BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 235/04 Verk374ndet am: 10. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Osnabr374ck vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat der Beklagten Ger344te vermietet. Diese wurden von der Kl344gerin repariert, weshalb sie von der Beklagten Bezahlung der Rechnungen verlangt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision eingelegt. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 2 Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tats344chlicher Fest-stellungen und der Wiedergabe der Berufungsantr344ge in der Revision nicht 374berpr374fbar ist. 3 1. Nach 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-bestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellun-gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, 304nderungen und Erg344nzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben. Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, f374r den Inhalt ei-nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisi-onsrechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen. Deshalb m374ssen sich die tats344chli-chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschlie337en, dass eine revi-sionsrechtliche Nachpr374fung m366glich ist (BGHZ aaO, 62). 4 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-rungen nicht gen374gt. Das Urteil enth344lt weder einen Tatbestand noch eine Be-zugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils noch die Wiedergabe der Berufungsantr344ge. Auch die Gr374nde des Urteils las-sen die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen. 5 - 4 - Das Berufungsurteil ist deshalb von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 6 Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 06.02.2004 - 31 C 499/03 (XXIV) - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 29.10.2004 - 15 S 5/04 (2) -
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