BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 236/00 Verkündet am: 8. März 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 765, 768, 273; A GBG § 9 Bm a) Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sich e - rungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt. b) Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftrag s - summe bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfo r - dern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu b e - achten. - 2 - c) Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. d) Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herausz u - geben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Z u - rückbehaltungsrecht zu. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00 - OLG Hamm LG Münster - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Hamm vom 15. März 2000 wird auf Kosten der Kläg e - rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die Streithelferin des beklagten Kreditinstituts in einem formularmäßig gestalteten Nachunternehmervertrag vom 15. Oktober 1996 mit der Herstellung des Stahlbetonbodens in einem näher bezeichneten Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von netto 338.500 DM. Der Vertrag en t - hält zu Ziffer 8 (Gewährleistung) die handschriftliche Eintragung "lt. VOB, j e - doch verlängert auf fünf Jahre". Ziffer 11 lautet wie folgt: "... 11.2. Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5 % der Abrechnungssumme inkl. Mehrwertsteuer. Der Nachunternehmer ist berechtigt, diesen Sicherheitsei n - behalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. - 4 - 11.3. Die vorzulegende ... Gewährleistungsbürgschaft müssen lt. beiliegenden Mustern selbstschuldnerisch, unbefristet und auf erstes Anfordern von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellt sein. Der Bürge muß auf die Einreden gemäß §§ 768, 770, 771, 776 BGB und die Hinterlegung verzichten. ..." Am 21. Januar 1997 erteilte die Beklagte auf einem von der Klägerin gestellten Formular die Bürgschaft für deren Ansprüche aufgrund von G e - währleistungsverpflichtungen sowie eventuellen Überzahlungen aus dem Nachunternehmervertrag bis zu einer Gesamthöhe von 19.269,11 DM und ve r - pflichtete sich, auf erstes Anfordern zu zahlen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 1999 zur Leistung der Bürgschaftssumme auf, weil ihr ein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten gegen die Auftragnehmerin in einer den Bür g - schaftsbetrag übersteigenden Höhe zustehe. Die Beklagte hat die Leistung verweigert, weil die Hauptschuldnerin den geltend gemachten Anspruch b e - streitet. Das Landgericht hat der Klage, mit Ausnahme eines Teils der Zinsen, stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Auftragnehmerin, die dem Streit auf seiten der Beklagten beigetreten war, Berufung eingelegt. Das Oberlandesg e - richt hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Streithelferin. - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht - sein Urteil ist abgedruckt in NZBau 2000, 472 - hat die Klageabweisung wie folgt begründet: Das Recht des Gläubigers, aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern sofortige Zahlung ohne Darlegung und Nachweis seiner Berechtigung zu verlangen, finde seine Grenze im Falle eines rechtsmißbräuchlichen Handelns. Dieses könne auch dann vorliegen, wenn der Gläubiger die Bürgschaft auf erstes Anfordern offenkundig ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Das sei im Streitfall anzunehmen, weil die Bestimmung des Bauvertrages über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablösung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 136, 27) gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie trotz des Hinweises auf diese Rechtsprechung an ihrer Forderung festhalte. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. - 6 - 1. Die gegen d en Klageanspruch erhobenen Einwendungen haben - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - keinen Einfluß auf die Wir k - samkeit des Bürgschaftsvertrages. Die Bürgschaft begründet eine von der Ve r - pflichtung des Hauptschuldners verschiedene, rechtlich selbständige Verpflich- tung, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt und daher grundsätzlich una b - hängig vom Bestand der Hauptschuld gültig ist (BGHZ 113, 287, 288; 139, 214, 217). Der Einwand, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner g e - be es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Sicherheit, wie sie der Bürge geleistet hat, bezieht sich allein auf die materielle Begründetheit des vom Gläubiger erhobenen Anforderungsbegehrens und beruht auf dem Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, WM 2000, 715, 717, z.V.b. in BGHZ 143, 381). 2. Nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflic h - tung gesichert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 897 f). Folglich muß der Bürge auf Anforderung grundsätzlich sofort zahlen. Alle Streitfragen werden in den Rückforderungsprozeß verlagert (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063 m.w.N.). a) Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahm s - weise schon im Erstprozeß beachtlich, sofern sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt (BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO). In solchen Fällen mi ß - braucht der Gläubiger, der sich gleichwohl auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen B e - - 7 - fugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozeß sofort erstatten müßte. Ein solches Verhalten begründet den Arglisteinwand ("dolo facit ...") aus § 242 BGB (vgl. BGHZ 56, 22, 25; 74, 293, 300). b) Diese Einschränkung der Gläubigerrechte bezieht sich nicht lediglich auf liquide Einwände gegen Bestand und Höhe der Hauptforderung. Sie ist vielmehr insbesondere dann geboten, wenn der Bürgschaftsvertrag nur der Erfüllung der Sicherungsabrede dient, die der Gläubiger mit dem Hauptschul d - ner getroffen hat, sich aus dieser jedoch kein wirksamer Anspruch auf Erhalt einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ergibt. Die Einschränkung der Rechte des Gläubigers durch einen solchen, ebenfalls aus dem Akzessorietätsprinzip hergeleiteten Einwand (vgl. BGHZ 107, 210, 214; BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO) ist unter dem Gesichtspunkt eines den Geboten von Treu und Glauben entsprechenden Interessenausgleichs erforderlich. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern gewährt dem Gläubiger Vorteile, die über seine aus dem Bauvertrag folgenden berechtigten Sicherungsinteressen hinausgehen, indem sie ihm die Möglichkeit einräumt, sich sofort liquide Mittel zu verschaffen, wenn der Bürgschaftsfall nach seiner Meinung eingetreten ist. Diese Sicherungsform begründet besonders dadurch, daß die Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht einmal schlüssig dargelegt zu werden braucht, die Gefahr des Mi ß - brauchs. Wird der Anspruch aus der Bürgschaft erfüllt, trifft den Bürgen oder den Hauptschuldner das Risiko der Bonität des Gläubigers. Für eine solche Risikoverlagerung ist nach dem gesetzlichen System der werkvertraglichen Gewährleistung kein berechtigtes Interesse anzuerkennen (BGHZ 136, 27, 32 f). Infolgedessen müssen der Bürge und der Hauptschuldner in diesem B e - reich vor einer den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden Ve r - wertung der Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Möglichkeit geschützt we r - - 8 - den. Die daraus folgende Begrenzung der Gläubigerrechte schon im Erstpr o - zeß beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Bürgschaft auf ersten Anfordern nicht, wenn der Gläubiger von ihr in einer Weise Gebrauch macht, die dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts entspricht; denn gegenüber dem aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern geltend gemachten Anspruch sind nur die Einwendungen des Bürgen beachtlich, die sich aus dem zur Entscheidung st e - henden Sachverhalt ohne weiteres als begründet erweisen. In diesem Rahmen sind allerdings die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten rechtlichen Streitpunkte von Anfang an zu beachten; denn vor einer eindeut i - gen Rechtslage darf der Richter zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits die A u - gen verschließen. c) Einen Einwand in dem beschriebenen Sinne hat die Beklagte im Streitfall erhoben. Sie macht geltend, die zwischen Gläubiger und Haup t - schuldner in Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages zum Siche r - heitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche vereinbarte Regelung sei insg e - samt, also einschließlich der Beschränkung der Ablösungsbefugnis auf eine Bürgschaft auf ersten Anfordern, unwirksam. Ist dieser Auffassung schon nach dem Inhalt der Urkunde sowie dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres zu folgen und ergibt sich daraus weiterhin, daß die Bürgschaft auf erstes Anfo r - dern allein zur Erfüllung der zwischen der Klägerin und der Streithelferin ve r - einbarten Sicherungsabrede erteilt wurde, kann die Klägerin Zahlung der ge l - tend gemachten Bürgschaftssumme nicht verlangen; denn sie müßte sie nach Erhalt ohne weiteres an die Bürgin oder - falls der Auftragnehmer die Aufwe n - dungen der Beklagten erstattet hat - an die Streithelferin als unberechtigte Le i - stung zurückgewähren (so im Ansatz schon BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO). - 9 - d) In der Bürgschaft, die die Beklagte erteilt hat, sind allerdings die Ei n - reden aus § 768 BGB formularmäßig ausgeschlossen; dies deckt sich mit der im Nachunternehmervertrag getroffenen Abrede, wonach der Sicherheitseinb e - halt nur durch eine Bürgschaft, in der auf diese Einreden verzichtet wird, a b - gelöst werden kann. Diese Klausel ist jedoch nicht wirksam vereinbart worden. Die bürgschaftsrechtliche Verpflichtung wird gekennzeichnet durch die Abhängigkeit der Haftung vom Bestehen der Hauptschuld. Bestimmungen, die diesen in § 768 BGB verankerten Akzessorietätsgrundsatz aushebeln, verä n - dern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses (BGHZ 95, 350, 356 f). Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht verei n - bar und schränken Rechte des Bürgen, die sich aus der Vertragsnatur erg e - ben, in unangemessener Weise ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG). Schon die das Akzessorietätsprinzip lockernde Rechtsform der Bürgschaft auf erstes A n - fordern kann formularmäßig lediglich in sehr eingeschränktem Umfang, im w e - sentlichen allein von Unternehmen, zu deren Geschäftsbetrieb solche Erkl ä - rungen typischerweise gehören, vereinbart werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, WM 1990, 1410; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063). Eine Regelung, die dem Bürgen den Schutz des § 768 BGB u m - fassend nimmt, also auch im Rückforderungsprozeß zu beachten wäre, kann deshalb generell formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. 3. Aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Umstände ist offe n - sichtlich, daß die Beklagte die Bürgschaft allein zur Erfüllung der in Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages getroffenen Abrede erteilt hat. Die dort vereinbarte Regelung ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. - 10 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, w o - nach der Besteller 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährle i - stungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und dieser Einbehalt ausschließlich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, den and e - ren Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, weil das ihm gewährte Ablösungsrecht keinen angemessenen Au s - gleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile darstellt (BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300). b) Eine inhaltsgleiche Klausel enthält der hier zu beurteilende Nachu n - ternehmervertrag. Dies gilt selbst dann, wenn die in Ziffer 8 getroffene Abrede über die Dauer der Gewährleistung als Individualvereinbarung zu werten sein sollte; denn die Bestimmung über den Sicherheitseinbehalt und dessen Abl ö - sung ist generell, ohne Berücksichtigung der jeweils geltenden Gewährle i - stungsfrist, getroffen worden. Zu Unrecht meint die Revision, in diesem Punkt liege eine Streitfrage vor, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergebe. Da die Klägerin und die Streithelferin die Regelung des § 17 VOB/B nicht in den Bauvertrag einbez o - gen haben, ist der Auftragnehmer zu einer Ablösung des Sicherheitseinbehalts nur berechtigt, soweit ihm eine solche Befugnis im Vertrag eingeräumt wurde. Dazu schreiben Nr. 11.2. und 11.3. des Vertrages eindeutig vor, daß die Ban k - bürgschaft, mit der der Einbehalt allein abgelöst werden darf, auf erstes Anfo r - - 11 - dern ausgestellt sein muß. Damit folgt schon aus dem Vertragstext zweifelsfrei, daß für den Auftragnehmer eine andere Alternative nicht zur Verfügung steht. c) Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH führt der Ve r - stoß gegen § 9 AGBG dazu, daß die Klausel insgesamt unwirksam ist und dem Sicherungsgeber ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückge währ der Bürgschaftsurkunde gegen den Gläubiger zusteht (BGHZ 136, 27, 30; BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1301). Dem ist zuzustimmen; die Besti m - mung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, daß der Auftra g - nehmer den Sicherheitseinbehalt durch Beibringen einer einfachen Bürgschaft ablösen darf. Die Klausel über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablösung bildet eine untrennbare Einheit. Das wird daran deutlich, daß die vereinbarte Abl ö - sungsbefugnis für sich genommen den Unternehmer nicht belastet. Eine unz u - lässige Benachteiligung entsteht erst aus der Verknüpfung mit dem Sicherhei t - seinbehalt, daß dieser nämlich allein bei Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern herausverlangt werden kann (BGHZ 136, 27, 30). Der Verstoß der in Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages enthaltenen Bestimmu n - gen gegen § 9 AGBG ergibt sich, soweit es um die Ablösungsbefugnis geht, erst aus dem Gesamtgehalt der einheitlichen Regelung sowie dem Zusa m - menwirken der darin zusammengefaßten Abreden. Diese formularmäßige B e - stimmung enthält damit keine inhaltlich voneinander trennbaren, einzeln aus sich heraus verständlichen Bestandteile und kann daher nicht teilweise au f - rechterhalten werden (vgl. dazu BGHZ 107,185, 190 f; 132, 383, 389). Eine Einschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung scheidet schon de s - halb aus, weil die mit dem Wegfall der Klausel entstehende Lücke gemäß § 6 - 12 - Abs. 2 AGBG durch das dispositive Gesetzesrecht des Werkvertrages g e - schlossen wird (vgl. BGHZ 90, 69, 77; 137, 153, 157). Davon abgesehen ist nicht erkennbar, welche Regelung Gläubiger und Hauptschuldner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel erkannt hätten. Statt einer A b - lösung des Sicherheitseinbehalts durch eine einfache Bürgschaft wären dann insbesondere eine Verringerung des Einbehalts, eine Verkürzung der Einb e - haltsfrist oder die Wahl einer anderen in § 17 VOB/B genannten Sicherung s - form in Betracht gekommen. 4. Die Klägerin hat sich darauf berufen, ihr stehe gegenüber einem A n - spruch der Hauptschuldnerin auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen gemäß § 273 BGB ein Z u - rückbehaltungsrecht zu, weil sie einen Vorschuß für die Kosten der Mängelb e - seitigung verlangen könne. Ob ein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers g e - genüber dem Anspruch des Hauptschuldners, mit dem der Bürge sich verte i - digt, überhaupt geeignet sein kann, einer Klage aus der Bürgschaft zum Erfolg zu verhelfen, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin darf der Hauptschuldnerin gegenüber die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht verweigern, weil nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses ein Zurückbeha l - tungsrecht ausgeschlossen ist (§ 273 Abs. 1 BGB). a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erl ö - schen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf a n - dere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die - 13 - das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war (BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500). Entspr e - chendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung g e - langt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Sich e - rungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO). b) Vereinbaren die Parteien eines gegenseitigen Vertrages, für bestimm- te Forderungen eine Bürgschaft beizubringen, kommt dem Inhalt der Sich e - rungsabrede in diesem Punkt die gleiche Bedeutung zu. Das OLG Karlsruhe hat deshalb im Grundsatz zutreffend dem Gläubiger gegenüber der Klage auf Rückgabe einer Erfüllungsbürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen G e - währleistungsansprüchen versagt (NJW-RR 1998, 533). Fehlt es, wie im Streitfall, schon an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung, ist der Gläubiger erst recht nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Sich e - rungsgebers unter Berufung auf ungesicherte Forderungen nach § 273 BGB zu verweigern. 5. Damit steht der Klägerin kein Anspruch aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gegen die Beklagte zu. Die erhobene Klage kann auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis erfolgreich sein. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, sofern diese besondere Sicherungsform aus der betreffenden Urkunde nicht zweifelsfrei hervorgeht, gleichwohl aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein (BGH, Urt. v. - 14 - 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 896). Die Bürgschaft auf e r - stes Anfordern stellt kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern eine den Glä u - biger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar. Es en t - spricht im Zweifel dem Parteiwillen, den Vertrag, wenn die besondere Abrede über die Zahlung auf erstes Anfordern nicht wirksam geworden ist oder nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen werden kann, dahin auszulegen, daß er eine einfache Bürgschaft umfaßt (Senatsurt. v. 25. Februar 1999, aaO S. 899). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Erwägungen auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übertragen lassen, die wirksam geworden, aber in dieser Form wegen eines rechtlichen Mangels der Sicherungsabrede nicht durchset z - bar ist; denn hier greift dieser Einwand auch gegenüber einer gewöhnlichen Bürgschaft durch. Die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages hat zur Folge, daß weder ein Sicherheitseinbehalt gültig vereinbart wurde noch der Hauptschuldner eine sonstige Sicherheit schuldet. Da der Bürgschaftsvertrag ausschließlich dazu dient, die genannte - 15 - Vereinbarung des Hauptvertrages zu erfüllen, steht der Beklagten in jedem Falle aus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwand zu, daß die Sicherungsabrede nicht wirksam geworden ist (vgl. BGHZ 107, 210, 214; Senatsurt. v. 10. Februar 2000, aaO S. 717). Kreft Stodolkowitz Fischer Zugehör Raebel
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