BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL X ZR 236/00 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesge richtshofes hat ohne mündliche Ve r - handlung nach dem Sachstand vom 28. Dezember 2001 am 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf Antrag der Klgerinnen zu 1 und 2 wird das am 19. September 2000 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichti g - keitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit es die Höhe der vom Beklagten bei Vollstreckung gegen die Klgerinnen zu 1 und 2 z u leistenden Sicherheit betrifft. Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorlufig vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900, - - Euro festg e - setzt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klgerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstan z - lich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit i h - rem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine S i - - 3 - cherheitsleistung in Hhe von 25.000, - - DM fr vorlufig vollstreckba r erklrt worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des B e - klagten festgesetzt worden sind. Der deshalb hauptschlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung die Sicherheitsleistung auf 35.000, - - DM zu erhhen (§ 95 PatG) ist unbegr n - det. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei A b - fassung des angefochtenen Urteils ein Schreib -, Rechen - oder anderer Fehler unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Hhe der Sicherheit klar erkennbar nicht die tatschlich getroffene Entscheidung wiedergibt. Auf den Hilfsantrag der Klgerinnen ist aber in entsprechender Anwe n - dung von § 718 Abs. 1 ZPO (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitsle i - stung zu korrigieren. Die Hhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschtzt ist. Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM = 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht h ierzu die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil fr erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht aus. - 4 - Sie ist vielmehr dem Antrag der Klgerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter Bercksichtigung der Whrungsumstellung auf 17.900, - - Euro festzusetzen. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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