlichen Abstand haben und in dem jeweiligen Ab-stand verspannt werden m374ssen. 11 Das Streitpatent bem344ngelt an den eingangs der Patentschrift abgehan-delten Elementen, n344mlich der nachstellbaren Unterlegscheibe aus mit verdrehbaren Keilfl344chen versehenen Gliedern des 1910 erteilten deutschen Patents 237 216, der ebenfalls mit Keilfl344chen arbeitenden in ihrer Dicke ver- 12 - 14 - stellbaren Unterlegscheibe des 1890 erteilten deutschen Patents 53 811 und dem aus Kunststoff bestehenden, unterschiedlich weit in das eine zu verbin-dende Bauteil eindrehbaren Distanzk366rper der 1980 get344tigten deutschen Pa-tentanmeldung 30 37 606, dass sie eine aufwendige Bauform h344tten und nur schwer zu montieren seien. Hieraus leitet das Streitpatent als Aufgabe der Er-findung ab, eine Vorrichtung zur Verf374gung zu stellen, die bei herstellungstech-nisch einfachem Aufbau eine erleichterte Montage gestattet. 2. Patentanspruch 1, so wie er von der Beklagten im Berufungsverfahren haupts344chlich verteidigt wird, beschreibt die hierzu beanspruchte Vorrichtung im fertig montierten Zustand, wie sich den Ausdrucksweisen "durchsetzt" und "in Abst374tzstellung mitgeschleppt ist" zu entnehmen ist. Sie l344sst sich merk-malsm344337ig wie folgt gliedern: 13 1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden a) von zwei Bauteilen, die im Abstand zueinander liegen, b) mittels einer Verbindungsschraube und c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. 2. Die Distanzscheibe a) st374tzt sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil ab, b) hat wendelgangf366rmig liegende Steigungs-St374tzfl344chen, c) denen formangepasste wendelf366rmige Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen, die dem anderen Bauteil zugeordnet sind, d) wobei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das von der Distanzscheibe eingenommene Axialma337 bestimmt. - 15 - 3. Die Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube durch-setzt, a) nachdem diese durchgesteckt worden ist, b) wobei eine Reibschluss-Verbindung zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube erzielt wird, (1) durch eine Blattfeder (2) oder durch Kragenabschnitte, c) so dass die Distanzscheibe bei der Drehung der Verbin-dungsschraube in ihre Abst374tzstellung mitgeschleppt worden ist. 4. Die Drehrichtung der Verbindungsschraube verl344uft entgegen-gesetzt zu den Steigungs-St374tzfl344chen. Durch Merkmal 2 wird deutlich, dass auch diese Distanzscheibe aus zwei aneinander liegenden Gliedern besteht. Durch Drehung ihrer wendelf366rmigen St374tzfl344chen gegeneinander kann sie unterschiedliche Axialma337e (Dicken) ein-nehmen und so unterschiedliche Abst344nde zwischen zwei Bauteilen 374berbr374-cken. Durch das eine Reibschlussverbindung herstellende Durchstecken der Verbindungsschraube (Merkmal 3, 3a und 3b) erfolgt das hierzu erforderliche Verdrehen der Glieder gegeneinander mittels Drehens an der Verbindungs-schraube. Wird die Verbindungsschraube gedreht, nachdem sie zun344chst durch das eine Bauteil und dann durch die vorerst von diesem beabstandete Distanz-scheibe gesteckt worden ist, kann eines der Glieder der Distanzscheibe seine Lage gegen374ber dem anderen Glied bis zur Anlage an das Bauteil hin (Abst374tz-stellung) ver344ndern. Der Patentanspruch 1 in der von der Beklagten haupts344ch-lich verteidigten Fassung bringt das Ergebnis dieses Vorgangs durch Merkmal 3c zum Ausdruck. Voraussetzung hierf374r ist neben dem Merkmal 4 allerdings, dass die durch die Reibschlussverbindung des Merkmals 3b vermittelte Rei-bung (geringf374gig) gr366337er als die Reibung zwischen den St374tzfl344chen ist und 14 - 16 - dass das andere Glied der Distanzscheibe an dem anderen Bauteil in geeigne-ter Weise unverdrehbar festgelegt ist (vgl. Merkmal 2a). Die Konkretisierung des Merkmals 3b durch die Alternativen (1) und (2) bewirkt schlie337lich, dass der erfindungsgem344337 erforderliche Reibschluss nur 374ber einen begrenzten Bereich innerhalb der Distanzscheibe besteht. Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung l344sst sich dagegen nicht entnehmen, dass nur eine Vorrichtung gesch374tzt sein soll, die mit einem - wie es der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung formuliert hat - "Gleitreibungskraftschluss" oder - anders ausge-dr374ckt - so arbeitet, dass erst beim Eindrehen der Verbindungsscheibe in das von deren Kopf entfernter liegende Bauteil der Abstand zwischen beiden Bau-teilen durch die ihr Axialma337 vergr366337ernde Distanzscheibe kontinuierlich kleiner und schlie337lich 374berbr374ckt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschreibung des Streitpatents, insbesondere in Spalte 7 Zeilen 18 ff., auf einen derartigen Vorgang abstellt. Denn schon der Umstand, dass der Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung einen Endzustand benennt, verbietet die Auslegung, dass es patentgem344337 auf eine bestimmte Herstellungsart ankommt. Die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln mag sich zwar zur Erzeu-gung eines "Gleitreibungskraftschlusses" eignen, die Herrichtung zu dem hier-f374r n366tigen Vorgang w344hrend der Herstellung der verspannenden Verbindung kennzeichnet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der haupts344chlich ver-teidigten Fassung jedoch nicht. 15 3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der haupts344chlich ver-teidigten Fassung eine zul344ssige Einschr344nkung darstellt, insbesondere ob - was die Kl344gerin allein angezweifelt hat - sein Gegenstand auch insoweit ur-sprungsoffenbart ist, als mit der zweiten Alternative ganz allgemein der Einsatz von Kragenabschnitten beansprucht ist. Denn der von keiner Entgegenhaltung 16 - 17 - vollst344ndig vorweggenommene Gegenstand dieses Patentanspruchs war dem Fachmann nahe gelegt, so dass der Nichtigkeitsgrund des Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EP334 gegeben ist. Das hat die Er366rte-rung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben. 17 a) Als ma337geblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fach-richtung Maschinenbau/Feinwerktechnik anzusehen, weil - wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten angegebenen und in der m374ndlichen Verhandlung n344her erl344utert hat - solche Personen bei der Entwick-lung von Neuerungen auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik einge-setzt zu werden pflegen. b) Zum Stand der Technik auf diesem Gebiet geh366rt auch das japanische Gebrauchsmuster Sho 58-18197U und das in dessen Unterlagen (Anl. 1) be-schriebene Befestigungselement. Es ist ebenfalls zweiteilig und soll wie der als erfinderisch verteidigte Gegenstand einen unterschiedlichen Abstand zwischen zwei Bauteilen 374berbr374cken k366nnen, so dass diese lagegerecht mittels einer Verbindungsschraube verspannend miteinander verbunden werden k366nnen. Das Axialma337 des vorbeschriebenen Befestigungselements kann durch Ver-drehen seiner beiden Glieder gegeneinander 374ber deren Gewinde ver344ndert werden. Diese Bewegung wird bewirkt durch die Verbindungsschraube, die das innere Glied des Befestigungselements nach dem japanischen Gebrauchsmus-ter durchdringt. Dieses Befestigungselement ist mit seinem 344u337eren Glied an dem Bauteil festgelegt, an dem im verspannten Zustand der Kopf der Verbin-dungsschraube angreift. In den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters sind damit von den L366sungsmitteln des haupts344chlich verteidigten Patentan-spruchs 1 die unter den Nr. 1, 1a - c, 2, 2a - d, 3 und 3c aufgelisteten Merkmale genannt. 18 - 18 - c) Der Streit der Parteien, ob die Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho 58-18197U auch das Merkmal 3a und einen Reib-schluss zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube (Merkmal 3b) ausdr374cklich beschreiben, kann dahinstehen. Denn die Unterlagen dieses Gebrauchsmus-ters k366nnen von einem Fachmann jedenfalls dahin verstanden werden, dass das dort gelehrte Verbindungselement auch funktioniert, wenn die Verbin-dungsschraube in das innere Glied nicht zur Erzeugung eines - allerdings auch eine Reibschlusskomponente aufweisenden - Formschlusses eingeschraubt, sondern durch dieses Glied bis in die in Figur 2 gezeigte Position durchgesteckt wird und die Bema337ung von Durchgangsbohrung und Schraubendurchmesser so ist, dass ein Reibschluss zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube erzielt wird. Nach Figur 2 der Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters befindet sich die Schraube in einer durchgehenden zylinderf366rmigen 326ffnung des mitzu-nehmenden Gliedes; die Figuren 2 bis 4 zeigen dar374ber hinaus - anders als zwischen den beiden Gliedern des Befestigungselements - zwischen der Ver-bindungsschraube und dem inneren Glied kein Gewinde. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass nach der Beschreibung dort ein Gewinde vorzusehen sei. Dasselbe trifft f374r ein selbst schneidendes Eindrehen der Verbindungsschraube zu, das dann zur Erzielung eines Formschlusses notwendig w344re. Au337erdem w344re bei einer solchen Vorgehensweise eine Gestaltung, wie sie Figur 2 der japanischen Schrift zeigt (Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube durchsetzt und weist gleichwohl noch ihr k374rzestes Axialma337 auf) kaum m366g-lich. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass das japanische Gebrauchsmuster auf einen Schraubvorgang auch schon beim Durchgang der Verbindungsschraube durch das innere Glied des Befestigungselements setzt. Dem Fachmann war angesichts der beschriebenen Funktion und der Darstel-lung des Gegenstands des japanischen Gebrauchsmusters in den Figuren vielmehr auch die M366glichkeit er366ffnet, zur L366sung der dort gestellten Aufgabe die Merkmale 3a und b zu nutzen. 19 - 19 - 20 Das steht im Einklang mit den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen. Denn er hat gest374tzt auf 344hnliche Erw344gungen angegeben, ihm er-scheine das Einstecken der Verbindungsschraube in das Innenglied des Befes-tigungselements mit entsprechender reibschl374ssiger Verbindung als L366sungs-weg des japanischen Gebrauchsmusters wahrscheinlicher als das Einschrau-ben der Verbindungsschraube. Dieses Einstecken f374hrt in dem ausweislich des bereits Ausgef374hrten ma337geblichen Endzustand zu einer vollst344ndig durchge-steckten Verbindungsschraube. Dementsprechend zeigt Figur 4 des japani-schen Gebrauchsmusters bei Verwendung einer einsteckbaren Verbindungs-schraube eine Vorrichtung, die hinsichtlich der bisher abgehandelten Merkmale beispielsweise dem in Figur 21 abgebildeten zweiten Ausf374hrungsbeispiel des Streitpatents entspricht. d) Die Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho 58-18197U enthalten jedoch nicht die Lehre, eine Vorrichtung mit den bereits er366rterten Merkmalen durch ein Mittel zu gestalten, wie es nach Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung entweder durch das Merkmal 3b (1) oder durch das Merkmal 3b (2) geschehen soll. Diese Ma337nahmen waren aber nahe liegend. 21 (1) Die Vorrichtung nach dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U gab erkennbaren Anlass, nicht bei der vorgeschlagenen L366sung stehen zu bleiben, sondern 334berlegungen anzustellen, wie die dortige Reib-schluss-Verbindung verbessert werden k366nnte. Denn sie erfordert ersichtlich eine gro337e Passgenauigkeit von Verbindungsschraube und Bohrung in der Dis-tanzscheibe. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sogar angegeben, dass die erforderlichen geringen Durchmesser-Toleranzen f374r Verbindungsschraube und Bohrung in der Praxis kaum zu realisieren seien, bzw. dass diese jedenfalls bei 22 - 20 - einer kosteng374nstigen Produktion in gro337en St374ckzahlen nicht gew344hrleistet werden k366nnten. Der ausf374hrlichen Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachver-st344ndigen zur Person des Fachmanns, zu dessen Fachkunde und zu der von ihm 374blicherweise gew344hlten Herangehensweise an ein technisches Problem hat der Senat ferner entnommen, dass Fachleute mit der zu Grunde zu legen-den Ausbildung auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik durchaus bef344higt und gewohnt waren, ihre 334berlegungen mit einer abstrahierenden Be-trachtung zu beginnen, um die Funktionen des verbesserungsw374rdigen Ge-genstands zu erkennen. Dann aber bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der sich mit den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho 58-18197U besch344ftigende Fachmann erkannte, dass hier auf das Prinzip der Rutschkupplung zur374ckgegriffen ist, weil zwischen Verbindungsschraube als Antriebsmittel und Distanzscheibe zun344chst eine kraftschl374ssige Verbindung besteht, die ein Glied der Distanzscheibe in Bewegung setzt und h344lt, die aber bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier: Anlage der Distanzscheibe auch an dem anderen Bauteil) selbstt344tig endet, weil (erst) dann der vorhandene Kraftschluss nicht mehr ausreicht. Hierauf weist auch die Beschreibung des japanischen Gebrauchsmusters insoweit hin, als es dort (siehe Seite 5 der deutschen 334bersetzung) hei337t, es m374sse daf374r gesorgt sein, dass die Verbin-dungskraft zwischen der Verbindungsschraube und dem inneren Glied des Be-festigungselements gr366337er als die zwischen dessen beiden Gliedern ist. Die Erkenntnis, dass man es bei der Vorrichtung nach dem japanischen Gebrauchsmuster der Sache nach mit einer Rutschkupplung zu tun hat, war auch nicht etwa deshalb verstellt, weil der wirksame Kraftschluss bei 374blichen Rutschkupplungen den Normalzustand kennzeichnet und nur ausnahmsweise weitere Wirkung nicht entfalten soll, w344hrend nach der Lehre des japanischen Gebrauchsmusters der Kraftschluss von vornherein nur vor374bergehend Bedeu-tung haben soll. Durch sein Beispiel, dass selbst eine Scheibenbremse aus fachlicher Sicht eine Art Kupplung sei und so verstanden werde, hat n344mlich - 21 - der auch hierzu befragte gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt, dass dies f374r einen Fachmann keinen Unterschied mache. 23 (2) Ist hiernach davon auszugehen, dass das japanische Gebrauchsmus-ter die Erkenntnis vermittelt, dass wegen vorhandener Nachteile eine Vorrich-tung weiter zu entwickeln ist, die ihrer Art nach eine Rutschkupplung ist, war es aber ein selbstverst344ndlicher Schritt, sich bei anderen Rutschkupplungen um-zusehen und sich dort verwirklichte geeignete L366sungen zu erschlie337en. F374r Rutschkupplungen war es bekannt, den f374r den Antrieb erforderli-chen, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses hierf374r jedoch nicht mehr aus-reichenden Reibschluss mittels einer oder mehrerer Blattfedern zu schaffen. Das weisen - wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - verschiedene der im Prozess dem Streitpatent entgegengehaltenen vorver366ffentlichten Druck-schriften aus. In dem US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) aus dem Jahre 1974 ist eine mit Blattfedermitteln arbeitende Rutschkupplung au337erdem gerade deshalb beansprucht, weil auf diese Weise eine Einstellung des gebotenen Drehmomentniveaus einfach m366glich sei (vgl. dort Sp. 1 Z. 32 ff.). Es war daher eine nahe liegende Ma337nahme, zu einer Blattfeder zu greifen, um die Notwen-digkeit genauer Passung von Verbindungsschraube und Bohrung zu vermei-den, die bei der Herstellung des Befestigungselements nach dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U zu beachten ist. 24 (3) Die Vorbilder im Stand der Technik weisen die bei Rutschkupplungen verwendeten Blattfedern als in den Aufnahmeraum f374r das Antriebsmittel be-reichsweise vorkragende nachgiebige Elemente aus, die jeweils nur Abschnitte des Antriebsmittels ber374hren und deshalb nur abschnittsweise Reibschluss herstellen. Angesichts der hier zu Grunde zu legenden Qualifikation konnte ein Fachmann solche Elemente nicht nur in Form von Blattfedern verwirklichen. F374r 25 - 22 - ihn war es vielmehr lediglich eine handwerkliche Ma337nahme, auch andere vorkragende elastische Abschnitte zu schaffen und zu verwenden. Bezeich-nender Weise hat auch der gerichtliche Sachverst344ndige etwa bei seiner Dar-stellung des Standes der Technik in seinem schriftlichen Gutachten keinen Un-terschied zwischen einer Blattfeder und Kragenabschnitten gemacht. Auch hin-sichtlich des Merkmals 3b (2) muss daher festgestellt werden, dass dessen Einsatz eine nahe liegende Verbesserung des Befestigungselements nach dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U darstellte. e) In diesem japanischen Gebrauchsmuster ist ferner das die Lehre nach Patentanspruch 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung kennzeichnende, die relative Drehrichtung der Verbindungsschraube betreffende Merkmal 4 nicht offenbart. Es war aber nahe gelegt, sich bei einem Befestigungselement mit den bereits er366rterten Merkmalen auch dieses Merkmal zunutze zu machen. Nach dem Vorschlag in dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U ist die Drehrichtung gleich gerichtet, weil die Verbindungsschraube von der an ei-nem Bauteil festgelegten Seite in das Element und nicht - wie in den Figuren des Streitpatents gezeigt, die den Patentanspruch 1 in der haupts344chlich ver-teidigten Fassung betreffen - in einer den verbleibenden Abstand 374berbr374cken-den Weise eingesteckt wird. Von welcher Seite man die Verbindungsschraube einsteckt, ist aber eine Frage der Zweckm344337igkeit und damit letztlich beliebig. So sind auch bei dem Vorschlag nach dem japanischen Gebrauchsmuster Ein-bausituationen denkbar, die es angezeigt sein lassen, die Verbindungsschrau-be von der anderen Seite her einzustecken. F374r einen Fachmann ist es aber eine selbstverst344ndliche Ma337nahme, dass dann keine gleich gerichteten, son-dern gegeneinander gerichtete Gewinde vorgesehen werden m374ssen. Hierbei handelt es sich nur um eine Anpassung, die den handwerklichen Bereich nicht verl344sst. Der Sachverst344ndige hat dies auf Nachfrage in der m374ndlichen Ver-handlung best344tigt. Au337erdem bot auch insoweit der Stand der Technik ein ent- 26 - 23 - sprechendes Vorbild, auf das der Fachmann zur374ckgreifen konnte. Denn f374r die Befestigungsanordnung nach dem aus dem Jahre 1977 stammenden US-Patent 4 043 239 (Anl. E 2), die ebenfalls zur 334berbr374ckung unterschiedlicher Abst344nde dienen soll, war bereits vorgeschlagen, entgegengesetzte Drehrich-tungen vorzusehen, damit es zu einer Ver344nderung des Axialma337es einer Dis-tanzscheibe kommen kann. 6. Patentanspruch 2 in der haupts344chlich verteidigten Fassung entspricht Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts. F374r ihn gilt das vorstehend unter 3. bis 5. Ausgef374hrte entsprechend. 27 Die Merkmale seines Gegenstands lassen sich wie folgt gliedern: 28 1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden a) von zwei Bauteilen, die im Abstand zueinander liegen, b) mittels einer Verbindungsschraube und c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. 2. Die Distanzscheibe a) st374tzt sich mit der 344u337eren Breitseite an dem einen Bauteil ab, b) hat wendelgangf366rmig liegende Steigungs-St374tzfl344chen, c) denen formangepasste wendelf366rmige Gegensteigungs-St374tzfl344chen gegen374berliegen, die dem anderen Bauteil zugeordnet sind, d) wobei die Drehung der St374tzfl344chen zueinander das von der Distanzscheibe eingenommene Axialma337 bestimmt. 3'. Die Distanzscheibe besteht aus einer Metallscheibe a) (1) mit Kunststoff-Fassung - 24 - (2) mit einw344rts gerichteten Kragenabschnitten, b) wobei ein Reibschluss zur Mantelfl344che der Verbindungs-schraube erzielt wird durch die einw344rts gerichteten Kragenabschnitte, c) so dass die Distanzscheibe durch die Verbindung zur Mantel-fl344che der Verbindungsschraube in ihre Abst374tzstellung mit-geschleppt worden ist. Ein sachlicher Unterschied zu Patentanspruch 1 in der haupts344chlich ver-teidigten Fassung besteht nur insoweit, als das Mittel, das den Reibschluss zur Mantelfl344che der Verbindungsschraube herstellt, nicht durch eine Blattfeder oder beliebig gestaltete Kragenabschnitte, sondern durch einw344rts gerichtete Kragenabschnitte einer Kunststoff-Fassung einer Metallscheibe gebildet wird (Merkmale 3', 3'a und b). 29 Der Einsatz einer Metallscheibe war eine bereits aus dem im Streitpatent abgehandelten Stand der Technik bekannte Ma337nahme. Soll der Reibschluss 374ber - wie ausgef374hrt jedenfalls nahe liegende - Kragenabschnitte erfolgen, war es ferner eine Selbstverst344ndlichkeit, diese einw344rts zu richten. Denn damit die f374r die zeitweise Mitnahme sorgenden elastischen Elemente den hierf374r erfor-derlichen Reibschluss vermitteln k366nnen, m374ssen sie nach innen zur Verbin-dungsschraube hin weisen, und damit deren Einstecken nicht unn366tig erschwert oder gar verhindert wird, m374ssen sie von der Einsteck366ffnung weg nach innen weisen. Ein 334berschuss, der einen Patentschutz rechtfertigen k366nnte, k366nnte daher allenfalls in der in Merkmal 3'a (1) enthaltenen Lehre gesehen werden, eine Kunststoff-Fassung mit den Kragenabschnitten auszustatten, f374r den kein Vorbild im entgegengehaltenen Stand der Technik nachgewiesen ist. Auch die-se Ma337nahme war f374r einen Fachmann aber nahe liegend. 30 - 25 - Hinsichtlich der Verwendung von Kunststoff bedarf das keiner weiteren Begr374ndung. Denn Abschnitte, die elastisch sein m374ssen, aus Kunststoff aus-zuf374hren, ist eine in der Fachwelt gel344ufige Ma337nahme, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt hat. Auch f374r den hier interessierenden Bereich der Technik war die Verwendung eines in den Weg der Verbindungsschraube gerichteten Kunststoff-Elements jedenfalls durch das US-Patent 4 043 239 (Anl. E 2) vorbeschrieben. 31 Bei der Er366rterung dieses Standes der Technik hat der gerichtliche Sachverst344ndige dar374ber hinaus nachvollziehbar - und ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten w344re - dargelegt, dass die Anbringung des dort vorge-schlagenen Nylon- oder Plastikeinsatzes an dem metallenen Glied schwierig zu bewerkstelligen und teuer ist und deshalb als 344u337erst unvorteilhaft erscheint, obwohl Kunststoff an sich ein Mittel der Wahl war, wenn in einer in ihren axia-lem Ma337 ver344nderbaren Distanzscheibe f374r den n366tigen Reibschluss gesorgt werden muss. Das begr374ndet zum einen die 334berzeugung, dass der Fachmann nicht nur hinreichend Veranlassung hatte, auf ein Kunststoff-Element nicht zu verzichten, sondern aus der Formenvielfalt ein solches zu w344hlen, das sich ein-facher und kosteng374nstig anbringen l344sst; zum anderen war auch gerade die Wahl einer Kunststoff-Fassung vorgegeben, weil eine Fassung eine Art teilwei-se Ummantelung ist und mit einer solchen ein metallenes Element leicht und dauerhaft von au337en versehen werden kann. 32 7. Patentanspruch 3 in der haupts344chlich verteidigten Fassung konkreti-siert allein die erste Alternative des Patentanspruchs 1 in der haupts344chlich ver-teidigten Fassung, indem er die Verwendung einer bestimmten Blattfeder vor-aussetzt, n344mlich einer solchen, die 33 - 26 - 3b (1) aa) der Distanzscheibe sekantenf366rmig zugeordnet ist und bb) deren Innen366ffnung tangiert. 34 Mit diesem Patentanspruch kann das Streitpatent ebenfalls keinen Be-stand haben. Denn auch diese Konkretisierung war dem Fachmann nahe ge-legt, weil sie in dem Rutschkupplungen betreffenden Stand der Technik bereits als vorteilhafte Ausgestaltung bekannt war. So beinhalteten - wie auch der ge-richtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten angegeben hat - jedenfalls schon das US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) und das US-Patent 2 255 742 (Anl. E 7) den Vorschlag, die beanspruchten Merkmale einzusetzen. 8. Patentanspruch 4 entspricht Patentanspruch 3 in der Fassung des Ur-teils des Bundespatentgerichts. Dieser Patentanspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen und steht deshalb nicht zur Entscheidung im Berufungsverfah-ren. 35 9. Ferner stehen die haupts344chlich verteidigten Patentanspr374che 6 bis 8 nicht zur Entscheidung, soweit sie auf Patentanspruch 4 r374ckbezogen sind. In-soweit besteht 334bereinstimmung zu den Patentanspr374chen 5 bis 7 in der Fas-sung des Urteils des Bundespatentgerichts in R374ckbeziehung auf den Patent-anspruch 3 dieser Fassung. 36 10. Patentanspruch 5 in der haupts344chlich verteidigten Fassung und die Patentsanspr374che 6 bis 8 in der haupts344chlich verteidigten Fassung, soweit letztere auf die Patentspr374che 1 bis 3 dieser Fassung zur374ckbezogen sind, tei-len hingegen das Schicksal dieser Anspr374che. Auch die Beklagte hat nicht gel-tend gemacht, dass die zus344tzlichen Anweisungen der verteidigten Patentan-spr374che 5 bis 8 mehr als im Fachk366nnen liegende Ausf374hrungsalternativen beinhalten. 37 - 27 - 38 11. Der von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag verteidigte Patentan-spruch beschreibt einen Gegenstand, dessen Merkmale denen der Patentan-spr374che 1 und 3 in der haupts344chlich verteidigten Fassung entsprechen. Da diese Patentanspr374che - wie ausgef374hrt - nahe liegende Lehren zum techni-schen Handeln beinhalten, kann das Streitpatent auch im Umfang des hilfswei-se verteidigten Patentanspruchs keinen Bestand haben. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beklagte das Streitpatent im Berufungsverfahren nicht mehr vertei-digt, aus 247 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit 247 121 Abs. 2 PatG. 39 Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2002 - 3 Ni 55/00 -
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