BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/04 Verk374ndet am: 21. September 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 143 Abs. 1 Satz 1 a) Die Anfechtung einer Abtretung nach 247247 129 ff InsO f374hrt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgesch344fts; vielmehr entsteht ein R374ckgew344hran-spruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. b) Der Zessionar einer nach 247247 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zur374ckabge-treten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zur374ckabgetreten gilt. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2004 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht auf Zahlung von 35.000 200 Restwerklohn in Anspruch. 1 Die Beklagte beauftragte im Jahr 2001 die Metallverarbeitung S. (im Folgenden: S) mit der Errichtung einer Produktionshalle. Die S schalte-te als Subunternehmerin f374r die Durchf374hrung der Dacharbeiten die Dach- und Fassadenbau S. GmbH (im Folgenden: AS) ein. Diese wiederum war gesch344ftlich mit der Kl344gerin verbunden. 334ber das Verm366gen der S wurde auf Eigenantrag vom 1. August 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet. 2 - 3 - Am 4. September 2001 erteilte die AS der S die unwiderrufliche Anweisung, Zahlungen aus dem Bauvorhaben ausschlie337lich an die Kl344gerin zu leisten, was von der S best344tigt wurde. Die Beklagte behielt wegen Baum344n-geln, unter anderem am Dach, 46.000 200 ein. In einer Aktennotiz vom 19. Juni 2002 hielten die Beklagte und die S fest, dass die AS nach erfolgter M344ngelbeseitigung direkt von der Beklagten eine gemeinsam festzulegende Verg374tung erhalten solle. Am 27. Juni 2002 fand ein Ortstermin statt, an wel-chem au337er der Kl344gerin alle Beteiligten teilnahmen. Laut Protokoll wurde unter anderem Folgendes vereinbart: 3 "Teilabtretung der Forderung S an AS/Dachdeckereinkauf (Kl344gerin) in H366he von 35.000 200 (ca. 50 % des Einbehalts). Die Zahlung erfolgt dann vom Bauherrn direkt entsprechend der Abtre-tungsvereinbarung." Am 5./8. Juli 2002 trat die S unter Bezugnahme auf die Vereinbarung beim Ortstermin ihre Anspr374che gegen die Beklagte in H366he von 35.000 200 an die Kl344gerin ab, die diese Abtretung annahm. Der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der S erkl344rte mit Schreiben vom 18. M344rz 2004, er fechte diese Abtretungsvereinbarung nach den Vorschriften der Insol-venzordnung an. 4 Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen fehlender Aktivlegitimation der Kl344gerin abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung. 6 I. Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Landgericht, die Kl344ge-rin sei nicht aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien h344tten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Die Kl344gerin habe weder durch Schuldbeitritt oder Schuld374bernahme noch durch Abtretung Rechte gegen die Beklagte erworben. Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2002, in der die Kl344gerin nicht angesprochen sei, habe sie keine Rechte erwerben k366nnen. An der Besprechung vom 27. Juni 2002 sei die Kl344gerin nicht beteiligt gewesen. Das Protokoll k366nne nicht als Ab-tretung zu ihren Gunsten angesehen werden. Jedenfalls sei eine Abtretung zu-gunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nicht m366glich. 7 Mit der Vereinbarung vom 5./8. Juli 2002 habe die S zwar ihre Forde-rung gegen die Beklagte an die Kl344gerin abgetreten und diese habe die Abtre-tung angenommen. Der Insolvenzverwalter habe die Abtretung jedoch wirksam gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247247 139, 140 InsO angefochten, weshalb die Abtre-tung gem344337 247 134 BGB unwirksam sei. 8 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Kl344gerin aufgrund der Abtre-tung vom 5./8. Juli 2002 aktivlegitimiert. 9 Die Anfechtung nach 247247 129 ff InsO f374hrt gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgesch344fts; vielmehr ent-steht ein schuldrechtlicher R374ckgew344hranspruch. Solange die Forderung nicht zur374ck374bertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung und ist aktivlegitimiert, sie im streitigen Verfahren durchzusetzen. 10 1. Die Abtretung vom 5./8. Juli 2002, die in Vollzug der Vereinbarung vom 27. Juni 2002 durch Vertrag zwischen der Kl344gerin und der S vorge-nommen wurde, ist wirksam, 247 398 BGB. 11 2. Die von den Vorgerichten angenommene Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO f374hrt nicht gem344337 247 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anfechtung durchgreift. 12 a) 247 134 BGB kommt grunds344tzlich nicht neben 247247 129 ff InsO zur An-wendung, es sei denn, es liegen 374ber die Gl344ubigerbenachteiligung hinausge-hende Umst344nde vor (BGH, Urt. v. 4. M344rz 1993 - IX ZR 151/91, WM 1993, 1106, 1107 zum Anfechtungsgesetz; v. 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, vor 247247 129 ff Rn. 45). Derartiges ist hier weder behauptet noch festgestellt. 13 - 6 - b) Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zur374ckgew344hrt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Verm366gen des Schuldners ver-344u337ert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser R374ckgew344hranspruch ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch. 14 Nach dem Wortlaut von 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsan-spruch wie zuvor der Anspruch nach 247 37 KO als obligatorischer R374ckgew344hr-anspruch ausgestaltet. Wie der Vergleich mit den Vorschriften des 247 81 Abs. 1 Satz 1, des 247 88 und des 247 91 Abs. 1 InsO zeigt, bringt der Wortlaut des 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die angefochtene Handlung weder absolut noch relativ unwirksam ist. Auf Formulierungen, aus denen nach der Konkursordnung dingliche Wirkungen der Anfechtung abgelei-tet werden konnten, hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. So ist aus diesem Grund die Formulierung des 247 29 KO nicht 374bernommen worden, wonach an-fechtbare Rechtshandlungen als "den Konkursgl344ubigern gegen374ber unwirk-sam" angefochten werden konnten (Amtliche Begr374ndung zu 247 144 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 157). Nach der amtlichen Begr374ndung zu 247 88 InsO liegt ein Gegensatz zu den Rechtswirkungen der R374ckschlagsperre bei der Insolvenzan-fechtung gerade darin, dass f374r letztere eine "Unwirksamkeit ipso iure 205 nicht vorgesehen ist" (Amtliche Begr374ndung zu 247 99 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 137). 15 Die schuldrechtliche Ausgestaltung der Wirkungen der Anfechtung nach der Konkursordnung ist durch die Insolvenzordnung noch verst344rkt worden. 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichnet, wie 247 37 Abs. 1 Satz 1 KO, eine R374ckge-w344hrpflicht als Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung. Der Anfechtungs-"An-spruch" verj344hrt nach Ma337gabe des 247 146 InsO (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 16 - 7 - aaO Rn. 35). Auf den Anspruch finden gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschriften 374ber die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung An-wendung, bei der dem Empf344nger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Ein sich gem344337 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247 989 BGB erge-bender Wertersatzanspruch ist eine gew366hnliche Geldforderung (BGHZ 155, 199, 202 f). Auch wenn der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung in 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug auf die Aufrechnung nunmehr unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung zukommt, bleibt es im 334brigen bei dem schuldrechtlichen Charakter des R374ckgew344hranspruchs nach 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO Rn. 38). 17 c) Solange die Forderung nicht zur374ck374bertragen worden ist, bleibt damit der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (zum Anfechtungsgesetz und zur Konkursordnung vgl. BGHZ 100, 36, 42; 106, 127, 129; zur InsO: HK-InsO/ Kreft, aaO 247 143 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 36; Uhlen-bruck/Hirte, 12. Aufl. 247 143 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 143 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 143 Rn. 6; Nerlich/R366mermann, InsO 247 143 Rn. 36; a.A. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. 247 37 Rn. 24, 41). 18 Da die Kl344gerin weder die Forderung freiwillig zur374ckabgetreten hat noch vom Insolvenzverwalter auf R374ckabwicklung verklagt worden ist und folglich ein entsprechendes Urteil mit den Wirkungen des 247 894 ZPO nicht vorliegt, ist die Kl344gerin aktivlegitimiert. Dar374ber herrscht zwischen den Parteien im Revisions-verfahren im 334brigen kein Streit mehr. 19 - 8 - d) Sofern die Kl344gerin infolge der Anfechtung verpflichtet ist, die Forde-rung an den Insolvenzverwalter zur374ckabzutreten, wird sie allerdings nach wirk-samer Erf374llung durch die Beklagte auch verpflichtet sein, dem Verwalter ge-m344337 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247 989 BGB Wertersatz zu leisten (HK-InsO/Kreft, aaO 247 143 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 36, 73, 90). Hieraus ergibt sich aber - auch nach Treu und Glauben - nichts, was die Kl344gerin als Forderungsinhaberin hindern k366nnte, die Forderung gegen die Beklagte durchzusetzen. Was die Kl344gerin an den In-solvenzverwalter herauszugeben hat, ist allein im Verh344ltnis zu diesem zu kl344-ren. 20 Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht best344tigende Beru-fungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. 21 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit gepr374ft werden kann, ob die Forderung der Kl344gerin berechtigt ist. Die Beklagte hat nicht nur die Aktivlegitimation 22 - 9 - bestritten, sondern der Forderung auch M344ngel der Werkleistung der Insolvenz-schuldnerin entgegengehalten. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 15/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 U 61/04 -
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