BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 184; ZPO 247 3 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Ma337geblich sind vielmehr die sp344teren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgl344ubigers nach Beendigung des Insolvenz-verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering an-zusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung an-gemessen sein. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verwor-fen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.481,19 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Kl344gerin begehrt gegen374ber dem beklagten Schuldner die Feststellung, ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Ihre Beschwer betr344gt, wie vom Berufungsgericht in tatrichterlich vertretbarer W374rdigung angenom-men, 11.481,19 200 und erreicht nicht den f374r die Zul344ssigkeit der Beschwerde ma337geblichen Wert von 374ber 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO). Der Heraufset-zungsantrag der Kl344gerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Frage, nach welchen Ma337st344ben der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf ei-ner vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung (247 184 InsO), zu bestimmen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt. Einhelligkeit besteht nur darin, dass die Bestimmung des 247 182 InsO, nach der f374r den Wert der Insolvenzfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gl344ubiger ausschlie337lich die zu erwartende Insolvenzquote ma337geblich ist, auf die Klage nach 247 184 InsO nicht anzuwenden ist (FK-InsO/Kie337ner, 5. Aufl. 247 182 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/ Schumacher, 2. Aufl. 247 182 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 182 Rn. 10; Graf-Schlicker, InsO 247 182 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Herchen, 2. Aufl. 247 182 Rn. 3; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. 247 182 Rn. 11). 2 a) Eine Ansicht geht davon aus, der Streitwert bemesse sich nach dem Nominalwert der geltend gemachten Forderung abz374glich einer etwaigen Insol-venzquote. Das Interesse des Feststellungskl344gers bestehe in erster Linie darin zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner nach Abschluss der Wohlverhal-tensperiode von der - bereits titulierten - Schuld befreit wird. Dieses Interesse, den titulierten Anspruch materiell zu erhalten, werde unabh344ngig von den kon-kreten Befriedigungsm366glichkeiten durch dessen H366he bestimmt. Der Streitwert sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (247247 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG Hamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurB374ro 2007, 648; LG M374hlhausen ZVI 2004, 504; FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 182 Rn. 11a; M374nchKomm-InsO/ Schumacher, aaO 247 184 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, aaO; Braun/ Specovius, aaO; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. 247 3 Rn. 30 Stichwort Insol-venzverfahren). 3 - 4 - b) Nach anderer Auffassung ist nicht der Nominalwert der Insolvenzfor-derung ma337geblich, sondern auf die sp344teren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgl344ubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung abzustellen. Auch m374sse ber374cksichtigt werden, dass es sich lediglich um eine Feststellungsklage handele und der Schuldner nicht die Forderung an sich bestreite, sondern nur die geltend gemachte vors344tzliche Begehungsweise. M374ssten die k374nftigen Vollstreckungsaussichten "eher zu-r374ckhaltend" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerecht-fertigt (OLG Celle ZInsO 2007, 42 [4. ZS]; NZI 2007, 473 [7. ZS]). Diesem An-satz folgt auch das OLG Rostock (NZI 2007, 358). Es hat jedoch aus einzelfall-bezogenen Erw344gungen in der angef374hrten Entscheidung die sp344teren Vollstre-ckungsaussichten als sehr g374nstig angesehen und deshalb nur einen Abschlag von 20 % f374r gerechtfertigt angesehen. Das LG Kempten (ZInsO 2006, 888) hat den Abschlag auf 80 % bemessen. Auch im Schrifttum wird diese Beurteilung geteilt (HK-InsO/Depr351, 5. Aufl. 247 182 Rn. 1; Pape, in K374bler/Pr374tting/ Bork, InsO, 247 184 Rn. 113 f). 4 2. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. 5 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie hoch oder gering das Risiko einer tats344chlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskl344ger ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - VI ZR 43/57, VersR 1958, 318; Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, AnwBl 1992, 451; Urt. v. 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317). Die zweifel-hafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch f374r die Festset-zung des Streitwerts ma337geblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 3 Rn. 15 Feststel-lungsklage; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl. Stichwort Feststellungsklagen). Dies 6 - 5 - gilt ebenfalls f374r die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach 247 184 InsO. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstre-ckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht m366glich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchs-grundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser all-gemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die sp344te-ren Vollstreckungsaussichten des Feststellungskl344gers nach Erteilung der Restschuldbefreiung f374r den Schuldner konkret bewertet werden. K366nnen diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch f374r die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als g374nstig angesehen werden, sind deutliche Abschl344ge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfer-tigt. 3. Diesen Ma337st344ben entspricht die Streitwertfestsetzung des Beru-fungsgerichts. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennba-ren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Der Umstand, dass diese, den landgerichtlichen Beschluss ab344ndernde Entscheidung verfahrensfehlerhaft erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung getroffen wurde, hat sich nicht zum Nachteil der Kl344gerin ausgewirkt. Sie hat weder in ihrer Streitwertbe-schwerde noch in der Nichtzulassungsbeschwerde Ankn374pfungstatsachen vor-getragen oder Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen die Vollstreckungsaus- 7 - 6 - sichten gegen374ber dem Beklagten g374nstiger beurteilt werden k366nnten. Es be-steht mithin keine Veranlassung, ihr Feststellungsinteresse abweichend von der berufungsgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2007 - 10 O 537/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 U 180/07 -
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