BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verk374ndet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 377 Abs. 1, 247 675j Abs. 1, 247 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 247 684 Satz 2 InsO 247 36 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingef374hrten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gem344337 247 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen f374r den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu k366nnen, f344llt in entsprechender Anwendung des 247 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (247 36 Abs. 1 Satz 1 In-sO). b) Das Einzugserm344chtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zah-lungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (247 675j Abs. 1, 247 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer sol-chen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugserm344chtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirk-ten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest. c) Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugserm344chtigungslastschriftverfahrens h344ngt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegen374ber seinem Kreditinstitut genehmigt (247 684 Satz 2 BGB). Dabei schlie337t die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schl374ssiges Verhalten nicht aus. Bei regelm344337ig wiederkeh-renden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverh344ltnissen, st344ndigen Gesch344ftsbeziehungen oder zur Steu-ervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umst344nden des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschrift-schuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Pr374ffrist nicht widerspricht und er einen fr374heren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Ur-teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der be-klagten Bank die Auszahlung der im Mai 2004 im Einzugserm344chtigungsverfah-ren eingezogenen Lastschriftbetr344ge. 1 Die Schuldnerin er366ffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis gef374hrtes Girokonto, f374r das die Geltung der AGB-Banken und monatliche Rechnungsabschl374sse vereinbart waren. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 bestellte das Insolvenzgericht den Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt. Am darauf folgenden Tag widersprach er per 2 - 3 - Telefax gegen374ber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugserm344chtigungen und verlangte die Auszahlung des sich durch die R374ckbuchung ergebenden weiteren Guthabens. Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgef374hrten Lastschriften nach; die Gutschrift der im Mai 2004 eingezogenen Lastschriftbetr344ge - darunter eine Steuerforderung des Freistaates Bayern (Streithelfer der Beklagten) in H366he von 18.044,27 200 - lehnte sie jedoch ab. Am 1. Oktober 2004 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzver-fahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kl344ger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in H366he von insge-samt 82.841,74 200 dem Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die Einziehung dieser Lastschriften vor dem Wi-derspruch des Kl344gers bereits konkludent genehmigt; zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender H366he zu, da der Widerspruch nicht unverz374glich erfolgt sei und zudem - was unstreitig ist - auch durch keine sach-lichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt sei. 3 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 82.841,74 200 nebst Zinsen ge-richteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte mit Unterst374tzung des Streithelfers ihr Klageab-weisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 883 ff. ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Weder die Schuldnerin noch der Kl344ger h344tten die im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen genehmigt, so dass die Beklagte keinen Aufwendungser-satzanspruch gem344337 247 670 BGB erworben habe. Eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl344ger widersprochen habe, bevor die Sechs-Wochen-Frist nach dem am 31. Mai 2004 erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei. Es liege auch keine konkludente Genehmigung gegen374ber der Beklagten vor. Im blo337en Schweigen auf Tageskontoausz374ge liege - auch bei Kaufleuten - keine Geneh-migung der Kontobelastungen. Ob dies anders sei, wenn Kontobelastungen 374ber mehrere Monate unbeanstandet geblieben seien, k366nne dahinstehen, da dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die von der Beklagten angef374hrten Um-st344nde, wie die besonders intensive Nutzung des Kontos, die H366he der einge-zogenen Betr344ge und der wiederkehrende Einzug in laufenden Gesch344ftsbe-ziehungen, seien von vorneherein keine geeigneten Ankn374pfungspunkte f374r eine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung durch schl374ssiges Verhalten. Woraus f374r die Beklagte ersichtlich sein solle, dass kein sachlicher Grund f374r einen Wider-spruch bestehe, erkl344re sie nicht. Dabei bleibe zudem offen, nach welchem Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erkl344- 7 - 5 - rungswirkung angenommen werden k366nne und solle. Au337erdem seien seit Auf-nahme der Genehmigungsfiktion in die AGB-Banken eher h366here Anforderun-gen an eine konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchungen zu stellen. 8 Der Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gem344337 247 826 BGB wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Lastschriftwider-spruchs zu. Deshalb ergebe sich hieraus auch kein Einwand gegen die Inan-spruchnahme durch den Kl344ger nach 247 242 BGB. In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugserm344chtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erho-ben w374rden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken k366nne der Bankkunde einer von ihm noch nicht genehmigten Lastschrift im Einzugserm344chtigungsverfahren alle Einwendungen entgegensetzen, die bis zur Genehmigung der Lastschrift entstanden seien, wozu auch die nachtr344gliche Anordnung einer Verf374gungs-beschr344nkung gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO geh366re. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung in einem ent-scheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen den vom Kl344ger geltend gemachten girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des sich nach R374ckbuchung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen ergebenden Guthabens bejaht, weil die Beklagte aufgrund des Widerspruchs des Kl344gers vom 9. Juli 2004 mangels Genehmigung der Lastschriftbuchungen keinen Aufwendungsersatzanspruch aus 247 670 BGB habe. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine kon- 9 - 6 - kludente Genehmigung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin verneint hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 10 1. Das Berufungsgericht legt der rechtlichen Einordnung des Lastschrift-verfahrens aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugserm344chtigung im Deckungsverh344ltnis die Genehmigungstheorie zugrunde, die sich in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt hat (erstmals ausdr374cklich Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; nach-folgend st. Rspr., siehe nur BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53; 162, 294, 302 f.; 167, 171, Tz. 11 f.; 174, 84, Tz. 12; 177, 69, Tz. 15; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, WM 2009, 1073, Tz. 9). Danach beinhaltet die vom Schuldner dem Gl344ubiger erteilte Einzugserm344chtigung nur die Gestat-tung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Last-schrifteinzugs zu nutzen (BGHZ 167, 171, Tz. 11). Beauftragt der Gl344ubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuld-nerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverh344ltnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gem344337 247 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach 247 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbu-chung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichti-gen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belas-tungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverh344ltnis zur374ckgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens 374ber den Lastschriftver-kehr); die Inkassostelle belastet sodann das Gl344ubigerkonto mit dem zuvor gut-geschriebenen Betrag einschlie337lich R374cklastschriftgeb374hren (BGHZ 177, 69, Tz. 14). War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die M366glichkeit, den Zahlbetrag beim Gl344ubiger zu kondizie- - 7 - ren (BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt: Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen f374r den Lastschriftverkehr) verein-barten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses be-steht damit ein Schwebezustand im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Schuld-ner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs auch auf das Valutaverh344ltnis zwischen Schuldner und Gl344ubi-ger auswirkt. Auch die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung (BGHZ 161, 49, 53 f.; 174, 84, Tz. 13 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 13; zweifelnd - im Ergebnis jedoch offen - der erkennende Senat in BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.). Wird der Rechnungsabschluss - wie 374blich - quartalsweise erteilt, kann dieser Schwebezustand bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion 374ber einen Zeitraum von viereinhalb Monaten andauern. 2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugserm344chti-gungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kl344ger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi-gungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verf374gung im Sinne des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unbe-rechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorl344ufige Insolvenzverwalter (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endg374ltige Insolvenzverwalter k366nnen die Ge- 11 - 8 - nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verwei-gern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38). 12 Dies f374hrt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kl344ger - von dieser M366glichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabh344ngig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde lie-genden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbu-chung, in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverh344ltnis zur374ckrei-chen kann, erweist sich dies als misslich f374r den Gl344ubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Betr344ge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabh344ngig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach 247247 129 ff. InsO erf374llt sind. War - wie hier - die Frist zur R374ckgabe der Lastschrift gegen374ber der Gl344ubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gl344ubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). H344lt man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches Verhalten des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gr374nden f374r berechtigt (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadenser-satzpflichtig. Damit f344llt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwiderspr374-chen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.). - 9 - 3. In Anbetracht dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.) in Erw344gung gezogen, im Valutaverh344ltnis den recht-lichen Schwebezustand bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Konto des Gl344ubigers zu beenden. Beurteilt man das Valuta-verh344ltnis unabh344ngig von der im Deckungsverh344ltnis noch ausstehenden Ge-nehmigung, spricht viel daf374r, zwischen Gl344ubiger und Schuldner eine Erf374l-lungsvereinbarung (247 364 BGB) dahingehend anzunehmen, dass eine f344llige und einredefreie Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt erl366schen soll. Der Lastschriftschuldner wird insbesondere bei termingerecht zu erf374llenden Ver-bindlichkeiten nicht davon ausgehen, dass die Erf374llung Monate nach der Be-lastung seines Kontos noch nicht eingetreten ist, der Lastschriftgl344ubiger wird dem Schuldner nach vorbehaltloser Gutschrift des Betrages auf seinem Konto keinen Kredit gew344hren wollen (Senat aaO, Tz. 22 m.w.N.; ebenso Aderhold, FS H.P. Westermann, S. 3, 12 f.; Ellenberger, FS Beuthien, S. 483, 487 f.; M374nchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor 247 676a Rn. 50; Nobbe, WM 2009, 1537, 1544 f.; ders., FS Kr344mer, S. 497, 503 ff.; Peschke, ZInsO 2006, 470, 471 ff.; Staudinger/Olzen, BGB (2006), Vorbem. zu 247247 362 ff. Rn. 74 f.). Da die Erf374l-lung im Valutaverh344ltnis den (vorl344ufigen) Insolvenzverwalter nicht daran hin-dert, im Deckungsverh344ltnis der Belastungsbuchung zu widersprechen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 16; aA Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 433 Rn. 210), l344sst sich das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lastschriftbuchung indessen durch die zeitliche Vorverlagerung der Erf374llung im Valutaverh344ltnis allein nicht l366sen. Im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank w344re damit noch keine Endg374ltigkeit der Buchung erreicht. Solange der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Rechtsverh344ltnis weiterhin von einer Genehmigungserteilung abh344ngt, hat es der (vorl344ufige) Insolvenzverwalter in der Hand, diesen zu verhindern (BGHZ 174, 84, Tz. 16; Fischer, WM 2009, 629, 636 f.). 13 - 10 - 4. Im Schrifttum wird zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit daher vorge-schlagen, die Genehmigungstheorie zus344tzlich auch im Deckungsverh344ltnis weiterzuentwickeln. Der Schuldnerbank soll bereits dann ein Aufwendungser-satzanspruch aus berechtigter Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gem344337 247247 677, 683, 670 BGB zustehen, wenn sie mit Einl366sen der Lastschrift eine Verbindlich-keit des Zahlungspflichtigen zum Erl366schen gebracht hat (Nobbe, WM 2009, 1537, 1545 f.; Piekenbrock, KTS 2007, 179, 184). Dies h344tte zur Folge, dass der Zahlungspflichtige nur noch solche Buchungen genehmigen m374sste, denen keine Verbindlichkeit im Valutaverh344ltnis zugrunde liegt oder f374r die er keine Einzugserm344chtigung erteilt hat. Damit k366nnte er aber auch nur noch in solchen F344llen der Belastungsbuchung auf seinem Konto widersprechen. Einem sol-chen Ansatz folgt der Senat nicht. Die Gesch344ftsbesorgung durch Einl366sung der Lastschrift ist auf Grundlage der Genehmigungstheorie im Verh344ltnis zum Schuldner bereits deshalb unberechtigt, weil seine Bank ohne girovertragliche Weisung auf sein Konto zugreift. Der Schuldner ist in den Verf374gungen 374ber sein Konto frei. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die dem Einzug unterliegende Forderung tats344chlich besteht (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.). 14 5. Die insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gel366st, wenn der Schuldner mit Erteilung der Einzugserm344chtigung zugleich auch der Belastung seines Kontos zustimmt. Der Weg zu einer solchen - von der Genehmigungs-theorie abweichenden - Parteivereinbarung im Deckungsverh344ltnis wird durch die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in den 247247 675c bis 676c BGB in Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 374ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zah-lungsdiensterichtlinie - ABl. EU Nr. L 319 S. 1) f374r Zahlungsvorg344nge ab dem 31. Oktober 2009 (vgl. Art. 229 247 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) er366ffnet. 15 - 11 - a) Gem344337 247 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist f374r die Wirksamkeit des Zah-lungsvorgangs nunmehr ma337geblich, ob der "Zahler" diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Ohne Autorisierung kann der "Zahlungsdienstleister" gegen374ber seinem Kunden keine Rechte herleiten, insbesondere steht ihm kein Aufwen-dungsersatzanspruch gem344337 247 675c Abs. 1, 247 670 BGB zu (247 675u Satz 1 BGB). Die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder - falls zwi-schen dem Zahler und seinem Kreditinstitut vereinbart - auch nachtr344glich er-folgen (247 675j Abs. 1 Satz 2 BGB). 16 Auf dieser Grundlage bestimmen die zum Oktober 2009 neu gefassten "Sonderbedingungen f374r den Lastschriftverkehr", die als Allgemeine Gesch344fts-bedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, dass der Zah-lungsvorgang mittels Einzugserm344chtigungslastschrift durch den Kunden erst nachtr344glich 374ber die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Demgegen-374ber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren, das auf europ344ischer Ebene neu eingef374hrt wurde, gegen374ber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). Das SEPA-Mandat beinhaltet n344mlich nicht nur - wie die Ein-zugserm344chtigung (Abschn. A. Nr. 2.1.1) - die Gestattung des Zahlungsemp-f344ngers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern dar374ber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zah-lungsempf344nger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzul366-sen (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). In dieser Generalweisung liegt nach der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag gem344337 247 675f Abs. 3 Satz 2 BGB. Durch diesen autorisiert der Zahler gem344337 dieser Partei-vereinbarung den Zahlungsvorgang bereits vor Ausf374hrung in Form einer Ein-willigung gem344337 247 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Der Zahlungsauftrag, der an die Schuldnerbank zu erteilen ist, wird dieser im SEPA-Lastschriftverfahren 17 - 12 - durch den Zahlungsempf344nger als Erkl344rungsboten (vgl. 247 120 BGB) 374ber sein Kreditinstitut 374bermittelt (Hadding, FS H374ffer, S. 273, 286; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/102; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 675f Rn. 40). Geht der Zahlungs-auftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (247 675n Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der als Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag noch der Pr344zisierung bedarf, erm344chtigt der Zahlende mit dem Mandat zugleich den Zahlungsempf344nger, diesen durch die Einreichung bezifferter Lastschriften zu konkretisieren (Hadding, FS H374ffer, S. 273, 287). b) Aufgrund dieses rechtlichen Inhalts des SEPA-Mandats hat die mittels eines SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkte Zahlung auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung 374ber das Verm366gen des Zahlungspflichtigen das Insolvenzverfahren er366ffnet wird bzw. in einem Er366ffnungsverfahren entspre-chende Sicherungsma337nahmen angeordnet werden. Nach Verfahrenser366ffnung kommt allein die Anfechtung unter den Voraussetzungen der 247247 129 ff. InsO in Betracht. 18 aa) Im Deckungsverh344ltnis findet der Verm366gensabfluss beim Schuldner bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch gem344337 247 675c Abs. 1, 247 670 BGB in den Konto-korrent einstellen kann. Wird nach diesem Zeitpunkt Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren er366ffnet, so ist ein (vorl344ufiger) Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu verhindern. Insbesondere h344ngt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner "Verf374gung" im Sinne des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mehr ab, die der Zustimmung des vorl344ufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bed374rfte. Auch der Schuldner hat in der Regel keine M366glichkeit, seinem Kreditinstitut diesen 19 - 13 - Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erkl344rung wieder zu entziehen. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bzw. der darin liegenden Autorisierung bei seiner Bank kann er diese nur noch "bis zum Ende des Gesch344ftstages vor dem vereinbarten F344lligkeitstag" widerrufen (247 675j Abs. 2 Satz 1, 247 675p Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB). Nur wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem Zeit-punkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gem344337 247 675u Satz 2 BGB zu berichtigen ist (Hadding, FS H374ffer, S. 273, 289). Ohne Einfluss auf den fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle ist das Recht des Zahlers, gem344337 247 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu k366nnen. Diese Vorschrift l344sst sich nicht als verl344n-gertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten (so aber Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Oberm374ller/ Kuder, ZIP 2010, 349, 354; missverst344ndlich auch Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; ders. in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 149b "spezielles Widerspruchsrecht"). Der Widerruf ist in 247 675j Abs. 2 Satz 1, 247 675p BGB abschlie337end geregelt. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt 247 675x BGB dem Zahler vielmehr einen eigenst344ndigen An-spruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen l344sst. Ebenso wenig er366ffnet 247 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die M366glichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu verl344ngern (unzutreffend Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 170). Nach 247 675p Abs. 4 Satz 2 BGB bed374rfte eine solche Vereinbarung im Fall der Lastschrift (247 675p Abs. 2 Satz 2 BGB) der Zustimmung des Zahlungsempf344ngers. 20 - 14 - bb) Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gl344ubigers be-reits mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto erf374llt. Hat die Gutschrift bis zur Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen des Schuldners Bestand, ist der Lastschriftgl344ubiger von vorneherein kein Insolvenzgl344ubiger. 21 22 (1) Gem344337 247 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverh344ltnis, wenn die ge-schuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung be-steht in der Herbeif374hrung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Ma337gebliches An-kn374pfungskriterium f374r die Frage, wann Erf374llung eintritt, ist daher der Parteiwil-le von Gl344ubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - man-gels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gl344ubiger den Geldbe-trag, den er beanspruchen kann, endg374ltig zur freien Verf374gung erh344lt; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.). (2) Nach diesen Ma337st344ben ist die dem Einzug zugrunde liegende For-derung bereits mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gl344ubigerkonto - aufl366send bedingt - erf374llt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Gl344ubiger die erforder-liche uneingeschr344nkte Verf374gungsbefugnis 374ber den Zahlbetrag. Im Inkasso-verh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Gl344ubigerbank ergeben sich insoweit im SEPA-Verfahren keine 304nderungen (vgl. dazu Oberm374ller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.). 23 Allerdings hat der Gl344ubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - an-ders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (247 675e Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende) - erst acht Wochen nach der Belastungsbu- 24 - 15 - chung auch eine endg374ltig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gr374nden Erstat-tung des Zahlbetrages verlangen (247 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1). Nach dem im Interbankenverh344ltnis ma337geblichen SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegen-374ber der Gl344ubigerbank zur374ckgeben ("Time Cycle" nach 4.3.4 des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook). Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gl344ubi-gerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gl344ubiger die M366glich-keit, die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder r374ck-g344ngig zu machen (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 58 Rn. 168). Diese R374ckbelastungsm366glichkeit, die der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen ausl366sen kann, rechtfertigt je-doch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverh344ltnis gehe dahin, dass auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist erbracht ist (Oberm374ller/Kuder, ZIP 2010, 349, 353; aA Lohmann, Die grenz-374berschreitende Lastschrift, S. 220 f.; zweifelnd Hadding, FS H374ffer, S. 273, 291). Dies w374rde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschrift-verfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine R374ckbe-lastung erfolgt. Allerdings hat der Gl344ubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der urspr374nglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu k366nnen, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstat-tungsverlangens des Schuldners entf344llt. Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erf374llung nur dann r374ckwirkend (247 159 BGB) entf344llt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entspre-chenden R374ckbelastung kommt (f374r das Einzugserm344chtigungsverfahren eben-so Bork, FS Gerhardt, S. 69, 74 ff.; ders., ZIP 2004, 2446; Krepold/Spiegel in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/507b f.; Kuder, Die Zahlstelle 25 - 16 - in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren, S. 64 ff.; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankenpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.452a; auf Grundlage der Erm344chtigungstheorie schon Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begr374ndung - Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gesetz kenne nur aufschiebend oder aufl366send bedingte Rechtsgesch344fte, je-doch keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftver-fahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, S. 34 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 433 Rn. 212; zweifelnd auch Nobbe, FS Kr344mer, S. 497, 508 f.). Richtig ist zwar, dass die Erf374llung gem344337 247 362 Abs. 1 BGB grunds344tzlich als Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden Vereinbarung bed374rfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsge-sch344ftliche Erf374llungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich, wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (247 364 Abs. 1 BGB). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Last-schrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die origin344r geschul-dete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gl344ubiger stattdessen einen Aus-zahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgesch344ftliche Erf374llungsvereinbarung kann unter einer aufl366senden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erf374llung im Falle des Bedingungseintritts entf344llt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401). (3) Der Schuldner hat mit Erteilung des SEPA-Mandats auch die f374r eine Erf374llung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Durch die im Valuta-verh344ltnis getroffene Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Holschuld. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erf374llung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gl344ubiger bereith344lt, d.h. im Lastschriftverfahren daf374r sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat, BGHZ 177, 69, 26 - 17 - Tz. 24 m.w.N.). Verlangt man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats f374r eine dem Schuldner zurechenbare Leistungshandlung dar374ber hinaus, dass der Geldbetrag aus dem Verm366gen des Schuldners abgeflossen sein muss (BGHZ 161, 49, 54; 174, 84, Tz. 13), f374hrt dies f374r die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift zu keiner abweichenden Beurteilung. Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zah-lungsauftrag, mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert, bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die Gut-schrift auf dem Gl344ubigerkonto beruht daher auch unter diesen Anforderungen auf einer Leistungshandlung des Schuldners. cc) Die Zahlung ist auch dann insolvenzfest, wenn vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist des 247 675x Abs. 4 BGB das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen des Zahlungspflichtigen er366ffnet wird bzw. in einem Er366ffnungsverfahren entsprechende Sicherungsma337nahmen angeordnet werden. 27 (1) F374r das Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift ergibt sich dies bereits daraus, dass nach den Sonderbedingungen f374r den Lastschriftverkehr selbst der Zahlende keine M366glichkeit hat, den Zahlbetrag zur374ckzuerlangen. Der Er-stattungsanspruch des 247 675x Abs. 1 BGB wurde f374r diese Verfahrensart abbe-dungen (Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende). Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche Ver-einbarung zul344ssig (247 675e Abs. 4 BGB). 28 (2) Zwar hat der Zahler im SEPA-Basislastschriftverfahren - wie bereits dargelegt - binnen acht Wochen die M366glichkeit, mit seinem - voraussetzungs-losen - Erstattungsverlangen, die Erf374llungswirkung im Valutaverh344ltnis entfal-len zu lassen. Dieser Anspruch f344llt jedoch im Falle der Er366ffnung eines Insol-venzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter insoweit keine Verf374gungsbefugnis nach 247 80 Abs. 1 InsO erlangt. Damit kann 29 - 18 - auch der vorl344ufige "starke" Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befug-nisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des 247 80 Abs. 1 InsO (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 28) f374r sich herleiten. 30 (a) Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des 247 377 Abs. 1 BGB. Danach ist das Recht des Schuldners, eine von ihm zur Schuldbefreiung hinterlegte Sache zur374ckzunehmen (247 376 BGB), unpf344ndbar mit der Folge, dass der Anspruch auch nicht zur Insolvenzmasse geh366rt (247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist die Hinterlegung wirksam und das Annahmerecht des Gl344ubigers nach 247 382 BGB noch nicht erloschen, hat der Insolvenzverwalter keine M366g-lichkeit, die hinterlegte Sache zur Masse zu ziehen (Jaeger/Henckel, InsO, 247 36, Rn. 28, Rn. 30 f.; M374nchKommInsO/Peters, 2. Aufl., 247 36 Rn. 49; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., 247 35 Rn. 206). Dies hat seinen Grund darin, dass eine mit der Hinterlegung begonnene Befriedigung des Gl344ubigers durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen Dritter bzw. die Er366ffnung eines Insolvenz-verfahrens nicht verhindert werden soll (M374nchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., 247 377 Rn. 1; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 377 Rn. 1). Der hinterle-gungsbeg374nstigte Gl344ubiger soll nicht Gefahr laufen, sich aus dem hinterlegten Gegenstand nicht voll befrieden zu k366nnen, sondern im Insolvenzverfahren nur eine Quote zu erhalten oder gar leer auszugehen (Staudinger/Olzen, BGB (2006), 247 377 Rn. 5). (b) Dieser Rechtsgedanke l344sst sich auf die mittels SEPA-Lastschrift be-wirkte Zahlung 374bertragen. Mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank hat der Schuldner gleicherma337en die endg374ltige Befriedigung des Gl344ubigers begonnen. Dabei hat er dem Gl344ubiger bereits uneingeschr344nkte Verf374gungs-macht 374ber das Geld und damit eine noch weitergehende Rechtsposition als im Hinterlegungsverfahren verschafft (vgl. 247247 12 ff. HinterlO). In diesen Zahlungs-vorgang darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor 31 - 19 - bereits eingetretenen Erf374llung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine un-gleichm344337ige Befriedigung der Gl344ubiger zu verhindern, von vorneherein nicht tangiert. Keine analoge Anwendung findet hingegen 247 377 Abs. 2 BGB. Ver-langt der Schuldner nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des Zahlbetrages, f374hrt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse. 32 (c) Dass der Insolvenzverwalter in vorab autorisierte und begonnene Zahlungsvorg344nge nicht eingreifen k366nnen soll, bringt auch die Vorschrift des 247 116 Satz 3 InsO zum Ausdruck. Danach bestehen vom Schuldner vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsauftr344ge - abweichend vom Grundsatz des 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO - fort und sind zu Lasten der Masse auszuf374hren. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen; das beruht auf der Erkenntnis, dass dies f374r ein funktionierendes Zahlungssystem von wesentli-cher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/745, S. 29). F374hrt die Zahlstelle einen ihr vor Insolvenzer366ffnung mittels SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag nach Verfahrenser366ffnung aus, erwirbt sie daher einen Aufwendungsersatzan-spruch gegen die Masse (f374r die Zahlung mittels 334berweisung BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, Tz. 18 m.w.N.). K366nnte der In-solvenzverwalter nach Ausf374hrung der Zahlung gem344337 247 675x BGB dennoch von der Zahlstelle Erstattung des Zahlbetrages verlangen, liefe dies dem Rege-lungszweck zuwider. (d) Dem steht das Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, Tz. 15) nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Insolvenzer366ffnung bedingt begr374ndete Rechte an Gegenst344nden des Schuldnerverm366gens nur dann insolvenzfest, wenn der Schuldner keine M366glichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder zu entziehen (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 33 - 20 - 162/04, WM 2006, 144, 145). Auch wenn der Gl344ubiger mit der Gutschrift nur eine aufl366send bedingte Rechtsposition erlangt hat (Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Oberm374ller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.; f374r das Einzugserm344chtigungsverfahren BGHZ 74, 309, 315; Nobbe/ Ellenberger, WM 2006, 1885, 1891 m.w.N.), die ihm der Schuldner durch sein Erstattungsverlangen wieder entziehen kann, ist diese Rechtsprechung auf die mittels einer SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung nicht 374bertragbar, weil - wie oben dargelegt - der Erstattungsanspruch nicht in die Masse f344llt und der Schuldner selbst nicht wider Treu und Glauben den Eintritt der aufl366senden Be-dingung herbeif374hren darf (247 162 Abs. 2 BGB). (3) Dies f374hrt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Zahlbetrag in ent-sprechender Anwendung des 247 377 Abs. 1 BGB nicht durch Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach 247 675x BGB zur Masse ziehen kann, so bleibt sein Anfechtungsrecht nach 247247 129 ff. InsO hiervon unber374hrt (f374r das Hinterle-gungsverfahren ebenso M374nchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., 247 377 Rn. 3; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 377 Rn. 1; PWW/Pfeiffer, BGB, 5. Aufl., 247 377 Rn. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), 247 377 Rn. 11). F374r die Frage, ob ein Bargesch344ft im Sinne des 247 142 InsO vorliegt, weil der Zahlung eine auch in zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung des Zahlungsempf344ngers gegen-374bersteht, kommt es auch im SEPA-Verfahren auf den Zeitpunkt des Last-schrifteinzugs an (Oberm374ller/Kuder, ZIP 2010, 349, 355; f374r das Einzugser-m344chtigungsverfahren BGHZ 177, 69, Tz. 47; BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 15 und vom 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958, Tz. 10). 34 c) Mit einer dem SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinsti- 35 - 21 - tut - Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs durch Erteilung des Zahlungs-auftrags - w344ren aus den eben dargelegten Gr374nden auch die im Einzugser-m344chtigungsverfahren bewirkten Zahlungen insolvenzfest, so dass sie allein im Wege der Anfechtung unter den Voraussetzungen der 247247 129 ff. InsO zur Mas-se gezogen werden k366nnten (im Ergebnis ebenso Fischer, WM 2009, 629, 637). aa) In der derzeitigen Ausgestaltung bestimmen die Sonderbedingungen f374r die Einzugserm344chtigungslastschrift allerdings, dass der Zahlende den Zah-lungsvorgang mit Erteilung der Einzugserm344chtigung nicht vorab autorisiert. Die (nachtr344gliche) Autorisierung h344ngt vielmehr von der Erteilung der Genehmi-gung gegen374ber der Schuldnerbank ab (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Ganz 374berwiegend wird angenommen, dass eine solche Parteivereinbarung mit 247 675j Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist und daher das deutsche Einzugser-m344chtigungsverfahren mit der rechtlichen Deutung der Genehmigungstheorie auch unter Geltung des neuen Rechts Bestand haben kann (Berger, NJW 2009, 473, 476; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Hadding, FS H374ffer, S. 273, 278 f.; Hadding/H344user in M374nchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zah-lungsverkehrs, Rn. C 13; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/100; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 62; R374hl, DStR 2009, 2256, 2257; Werner, BKR 2010, 9 f.; so auch die Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 742 Fn. 57 und 744 f.). Mangels Vorabautorisierung des Zah-lungsvorgangs f344llt das Einzugserm344chtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des 247 675x BGB (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 16/11643, S. 115 zu 247 675x BGB und S. 116 zu Abs. 6; ebenso Laitenberger, NJW 2010, 192, 194; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 675x Rn. 3; PWW/Fehrenbacher, BGB, 5. Aufl., 247 675x Rn. 1; 36 - 22 - aA Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 757; Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 169 f.). Die Vorschrift des 247 675x Abs. 6 BGB stellt klar, dass erst nachtr344glich autorisierte Zahlungsvorg344nge nicht er-fasst werden. Einer Auslegung der Lastschriftbedingungen dahingehend, dass der Zahlungsvorgang bereits mit Erteilung der Einzugserm344chtigung vorab au-torisiert wird (so Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 743 ff.), steht der eindeutige Wortlaut entgegen. bb) Unzweifelhaft w344re aber auch eine davon abweichende Parteiverein-barung, nach der der Schuldner mit der Einzugserm344chtigung zugleich auch der Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuf374hren, gem344337 247 675j Abs. 1 BGB zul344ssig. Eine solche Vereinbarung k366nnte in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen getroffen werden und w374rde der Klauselkontrolle nach 247247 307 ff. BGB standhalten. Namentlich die Kreditwirtschaft hat es damit in der Hand, durch eine Neugestaltung der Sonderbedingungen f374r die Einzugser-m344chtigungslastschrift die Insolvenzfestigkeit der auf diesem Weg bewirkten Zahlungen herbeizuf374hren. 37 (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der Einzugserm344chtigung bislang weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Zahlenden (so Piekenbrock, KTS 2007, 179, 202 ff.) noch die Erm344chtigung des Zahlungsempf344ngers nach 247 185 BGB, eine solche Weisung in eigenem Namen zu erteilen (sog. Erm344chtigungstheo-rie, grundlegend Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 532; ebenso Burghardt, WM 2006, 1892, 1894 f.; Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 755 f.; M374nchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor 247 676a Rn. 40; differenzie-rend Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr, S. 193 ff.), entnommen hat. Beide Ans344tze haben sich in der Rechtsprechung bislang zu Recht nicht durchgesetzt. Gegen sie wird - f374r die Zeit vor Geltung 38 - 23 - des neuen Zahlungsdiensterechts - zutreffend eingewandt, dass sich keine rechtlich 374berzeugende Begr374ndung finden l344sst, warum dem Zahlenden trotz der erteilten Weisung das Recht zustehen soll, die Belastung seines Kontos r374ckg344ngig zu machen (Hadding/H344user in M374nchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 33; Nobbe, WM 2009, 1537, 1542; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 57 Rn. 29). Der Begr374ndungsansatz, im Deckungsverh344ltnis ein Recht zum Wider-ruf der Weisung binnen sechs Wochen nach Belastungsbuchung als "Reflex-wirkung" aus der R374ckgabem366glichkeit im Interbankenverh344ltnis abzuleiten (Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 560), kann nicht 374berzeu-gen. (2) Nunmehr haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch ge-344ndert. Das Bed374rfnis, den einmal begr374ndeten Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank 374ber einen Widerruf der Weisung entfallen zu lassen, be-steht unter Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts nicht mehr. Der Zahler hat trotz Autorisierung des Zahlungsvorgangs gem344337 247 675x Abs. 1, Abs. 4 BGB einen gesetzlichen Erstattungsanspruch als aktives Gegenrecht, den die Parteien nach 247 675x Abs. 2 BGB voraussetzungslos vereinbaren k366nnen. Ei-ner Erm344chtigung des Zahlungsempf344ngers, den Zahlungsauftrag zu erteilen bzw. zu konkretisieren, kann zudem nicht mehr entgegengehalten werden, dies f374hre zu einer unzul344ssigen Verpflichtungserm344chtigung (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 57 Rn. 26 m.w.N.). In den neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdr374cklich vorgesehen, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers "unmittelbar oder mittelbar 374ber den Zahlungsempf344nger" erteilt wird (247 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Erstattungsanspruch des 247 675x Abs. 1 BGB setzt - ohne vertragli-che Erweiterung des Anwendungsbereichs - voraus, dass der Zahlungsvorgang "vom oder 374ber den Zahlungsempf344nger" ausgel366st wurde und der Zahlende 39 - 24 - bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat, sondern dies erst durch den Zahlungsempf344nger erfolgt. 40 (3) Die Vereinbarung einer Vorabautorisierung h344tte - neben der Insol-venzfestigkeit der Zahlung - zudem den Vorteil, dass der Zahlende sowohl im SEPA-Basisverfahren, als auch im Einzugserm344chtigungsverfahren einheitlich binnen acht Wochen nach Belastungsbuchung Erstattung des Zahlbetrages verlangen k366nnte. Dies w344re ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Zudem w344re jeglichen Zweifeln, ob die deutsche Einzugserm344chtigungslastschrift dem Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie, eine Vollharmonisierung zu erreichen (Art. 86 und Erw344gungsgrund Nr. 4), gerecht wird (vgl. Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 744 f.), der Boden entzogen. Unter der Voraussetzung, dass Erstattung ohne Angabe von Gr374nden verlangt werden k366nnte und damit wie beim SEPA-Basisverfahren von der nach 247 675x Abs. 2 BGB er366ffneten M366glichkeit Gebrauch gemacht w374rde, best374nden keine Bedenken, die bereits erteilten Ein-zugserm344chtigungen unter einer neuen rechtlichen Ausgestaltung des Verfah-rens fortbestehen zu lassen. 6. F374r die Beurteilung der streitgegenst344ndlichen Lastschriftbuchungen im Jahr 2004 ist jedoch im Deckungsverh344ltnis weiterhin die Genehmigungs-theorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher f374r erheb-lich gehalten, ob die Schuldnerin die zun344chst unberechtigte Belastung ihres Kontos nachtr344glich genehmigt hat. W344re eine solche Genehmigung zeitlich vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 8. Juli 2004 erfolgt, w344re der vom Kl344ger einen Tag sp344ter erkl344rte Wider-spruch wirkungslos. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Ge-nehmigung der Schuldnerin durch schl374ssiges Verhalten abgelehnt hat, h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung allerdings nicht stand. 41 - 25 - a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht eine fingierte Genehmigung gem344337 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen wurden, verneint. Der Kl344ger hat durch seinen am 9. Juli 2004 gegen374ber der Beklagten erkl344rten Widerspruch gegen alle noch nicht genehmigten Lastschriften den Eintritt der Genehmigungsfiktion f374r die im Mai 2004 erfolgten Belastungsbuchungen ver-hindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des vereinbarungsgem344337 zum 31. Mai 2004 zu erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch keine sechs Wochen verstrichen. Mit seiner Bestellung zum vorl344ufigen Insolvenz-verwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 8. Juli 2004 war der Kl344ger in der La-ge, die Genehmigung der Einzugserm344chtigungslastschriften durch die Schuld-nerin zu verhindern. Indem er den Belastungsbuchungen widersprochen hat, hat er seine Zustimmung verweigert und damit eine wirksame Genehmigung der Schuldnerin - auch in Form der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF - verhindert (vgl. BGHZ 177, 69, Tz. 38). 42 b) Im Ansatz richtig ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegan-gen, dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegen374ber seiner Bank auch durch schl374ssiges Verhalten genehmigen kann (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 161, 49, 53; 174, 84, Tz. 34; BGH, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526). Eine ausdr374ckliche oder konkludente Genehmi-gung kommt auch bereits vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken vereinbar-ten Frist in Betracht. Wie sich aus der Regelung ergibt, handelt es sich um eine Maximalfrist, die unterschritten werden kann ("Hat der Kunde eine Belastungs-buchung aus einer Lastschrift, [205], nicht schon genehmigt, [205]"; ebenso Cas-per in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Bankrecht, 2. Aufl., 247 3 Rn. 38; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 43 - 26 - 10. Aufl., Anh. 247 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33). Der Kontoinhaber ist nach Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF bzw. Nr. 20 Abs. 1 lit. g) AGB-Sparkassen aF verpflichtet, Einwendungen un-verz374glich zu erheben. Er kann daher nicht erwarten, dass vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist aus seinem Verhalten keine Rechtsfolgen abgeleitet wer-den. Ob seinem Verhalten allerdings aus der ma337geblichen objektiven Sicht der Zahlstelle als Erkl344rungsempf344ngerin (247247 133, 157 BGB) ein entsprechender Erkl344rungswert beigemessen werden kann, richtet sich immer nach den konkre-ten Umst344nden des Einzelfalls. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann dabei das blo337e Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegange-nen Kontoausz374ge ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 174, 84, Tz. 33 m.w.N.). c) Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem weiteren Verhalten der Schuldnerin keine Ankn374pfungspunkte f374r eine rechts-gesch344ftliche Genehmigungserkl344rung durch schl374ssiges Verhalten entnommen hat. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individu-alerkl344rung revisionsrechtlich nur beschr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze oder Ver-fahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133, Tz. 12 m.w.N.). Stets nachpr374fbar ist dabei allerdings, ob alle f374r die Auslegung erheblichen Umst344nde umfassend gew374r-digt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402, Tz. 25 m.w.N.). Dieser 334berpr374fung h344lt die Auslegung des Berufungsge-richts nicht stand. Sie l344sst zu Unrecht au337er Acht, dass nach dem - revisions-rechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten den Lastschriftbuchungen vornehmlich Forderungen aus laufenden Gesch344ftsbeziehungen bzw. regelm344- 44 - 27 - 337ig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen und den Abbuchungen nie-mals zuvor widersprochen worden ist. 45 aa) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht allerdings dem Vorbringen der Beklagten, die Schuldnerin habe in Kenntnis der Belas-tungsbuchungen ihr Konto nach den streitgegenst344ndlichen Belastungsbuchun-gen bis zur Erkl344rung des Widerspruchs durch den Kl344ger intensiv weiterge-nutzt, in diesem Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung zugemessen. Ob dem Fortsetzen des Zahlungsverkehrs 374ber das Konto, das mit Last-schriftbuchungen belastet worden ist, der Erkl344rungswert einer Genehmigung durch schl374ssiges Verhalten zukommen kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354). Die Frage ist im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird angenommen, der Kontoinhaber genehmige konkludent, wenn er das Kon-to in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer angemessenen Pr374f- und 334berlegungsfrist aktiv weiternutze, indem er beispielsweise Schecks auf sein Konto ziehe oder 334berweisungsauftr344ge erteile. In diesem Fall k366nne die Schuldnerbank davon ausgehen, dass er die Belastungen bei seinen weiteren Dispositionen zugrunde gelegt habe (OLG D374sseldorf, BKR 2007, 514, 516; Fischer, WM 2009, 629, 633; Knees/Kr366ger, ZInsO 2006, 393; Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/441a; Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1887; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.434c f.; Schulz, WuB I D 2. - 3.05; van Gelder, FS K374mpel, S. 131, 139; Wittig, FS Nobbe, S. 237, 248 f.). Nach der gegenteiligen Ansicht kommt dem Weiterbenutzen des Kontos innerhalb der sechsw366chigen Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF kein Erkl344rungswert zu (OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG K366ln, WM 2009, 889, 891; LG Ulm, WM 2010, 461, 463; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 46 - 28 - 10. Aufl., Anh. 247 310 BGB Rn. 96; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 166; Tetzlaff, ZInsO 2010, 161, 164). 47 Der Senat folgt keiner der genannten Auffassungen. Vielmehr kommt es auf die Umst344nde des Einzelfalls an. Allein dem Vornehmen weiterer Kontodis-positionen kann die kontof374hrende Bank nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand. Richtig ist zwar, dass der Kontoinhaber (nur) 374ber diesen geminderten Saldo verf374gt. Dar-aus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er gerade im Hinblick auf den geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterl344sst. Nur diesem Unterlassen k366nnte aber der f374r die Genehmigung erforderliche Erkl344rungswert beigemessen werden, er sei mit den Belastungen einverstanden. Um aus dem Weiterbenutzen des Kontos auf eine konkludente Genehmigung der Belas-tungsbuchungen zu schlie337en, m374ssen daher weitere Umst344nde hinzutreten. Solche Umst344nde k366nnen beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Kunde sei-nen Zahlungsverkehr unter Ber374cksichtigung des Kontostandes und den da-nach m366glichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt (OLG M374nchen, ZIP 2005, 2102, 2103; Ganter, WM 2005, 1557, 1562 Fn. 48a; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Spliedt, NZI 2007, 72, 79 Fn. 82; Wegmann, ZInsO 2010, 78, 80). In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer ange-messenen Pr374ffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidit344t verschaffen w374rde, indem er den Belastungsbu-chungen widerspricht. Dass die Schuldnerin ihre Kontoverf374gungen hier erst nach Abstimmung mit der Beklagten getroffen hat, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. bb) Hingegen r374gt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei den Lastschriftbuchungen 48 - 29 - vornehmlich um solche aus laufenden Gesch344ftsverbindungen, die bisher un-beanstandet geblieben seien, keine Bedeutung beigemessen hat. Unter der Voraussetzung, dass der Kontoinhaber eine entsprechende Lastschriftbuchung in der Vergangenheit bereits einmal gegen374ber der Zahlstelle genehmigt hat - sei es auch nur gem344337 der Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF -, kann dem Umstand, dass eine erneute Belastung unbeanstandet bleibt, je nach den Umst344nden des Einzelfalls durchaus Erkl344rungswert zukommen. Eine konklu-dente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich f374r die Zahlstelle erkennbar um regelm344337ig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverh344ltnissen, laufenden Gesch344ftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten be-tragsm344337ig nicht wesentlich 374bersteigt, gegen diesen nach einer angemesse-nen 334berlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Be-stand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugserm344chtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - f374r den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgesch344ftliche Genehmigungserkl344rung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdr374ckliche Erkl344rung abgibt. In einer sol-chen Situation sind an eine Genehmigung durch schl374ssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 20). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr ge-f374hrt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobe-wegungen zeitnah nachvollzogen und 374berpr374ft werden. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklag-ten lagen den im Mai 2004 erfolgten 22 Lastschriftbuchungen in der Gesamth366- 49 - 30 - he von 82.841,74 200 "vornehmlich" regelm344337ig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Gesch344ftsbeziehungen bzw. Dauerschuldverh344ltnissen zugrun-de, deren Einzug die Schuldnerin, die 374ber den aktuellen Kontostand stets in-formiert war, zuvor niemals widersprochen hat. F374r diese - im Parteivortrag noch konkret zu bezeichnenden - Buchungen spricht einiges f374r die Annahme einer konkludenten Genehmigung. Auch wenn das Konto erst im Januar 2004 er366ffnet wurde, liegt es angesichts des monatlich zu erteilenden Rechnungsab-schlusses nahe, dass zumindest eine der vorausgegangenen Buchungen be-reits nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt galt, als im Mai 2004 der neuerliche Einzug erfolgte. Das Berufungsgericht h344tte daher dieses Vorbringen im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdigung nicht unber374cksichtigt lassen d374r-fen. 7. Die obigen Rechtsausf374hrungen unter Gliederungspunkt 5. und 6. werden vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgetragen, wie eine ent-sprechende Anfrage ergeben hat. 50 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 51 Sollte es f374r die neue Entscheidung darauf ankommen, ob der Beklagten der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kl344ger zu- 52 - 31 - steht, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht einen solchen An-spruch im Ergebnis zu Recht verneint hat. 53 1. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bei Neugestaltung des Einzugserm344chtigungsverfahrens durch die Kredit-wirtschaft keine Bedeutung mehr zukommt, dem (vorl344ufigen) Insolvenzverwal-ter keine weitergehenden Widerspruchsrechte als dem Schuldner zubilligt (BGHZ 177, 69, Tz. 19), scheidet ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle allein wegen eines im Valutaverh344ltnis unberechtigten Widerspruchs aus. Die Grunds344tze, die der Bundesgerichtshof zur sittenwidrigen Ausnutzung der Wi-derspruchsm366glichkeit im Einzugserm344chtigungsverfahren entwickelt hat, sind auf das Verh344ltnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grunds344tzlich nicht anwendbar (BGHZ 95, 103, 107; OLG D374sseldorf, BKR 2007, 514, 517; aA Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 158). Der Schuldner verh344lt sich in diesem Rechtsverh344ltnis durch die Verweigerung seiner Genehmigung bereits deshalb nicht pflichtwidrig, weil die Kontobelastung ohne seine Weisung erfolgt ist. Er hat unabh344ngig vom Be-stehen der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung das Recht, frei 374ber sein Konto zu verf374gen, und die Bank muss einen Widerspruch auch bei erkannter Missbr344uchlichkeit im Valutaverh344ltnis beachten (BGHZ 74, 309, 312 f.; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.). 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Schuldnerin den Lastschriften unter Versto337 gegen Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF und ihrer Nebenpflichten aus dem Kontokorrentvertrag nicht unverz374glich widersprochen habe. Eine solche Pflichtverletzung der Schuldnerin, die grunds344tzlich ein Schadensersatzbegeh-ren der Zahlstelle rechtfertigen kann (BGHZ 95, 103, 108 f.; 144, 349, 356), kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch 54 - 32 - keinen versp344teten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Der Eintritt der Ge-nehmigungsfiktion wurde allein dadurch verhindert, dass sie durch die Anord-nung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verf374-gungsbefugnis verloren hat und der Kl344ger - einen Tag nach seiner Bestellung - seine Zustimmung verweigerte. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.08.2006 - 27 O 20542/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.03.2007 - 19 U 4837/06 -
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