BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei nor-malem Gesch344ftsablauf zur Erf374llung der von ihm begr374ndeten Forderungen mit Mit-teln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die prim344ren Erf374llungsanspr374-che und nicht auf Sekundaranspr374che (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110). BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 287.194,64 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Soweit das Berufungsurteil die pers366nliche Haftung des Beklagten nach 247247 60, 61 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erw344gungen des Berufungsge- 2 - 3 - richts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um selbst344ndige Anspr374che oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt, welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch dann h344tte pr374fen m374ssen, wenn sich die Kl344gerin - wie hier - in zweiter Instanz mit ihnen nicht mehr befasst. a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus 247 60 InsO schei-tert aus den zutreffenden Gr374nden des landgerichtlichen Urteils daran, dass der Insolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht ge-gen insolvenzspezifische Pflichten versto337en hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f). 3 b) Eine Anwendung des 247 61 Satz 1 InsO scheidet auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus. Diese Haftungs-norm ist nur einschl344gig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Be-gr374ndung der Anspr374che erkennen kann, dass die Masse zur Erf374llung der Ver-bindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109). Damit korrespondiert die Entlastungsm366glichkeit nach 247 61 Satz 2 InsO, welche eben-falls an den Zeitpunkt der Begr374ndung der Anspr374che ankn374pft. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein (BGHZ aaO S. 116). Die Haftung soll das gegen374ber einem normalen Gesch344ftsabschluss erh366hte Risi-ko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt (BGHZ aaO S. 110). Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der Insolvenz unabh344ngiges, dem "normalen Gesch344ftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht. Es h344tte genauso bestanden, wenn die Kl344gerin den Kauf-vertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen h344tte. Ihr Schaden ist nicht durch die Insolvenz des Verk344ufers, sondern dadurch verur-sacht, dass der Verk344ufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war. 4 - 4 - Die durch 247 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwal-ters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Gesch344ftsablauf zu einer recht-zeitigen und vollst344ndigen Erf374llung der von ihm begr374ndeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (vgl. BGHZ aaO S. 110), bezieht sich auf die prim344ren vertraglichen Erf374llungsanspr374che. Sie passt nach Sinn und Zweck nicht auf Sekund344ranspr374che. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm au337erhalb einer Insolvenz zust344nden. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtspre-chung des Senats und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch ein weite-res Urteil. 5 2. Die Anspr374che aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begr374ndung verneint. Einer Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung bedurft es nach dem Vorbringen der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht. Hiermit hat es sein Bewenden. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung 6 - 5 - der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 568/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 U 34/07 -
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