BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 237/06 vom 14. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Dezember 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Ok-tober 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vol-lem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat un-ter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begr374ndung beigef374gt. 1 Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 2 - 3 - Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge ge-gen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.04.2006 - 18 O 501/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 U 36/06 -
Full & Egal Universal Law Academy