BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235 /0 9 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr . Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 . Dezember 2009 wird auf Kosten de r Kläger in zurüc k- gewiesen. Der Streit w ert des V erfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 61.217,36 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung , no ch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach Dr. G . bei pflichtgemäßem Verhalten zu m Abschluss der ausgehandelten Einigung mit dem Finanzamt hätte raten müssen, ist zulassungsrechtlich nicht zu beansta n- 1 2 - 3 - den. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, das Berufungsgericht habe die Tragweite der Aufklärungspflicht eines Anwalts beim Aushand eln von Ve r- einbarungen verkannt, fehlt es an der Darlegung eines Rechtssatzes, von we l- chem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Das Berufungsgericht hat hierbei auch keinen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgerich t hat vor dem Hintergrund der unvollständigen Buchha l- tung der Gesellschaften, die an der umsatzsteuerlichen Organschaft beteiligt waren, angenommen, es seien weitere Steuerforderungen in Betracht geko m- men, welche die Finanzverwaltung aufgrund der von Dr. G . ausg e- handelten Einigung nicht weiterverfolgt habe. Auf der Grundlage dieser Auffa s- sung waren Risiken hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Steuere r- stattungsanspruchs nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Steuergu t- haben durch den Bescheid vom 15. Februar 2000 ausgewiesen worden war. 2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht übergangen , Dr. G . habe pflichtwidrig mit dem Konkursverwalter über das Verm ö- gen der Organträgerin keine Einigung getroffen, wonach die Verrechnung mit der Umsatzsteuerforderung in Höhe von 174.881,32 DM im Innenverhältnis a l- lein zum Nachteil der Konkursmasse gehen soll. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht zu erkennen, dass der Konkursverwalter si ch auf eine solche Abrede eingelassen hätte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor. 3. Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, Dr. G . habe seine Pflichten auch dadurch verletzt, dass er gar nicht erkannt ha be, durch seine Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die Abtr e- tungsanzeige zurückzunehmen, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor, weil die Beschwerdebegründung nicht aufzeigt, dass die Klägerin di e- 3 4 - 4 - ses Vorbringen bereits in den Tat sacheninstanzen gehalten hat. Auf eine a n- waltliche Pflichtverletzung, die der Mandant in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht hat, kann der Regressanspruch gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 13. Mär z 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24). 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 O 56/08 - OLG Frankfur t/Main, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 U 109/09 - 5
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