BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 23 5/13 v om 5 . Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring am 5 . Juni 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Ober landesgerichts vom 27. September 2013 wird ab ge lehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Begründung des Antrags auf Pr o- zesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bede u- tung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- der lich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Ve r- halten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; 1 2 - 3 - vom 19. Ma i 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung, we l- che unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei ist, konnte es davon ausgehen, dass der Anschein für ein beratungsgerechtes Verhalten des Geschäftsführer der späteren Schuldnerin entkräftet ist und damit die al l- gemeinen Beweislastgrundsätze zum Tragen kommen. Wie das Berufungsg e- richt z utreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zum A n- scheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf. Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick d a- rauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche - 4 - Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemess e- nen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, zVb). Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 4 O 135/11 - OLG Schlesw ig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 17 U 65/12 -
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