BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/04 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer der Kl344gerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saar-l344ndischen Oberlandesgerichts vom 30. M344rz 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Streithelfer der Kl344gerin tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 53.787,65 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Grundsatzfrage, wie die hypothetische Ermessensentscheidung der Verwaltungsbeh366rde zu ermitteln ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. H344tte die Hauptf374rsorgestelle ermessensfehlerfrei entschieden, w344re der Kl344gerin kein Schaden entstanden. Bei nicht erteilter Zustimmung w344re die K374ndigung unterblieben; w344re die Zustimmung dagegen erteilt worden, h344tte sie Bestand 2 - 3 - gehabt und w344re im K374ndigungsschutzprozess zu ber374cksichtigen gewesen. Der jetzt eingetretene Schaden, der darin besteht, dass die Kl344gerin infolge der K374ndigung Arbeitslohn zahlen musste, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, w344re in jedem Fall vermieden worden. Aufgabe der Streithelfer der Kl344gerin w344re es deshalb gewesen, auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken, welche einer gerichtlichen Pr374-fung standhielt. Ob und in welchem Umfang ihnen deshalb die vom Berufungs-gericht angenommenen umfangreichen Mitwirkungspflichten oblagen, kann da-hinstehen. Jedenfalls haben sie dadurch schuldhaft gegen ihre anwaltsvertragli-chen Pflichten versto337en, dass sie die Hauptf374rsorgestelle mit Schreiben vom 29. Juni 1998 unter Ank374ndigung von Schadensersatzanspr374chen aufgefordert haben, von der beabsichtigten und rechtlich gebotenen Einholung eines medizi-nischen Gutachtens abzusehen. 3 Dass die Hauptf374rsorgestelle trotz des Schreibens vom 29. Juni 1998 zu ausreichenden Ermittlungen verpflichtet gewesen w344re, unterbricht den Zu-rechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem eingetretenen Schaden nicht. Auch insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grunds344tzli-cher Bedeutung. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass mehrere Sch344diger den angerichteten Schaden gemeinsam zu ersetzen haben, auch dann, wenn der Ausgleich der Sch344diger untereinander durch besondere Vorschriften des Amtshaftungsrechts 226 hier: durch 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB 226 gest366rt ist (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 854 zu 247 839 Abs. 2 BGB). Der Schadens-beitrag der Hauptf374rsorgestelle 374berwiegt denjenigen der Streithelfer der Kl344ge-rin nicht so weit, dass dieser daneben ganz zur374cktritt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 O 316/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.04.2004 - 4 U 341/03-56 -
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