BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/03 Verk374ndet am: 12. Juli 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 131, 133 a) Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gl344ubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gl344ubi-gerbenachteiligung vor, wenn der Empf344nger sich stattdessen durch Aufrechnung gegen374ber dieser Forderung des Schuldners h344tte befriedigen k366nnen. b) Die unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gl344ubiger sp344ter eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die er-loschen w344re, wenn er von der Aufrechnungsm366glichkeit Gebrauch gemacht h344t-te. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt wor-den ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2003 wird insgesamt zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 17. Juli 2000 am 1. Sep-tember 2000 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin). 1 - 3 - Der Beklagte war als Makler f374r die Schuldnerin, eine Bautr344gergesell-schaft, t344tig. Er beauftragte sie au337erdem mit der Errichtung eines Rohbaus auf seinem Grundst374ck, der bis Juni 1999 hergestellt wurde. Im Dezember 1999 beliefen sich seine Provisionsforderungen gegen die Schuldnerin gem344337 Rech-nungen vom 18. Mai bis 22. November 1999 auf insgesamt 94.788,36 DM. Die Schuldnerin trat von der in dem notariell beurkundeten Vertrag mit den Eheleu-ten K. (fortan: Erwerber) vom 29. Dezember 1999 vereinbarten, Anfang des Jahres 2000 f344lligen ersten Rate ihres Zahlungsanspruchs einen Teilbetrag von 95.000 DM an den Beklagten ab. Dieser erhielt im Februar 2000 die Zah-lung der Erwerber. Gegen den verbleibenden 334berschuss in H366he von 211,64 DM und gegen den Verg374tungsanspruch der Schuldnerin f374r die Errich-tung des Rohbaus in H366he von 176.000 DM gem344337 Rechnung vom 31. De-zember 1999 rechnete er weitere Provisionsanspr374che in H366he von 92.275,68 DM auf und zahlte an die Schuldnerin insgesamt noch 83.935,96 DM. 2 Der Kl344ger hat die Abtretung der Forderung und die durch die Zahlung der Erwerber herbeigef374hrte Befriedigung des Beklagten angefochten und ver-langt von ihm Zahlung von 95.000 DM, umgerechnet 48.572,73 200. Das Landge-richt hat den Beklagten abgesehen von einem Teil der Zinsforderung antrags-gem344337 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage bis auf einen Betrag von 5.656,95 200 nebst Zinsen abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine f374r die Anfechtung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO erforderliche Gl344ubigerbenachteiligung liege nur insoweit vor, als der Beklagte f374r die gegen374ber der Werklohnforderung der Schuldnerin 374-berschie337ende restliche Provisionsforderung in H366he von 11.064 DM ver-rechnend auf die ihm abgetretene Forderung zur374ckgegriffen habe. Komme es nach einer Verm366gensverschiebung in der Krise zu einem wirtschaftlichen Aus-gleich, so sei die Anfechtbarkeit aufgehoben, soweit danach der in der Abtre-tung liegende Befriedigungsvorteil nicht fortbestehe. Im Zeitpunkt der Abtretung habe der Gesamtanspruch des Beklagten 137.648,04 DM betragen. H344tte die Schuldnerin damals ihre Werklohnforderung eingefordert, w344ren ihr bei Auf-rechnung durch den Beklagten 38.351,96 DM verblieben. Der Beklagte habe sich die von den Erwerbern gezahlten 95.000 DM auf seine Provisionsforderung von 187.064 DM anrechnen lassen und insoweit eine privilegierende Befriedi-gung in Anspruch genommen; mit einer verbliebenen Provisionsforderung von 92.064 DM habe er gegen die Werklohnforderung in H366he von 83.936 DM auf-gerechnet und diese durch Zahlung von 83.935,96 DM fast vollst344ndig getilgt. Der Zahlung sei jedoch eine Tilgungs- und Verrechnungsbestimmung nicht zu entnehmen. Die wirtschaftliche Gegenrechnung lasse sich auch als Aufrech-nung mit eigenen Provisionsforderungen in H366he von 187.064 DM gegen die Werklohnforderung in H366he von 176.000 DM darstellen, weshalb ein restlicher 5 - 5 - Provisionsanspruch in H366he von 11.064 DM verblieben sei. Nur soweit der Be-klagte mit diesem gegen die ihm aus der Abtretung entgegengehaltene Forde-rung von 95.000 DM aufgerechnet habe, habe er sich das in der Abtretung lie-gende Befriedigungsprivileg endg374ltig zu Nutze gemacht. Der Beklagte habe insoweit auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. In H366he des von dem Beklagten gezahlten Betrages von 83.935,96 DM sei der privilegierende Ver-m366genseinsatz der Schuldnerin dagegen wettgemacht worden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Abtretung der Forderung gegen die Erwerber an den Beklagten in vollem Umfang der Insolvenzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO. 6 1. Die Abtretung der ersten Rate des Zahlungsanspruchs der Schuldne-rin aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Dezember 1999 in H366he von 95.000 DM stellt eine die Insolvenzgl344ubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung dar. 7 a) Eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO als Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruchs liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfecht-bare Handlung verk374rzt worden ist, sich also die Befriedigungsm366glichkeit der Insolvenzgl344ubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise g374nstiger gestaltet h344tte (BGHZ 105, 168, 187; 124, 76, 78 f; 155, 75, 81). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die Aktiv- 8 - 6 - masse verk374rzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen sp344terer Umst344nde schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst eintritt (BGHZ 128, 184, 190; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 113). Ma337geblicher Zeitpunkt daf374r ist durchweg derjenige der Vollendung der Rechtshandlung (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 113). Die Abtretung bestehender Forderungen wird grunds344tzlich mit Annahme des Abtretungsan-gebots wirksam (HmbKomm-InsO/Rogge, 247 140 Rn. 14). Eine solche Benach-teiligung ist hier gegeben, weil die Schuldnerin sich durch die Abtretung eines Teils des Zahlungsanspruchs gegen die Erwerber ent344u337ert hat, ohne f374r diese Rechtshandlung unmittelbar eine Gegenleistung zu erhalten. Im Ergebnis er-brachte sie vielmehr gegen374ber den Erwerbern insoweit Leistungen, ohne die Gegenleistung selbst zu vereinnahmen. Der Zahlungsanspruch war unabh344ngig von der Frage, ob der Vertrag vom 29. Dezember 1999 als Kauf- oder Werkver-trag einzuordnen ist, bereits mit rechtswirksamem Abschluss des Vertrags ent-standen. 9 b) F374r das vom Berufungsgericht entwickelte "Tilgungs- und Bilanzie-rungsmodell" ist kein Raum. Insbesondere widerspricht eine Saldierung der ge-genseitigen Anspr374che des Schuldners und des Anfechtungsgegners der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Einzelsicht (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). 10 aa) Grunds344tzlich ist jede Rechtshandlung selbst344ndig auf ihre Urs344ch-lichkeit f374r die konkret angefochtene gl344ubigerbenachteiligende Folge zu 374ber- 11 - 7 - pr374fen; denn die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begr374ndet ein eigenes selbst344ndiges R374ckgew344hrschuldverh344ltnis (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, WM 1987, 269, 270; v. 7. Februar 2002 aaO S. 563). Anfech-tungsrechtlich selbst344ndig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich erg344nzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 aaO). Der Eintritt einer Gl344ubigerbenachteiligung ist iso-liert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu ber374cksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst ankn374pfen. Erh344lt der Schuldner f374r das, was er aus seinem Verm366gen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleis-tung, liegt keine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung vor (BGHZ 154, 190, 195 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 175). Erh344lt er etwas, das zwar keine Gegenleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als - zumindest gleichwertiger - Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit dem Verm366gensopfer zusammenh344ngt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das Verm366gensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu erreichen. Vielmehr muss sich der Vorteil unmittelbar in einer - den anderweitigen Nachteil zumindest ausgleichenden - Mehrung des Schuldnerverm366gens niederschlagen (BGHZ 154, 190, 196). Hingegen bleiben entferntere Ereignisse regelm344337ig sogar dann au337er Betracht, wenn sie ad344quat kausal verursacht sind (M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 176). Eine Vorteilsausgleichung findet grund-s344tzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 247 129 Rn. 175). bb) F374r die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen die Erwerber in H366he von 95.000 DM erhielt die Schuldnerin nicht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung. Auch ein unmittelbar mit dem Verm366gensopfer der Schuldnerin zusammenh344ngender, zumindest gleichwertiger Vorteil ist nicht gegeben. Nach 12 - 8 - dem Vortrag des Beklagten sollte sein Gegenanspruch zum Teil durch die ab-getretene Forderung gesichert werden. Eine Forderung kann zwar zugleich si-cherungs- und erf374llungshalber abgetreten werden (Palandt/Gr374neberg, BGB 66. Aufl. 247 364 Rn. 7), und mit der Leistung erf374llungshalber ist regelm344337ig eine Stundung der urspr374nglichen Forderung verbunden (BGHZ 116, 278, 282). Dem Beklagten w344re es infolge einer Stundung seiner Anspr374che folglich ver-wehrt gewesen, gegen die Forderung der Schuldnerin in H366he von 176.000 DM aufzurechnen. Auf das Vorliegen einer Stundung kommt es jedoch nicht ent-scheidend an. Eine Ausschaltung des - nicht erhobenen - Aufrechnungsein-wands des Beklagten gegen374ber der Forderung der Schuldnerin w344re allenfalls ein mittelbarer und nicht gleichwertiger Vorteil der erf374llungshalber erkl344rten Abtretung des Anspruchs der Schuldnerin gegen Dritte, weil sie sich nicht un-mittelbar in einer Mehrung des Schuldnerverm366gens niederschl344gt, sondern nur die M366glichkeit begr374ndet, die Forderung ohne Aufrechnungseinwand durchset-zen zu k366nnen. Im 334brigen hat die Schuldnerin ihre Forderung gegen374ber dem Beklagten ohnehin nicht geltend gemacht, obgleich der Rohbau bereits im Juni 1999 hergestellt worden war. cc) Die unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung kann auch nicht mit der 334berlegung verneint werden, die Aufrechnungsm366glichkeit des Beklagten sei einem Absonderungsrecht vergleichbar gewesen. Obwohl die Befugnis zur Auf-rechnung in der Insolvenz im wirtschaftlichen Ergebnis einem Pfandrecht oder einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur abgeson-derten Befriedigung 344hnelt, k366nnen die genannten Rechtsinstitute in der Insol-venz nicht vollst344ndig gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsab-tretung r344umen dem Gl344ubiger des Schuldners Sicherungsrechte f374r eigene Forderungen ein; demgegen374ber er366ffnet die Aufrechnungsbefugnis die M366g-lichkeit, die Forderungen des Insolvenzschuldners nicht ausgleichen zu m374s- 13 - 9 - sen. Zudem regelt die Insolvenzordnung das Recht zur Aufrechnung sowie die Sicherungsrechte und deren Verwertung streng getrennt voneinander an ganz unterschiedlichen Stellen und in konstruktiv verschiedener Weise. Es spricht nichts daf374r, diese systematische Differenzierung zu 374berspielen (BGHZ 160, 107, 111 f). Unter welchen Voraussetzungen eine Verk374rzung des Schuldner-verm366gens ausscheidet, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonderungs-rechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll aussch366pfen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511), kann deshalb f374r die vor-liegende Gestaltung dahinstehen. c) Im Rahmen des urs344chlichen Zusammenhangs zwischen der Rechts-handlung des Schuldners und der Gl344ubigerbenachteiligung kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob der Beklagte gegen374ber dem Verg374tungsanspruch der Schuldnerin in H366he von 176.000 DM auch mit Provisionsforderungen h344tte aufrechnen k366nnen. 14 aa) Der Schutzzweck der Anfechtungsregeln erfordert es, allein den von den Beteiligten tats344chlich gew344hlten Weg zu beurteilen. F374r hypothetische, nur gedachte Kausalverl344ufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 aaO S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Deshalb kann eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht mit der Erw344gung verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung h344tte der Gl344ubiger auf den Gegenstand ebenfalls zugreifen k366nnen, weil dann 374ber ihn in nicht anfechtbarer Weise verf374gt worden w344re (BGHZ 104, 355, 360 f). 15 bb) Das Berufungsgericht gr374ndet seine Beurteilung auf eine Gesamtbe-trachtung der gegenseitigen Anspr374che. Es stellt entscheidend darauf ab, dass 16 - 10 - der Werklohnforderung der Schuldnerin von 176.000 DM Provisionsforderungen des Beklagten von 187.064 DM gegen374berstanden und meint deshalb, dieser habe nur in H366he des verbleibenden Wertes von 11.064 DM durch die Abtre-tung einen die Gl344ubiger benachteiligenden Nutzen gehabt. Da der Beklagte indes die Aufrechnung nicht in H366he der Schuldnerforderung erkl344rt, sondern sich in H366he von 95.000 DM Verm366gen der Schuldnerin hat 374bertragen lassen, auf das er keinen Anspruch hatte, verl344sst die Betrachtungsweise des Beru-fungsgerichts die gebotene rechtliche Bewertung des realen Tatsachenablaufs zugunsten der W374rdigung eines hypothetischen, lediglich gedachten Kausalver-laufs. Damit steht sie in Widerspruch zur st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, von der abzuweichen kein Grund ersichtlich ist. cc) Im Rahmen der Anfechtung gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Senat f374r den Fall der wegen verfr374hter Leistung inkongruenten Zahlung ent-schieden, dass es keine Frage der Urs344chlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit ist, ob der hypothetische sp344tere F344lligkeitseintritt einer Anfechtung in voller H366he des Zahlungsbetrages entgegensteht. Im Wege wertender Betrachtung ist einzusch344tzen, ob dieselbe Masseschm344lerung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung der Schuldnerin wirksam h344tte herbeigef374hrt wer-den k366nnen und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefochtenen Rechtshand-lung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann (BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, WM 2005, 1474, 1476). Diese Grunds344tze k366nnen auf die vorliegende Gestaltung nicht 374bertragen wer-den. Hier wendet der Beklagte lediglich ein, er h344tte dasselbe wirtschaftliche Ergebnis auch durch eine nicht anfechtbare Rechtshandlung erzielen k366nnen. Dieses lediglich m366gliche tats344chliche Geschehen ist rechtlich unerheblich; der Beklagte muss sich daher an der tats344chlich mit der Schuldnerin vereinbarten Abtretung festhalten lassen (vgl. BGHZ 104, 355, 361 f). 17 - 11 - d) Die unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht in H366he der von dem Beklagten an die Schuldnerin gezahlten 83.935,96 DM nachtr344glich entfallen. 18 Eine zun344chst eingetretene Benachteiligung kann nachtr344glich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhalte-nen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Verm366gen des Schuldners zur374ckf374hrt. Dies setzt voraus, dass die entsprechende "R374ckgew344hr" des An-fechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzo-genen Verm366genswert wieder zu geben und damit die Verk374rzung der Haf-tungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen R374ckgew344hr-anspruchs handeln (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 178; vgl. auch BGHZ 128, 184, 190 f). Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten an die Schuldnerin in H366he von 83.935,96 DM k366nnen die Gl344ubigerbenachteili-gung nicht ausr344umen, weil sie nicht gleichsam im Vorgriff auf den R374ckge-w344hranspruch, sondern zur Erf374llung des restlichen Verg374tungsanspruchs der Schuldnerin aus der Errichtung des Rohbaus erfolgt sind. Das Guthaben der Schuldnerin in H366he von 211,64 DM verrechnete der Beklagte in der "Aufstel-lung Provision 2" vom 2. M344rz 2000 mit den weiteren Provisionsanspr374chen in H366he von 92.275,68 DM. 19 2. Die Schuldnerin hat die Abtretung auch - wovon der Beklagte im Zeit-punkt der Vornahme der Handlung Kenntnis hatte - mit dem Vorsatz vorge-nommen, ihre Gl344ubiger zu benachteiligen. 20 - 12 - Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteili-gen, wenn er ihre Benachteiligung als mutma337liche Folge seines Handels er-kannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter auf Grund des Gesamter-gebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entschei-den (BGHZ 124, 76, 81). 21 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteiligungsvor-satz der Schuldnerin ausgegangen. Weiterhin hat es ohne Rechtsfehler die Kenntnis des Beklagten von der Benachteiligung anderer Gl344ubiger durch die Abtretung festgestellt. Diese tatrichterliche W374rdigung hat die Revisionserwide-rung auch nicht angegriffen. 22 3. Auf Grund der Anfechtung kann der Kl344ger von dem Beklagten Zah-lung von 95.000 DM verlangen. Nach 247 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners weggegeben wurde, zur Insolvenzmasse zur374ckzugew344hren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich bef344nde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben w344re (BGHZ 124, 76, 84). Ist der Zessionar demnach infolge der Anfechtung verpflichtet, die Forderung an den Insolvenzverwalter zur374ckab-zutreten, so hat er nach wirksamer Erf374llung durch den Drittschuldner dem Verwalter gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247 989 BGB Wertersatz zu leisten (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2178; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 143 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 36, 73, 90). 23 - 13 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Kl344-gers erkannt worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-h344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-fung auch insoweit zur374ckzuweisen, als dies nicht bereits durch das angefoch-tene Urteil geschehen ist. 24 Dr. Gero Fischer Raebel Dr. Kayser Cierniak Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 06.02.2003 - 23 O 109/02 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 39/03 -
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