BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/09 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. De-zember 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72.960,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grunds344tzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine h366chstrichterliche Entschei-dung gleichwohl f374r die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt; ebenso zur Rechtsbeschwerde auch BGH, Beschl. 2 - 3 - v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300, 301 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat 247 35 Abs. 2 InsO, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I 509) eingef374hrt worden ist, nicht nur die bis dahin schon geltende Rechtslage klargestellt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war vielmehr nur die Freigabe eines zur Masse geh366renden Gegenstandes m366glich. Eine Erkl344rung des Verwalters dazu, ob Verm366gen aus der selbst344ndi-gen T344tigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse geh366rt und ob Anspr374che aus dieser T344tigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k366nnen, war nicht vorgesehen und h344tte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gezei-tigt. Daraus, dass sie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens - unterblieben ist, lassen sich deshalb ebenso wenig rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Eine Kl344rung von Zweifels-fragen, die sich auch nach heutiger Rechtslage stellen k366nnten, wenn der Ver-walter etwa eine Erkl344rung herausz366gert oder sie in Unkenntnis der selbst344ndi-gen T344tigkeit des Schuldners unterl344sst, ist anhand des vorliegenden Falles nicht m366glich. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 20 O 541/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 U 85/09 -
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