ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 236/15 vom 22 . Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellen berger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, de n Streitwert he r- abzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert b e- läuft sich, wenn Recht smittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer. Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 . E in Zah lungsbegehren in dieser Höhe ha ben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt , dass die Beklagte einen 1 2 - 3 - Teilbetrag hinter legt hat . Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der B eklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 - OL G Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -
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