BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 236/01 vom 17. Januar 2006 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Carvedilol PatG 247247 81 ff., 99 Abs. 1, 110 ff.; ZPO 247 66 F374r die Zul344ssigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen gesch344ftlichen T344tigkeiten als Wettbewerber beein-tr344chtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen.Beschl. v. 17.05.1968 - X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368). BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Nebeninterventionen der Z. und der S. GmbH werden zugelassen. Die Kosten des Zwischen- streits tr344gt die Beklagte. Gr374nde: 1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 808 162 (Streitpa-tent). Das Streitpatent betrifft die "Verwendung von Carbazol-Verbindungen zur Herstellung eines Arzneimittels f374r die Behandlung von kongestivem Herzver-sagen" und erfasst in zahlreichen Unteranspr374chen insbesondere die Verwen-dung der Carbazol-Verbindung Carvedilol. 1 Auf Antrag der Kl344gerin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. September 2001 (Az. 3 Ni 44/00 (EU)) das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Nach Einlegung der Berufung ha-ben die Nebenintervenienten den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf Seiten der Nichtigkeitskl344gerin erkl344rt. 2 - 3 - Die Rechtsvorg344ngerin der Nebenintervenientin zu 1 ist in Tschechien aus dem zum Streitpatent parallelen tschechischen Patent 292 009 verwarnt worden. Die Nebenintervenientin zu 2 ist Wettbewerber der Beklagten bei Her-stellung, Konfektionierung und Vertrieb von Arzneimitteln. Sie vertreibt insbe-sondere in Deutschland ein Carvedilol-Pr344parat, das nach ihrem unbestrittenen Vortrag auch der Behandlung der Herzinsuffizienz dienen kann. 3 Die Beklagte macht geltend, den Nebenintervenienten fehle eine Rechtsbeziehung zu der Beklagten, die durch die Entscheidung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren beeinflusst werden k366nne. Die Beklagte beantragt des-halb, die Nebeninterventionen als unzul344ssig zur374ckzuweisen. Die Nebeninter-venienten treten den Zur374ckweisungsantr344gen entgegen. 4 2. Der Beitritt der Nebenintervenienten, 374ber den der Senat durch Be-schluss entscheidet, ist zul344ssig. Die Nebenintervenienten haben das erforderli-che Interesse daran, dass in dem beim Senat anh344ngigen Nichtigkeitsverfahren die Kl344gerin obsiegt. Einer weitergehenden Rechtsbeziehung zwischen dem Nebenintervenienten und entweder dem Nichtigkeitskl344ger oder dem Patentin-haber hinsichtlich des Streitpatents bedarf es f374r die Zul344ssigkeit der Nebenin-tervention nicht. An seiner abweichenden fr374heren Auffassung (BGHZ 4, 5; Sen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02) h344lt der Senat nicht fest. 5 2.1. Weder die Regelungen zum Berufungsverfahren in Patentnichtig-keitssachen (247247 110 ff. PatG) noch die zur L374ckenf374llung prim344r heranzuzie-henden Vorschriften f374r das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatent-gericht enthalten Vorschriften zur Nebenintervention. In analoger Anwendung des 247 99 Abs. 1 PatG kann daher im patentrechtlichen Berufungsverfahren auf 6 - 4 - die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Nebenintervention entsprechend zur374ckgegriffen werden, soweit die Besonderheiten des Berufungsverfahrens gegen Nichtigkeitsurteile des Patentgerichts nicht entgegenstehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Beschl. v. 26.09.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmenbremse). Derar-tige Besonderheiten sind hier nicht zu erkennen. Nach 247 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebeninterve-nient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterst374tzung beitreten, wenn er ein recht-liches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Per-sonen anh344ngigen Rechtsstreit obsiegt. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse f374r die Zul344ssigkeit ei-ner Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist aber anerkannt, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in 247 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist (vgl. etwa Vollkommer in Z366ller, ZPO, 25. Aufl. 2005, 247 66 Rdn. 8; Weth in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, 247 66 Rdn. 5 m.w.N.). Insbesondere wird es zur Begr374ndung des rechtlichen Interesses im Sinne von 247 66 Abs. 1 ZPO f374r ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird (BGHZ 68, 81, 85; Z366ller, aaO Rdn. 11; Musielak, aaO Rdn. 7). Einer rechtskr344ftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren kommt eine solche Gestaltungswirkung zu, soweit darin das Patent f374r nichtig erkl344rt oder die Beru-fung gegen ein die Nichtigkeit des Streitpatents aussprechendes Urteil des Bundespatentgerichts zur374ckgewiesen wird. Von der Gestaltungswirkung eines solchen Nichtigkeitsurteils sind jedenfalls alle Unternehmen betroffen, die durch das Streitpatent in ihren gesch344ftlichen T344tigkeiten als Wettbewerber beein-tr344chtigt werden k366nnen. Denn ihre Handlungsm366glichkeiten im Wettbewerb werden durch den Bestand des Patents eingeengt und damit erweitert, wenn diese Beschr344nkung beseitigt wird, indem es f374r nichtig erkl344rt wird. Das gen374gt 7 - 5 - f374r die Zul344ssigkeit beider Nebeninterventionen nach 247 66 ZPO. F374r das Pa-tentnichtigkeitsverfahren gilt insoweit nichts anderes. 2.2. Allerdings setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs die Zul344ssigkeit der Nebenintervention voraus, dass hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskl344-ger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann (BGHZ 4, 5; Sen., BGH Liedl 1967/68, 368 - Nebenintervention 02). 8 An dieser Beschr344nkung der Zul344ssigkeit von Nebeninterventionen h344lt der Senat nicht fest. In den fr374heren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde das Erfordernis der bestehenden Rechtsbeziehung damit begr374ndet, dass eine Zulassung der Nebenintervention ohne eine solche Rechtsbeziehung auch nicht aus Gr374nden der Prozess366konomie geboten sei, weil die Nebenin-tervenienten die als Popularklage ausgestaltete Nichtigkeitsklage jederzeit selb-st344ndig erheben k366nnten. Die Zulassung einer unter Umst344nden unabsehbaren Zahl von Verletzern w374rde das Nichtigkeitsverfahren dagegen in nicht zu ver-antwortender Weise belasten (BGHZ 4, 5, 10). 9 Die Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage stellt f374r den Nebeninter-venienten jedoch gegen374ber seinem Beitritt zu dem schon laufenden Verfahren keine effizientere Rechtsschutzm366glichkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das laufende Nichtigkeitsverfahren bereits in der Berufungsinstanz an-h344ngig ist. Spezifische Gr374nde der Prozess366konomie, die im Nichtigkeitsverfah-ren f374r eine gegen374ber der ZPO engere Zul344ssigkeit der Nebenintervention sprechen k366nnen, sind daher nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die Zu-lassung einer unter Umst344nden erheblichen Zahl von aktuellen oder potentiellen 10 - 6 - Verletzern das Nichtigkeitsverfahren erheblich belasten kann. Andererseits kann bei einer gegen374ber der bisherigen Praxis gro337z374gigeren Zulassung von Nebeninterventionen die Frage der Wirksamkeit des Patents schneller einer endg374ltigen Kl344rung zugef374hrt und eine mehrfache, zeitlich versetzte und un-366konomische Befassung der Gerichte mit demselben Streitpatent vermieden werden. Nebeninterventionen k366nnen zu einer schnelleren Entscheidung auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung f374hren. Zwar m374sste das Gericht wegen des im Patentnichtigkeitsverfahrens geltenden Amtsermittlungs-grundsatzes auch relevanten Prozessstoff ber374cksichtigen, von dem es ander-weitig als durch einen Verfahrensbeteiligten Kenntnis erlangt. Es f366rdert das Nichtigkeitsverfahren aber, wenn derjenige, der 374ber relevantes neues Material verf374gt, dieses nicht nur in den Prozess einf374hren, sondern dazu auch selbst schriftlich und in der m374ndlichen Verhandlung vortragen kann. Ein Grund f374r eine gegen374ber der allgemeinen Auslegung des 247 66 ZPO engere Zul344ssigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren ergibt sich auch dann nicht, wenn die m366glichen Kostenfolgen der Nebenintervention betrachtet werden. Zwar trifft den Nichtigkeitsbeklagten nach einer Nebeninter-vention auf Seiten des Kl344gers ein erh366htes Kostenrisiko, weil er bei Obsiegen des Kl344gers auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Das muss f374r den Beklagten aber nicht notwendig ung374nstiger sein als das Kostenrisiko in mehreren Prozessen. 11 Die Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als Popularklage spricht daf374r, auch hinsichtlich des rechtlichen Interesses f374r eine Nebenintervention keine besonderen, gegen374ber der ZPO weitergehenden Anforderungen zu stellen. Jedenfalls dann, wenn der Nebenintervenient auf dem Markt des Streitpatents als Wettbewerber t344tig ist, hat er ein rechtliches Interesse am Ausgang des 12 - 7 - Nichtigkeitsverfahrens. Dies ist bei der Nebenintervenientin zu 2 im Hinblick auf das von ihr in Deutschland vertriebene Carvedilol-Pr344parat der Fall. Hinsichtlich der Nebenintervenientin zu 1 wurde zwar nicht vorgetragen, dass sie bereits aktueller Wettbewerber mit Carvedilol-Pr344paraten auf dem deutschen Markt sei. Sie kann jedoch durch das Streitpatent jedenfalls an der Ausdehnung ihrer ge-sch344ftlichen Aktivit344ten mit Carvedilol nach Deutschland gehindert sein. Damit ist auch sie von der Gestaltungswirkung eines die Nichtigkeit aussprechenden bzw. best344tigenden Urteils betroffen. Aufgrund des dadurch begr374ndeten recht-lichen Interesses ist ihre Nebenintervention ebenfalls zuzulassen. Anhaltspunk-te daf374r, dass im vorliegenden Fall die Nebeninterventionen missbr344uchlich sein k366nnten, etwa weil es ihnen allein darauf ank344me, die Nichtigkeitsbeklagte mit weiteren Kosten zu belasten, sind nicht ersichtlich. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU) -
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