BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 236/12 vom 16. Oktober 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und D r. Pape am 16. Oktober 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Be schwerde wird auf 76.181,25 fes t- gesetzt . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (vgl. zur geltend g e- machten Grundsatzbedeutung hinsichtlich einer Beweislastumkehr bei Ber a- tungsfehlern, BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 3 f; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv Rn. 2), noch erfordert die Fortbildung des R echts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.09.2009 - 5 O 441/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2012 - 12 U 18/12 - 3
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