BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 43.501,43 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521 ff) liegt nicht vor, weil dort f374r bestehende Forderungen der Gl344ubigerin Aufrechnungsm366glichkeiten geschaf-fen wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutref- 2 - 3 - fend ausgef374hrt hat, schuf der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten schon dem Grunde nach keine Aufrechnungsm366glichkeit. Die Be-klagte erhielt den Kundenstamm und Teile des Inventars. Sie 374bernahm die Verpflichtung, 31.000 200 an den Schuldner zu zahlen und ihn in H366he von 43.501,43 200 von Dienstleistungsverpflichtungen gegen374ber Kunden freizustel-len. Einen Anspruch auf Geldzahlung gegen374ber dem Schuldner hat sie nicht. Damit fehlte es an sich aufrechenbar gegen374berstehenden gleichartigen Forde-rungen (247 387 BGB). Eine Frage rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung legt die Beschwerde nicht ausreichend dar. 247 96 Abs. 1 InsO enth344lt eine Sonderregelung 374ber die Un-wirksamkeit von Aufrechnungen; Nr. 3 betrifft den Fall, dass ein Insolvenzgl344u-biger die M366glichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Die Beklagte war vor Abschluss des Kaufvertrages keine Insolvenzgl344ubigerin. Sie hat auch keine Aufrechnungsm366glichkeit erlangt. Inwieweit sich aus 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichwohl eine planwidrige Regelungsl374cke f374r den vorlie-genden Fall ergeben soll, die eine Analogie rechtfertigen k366nnte (vgl. dazu etwa 3 - 4 - BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174), er-366rtert die Beschwerde nicht. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 26.09.2007 - 8 O 15/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2008 - 2 U 215/07 -
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