BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 237/06 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. No-vember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.829,68 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 a) Das Berufungsgericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah- 3 - 3 - rensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299). Dies trifft auf die von der Beschwerde geltend gemach-ten Beanstandungen nicht zu. b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Dem Vortrag des Beklagten zur fehlenden Liquidit344t der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. 4 2. Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob ein auf nachtr344glicher Entscheidung beruhender "Vergleich" in Gestalt einer tats344chlichen Verst344ndigung im Betriebspr374fungsverfahren eine etwaige Kausa-lit344t unterbricht, ist nicht kl344rungsbed374rftig. 5 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung betrifft nicht die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern bezieht sich auf die Frage der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des 6 - 4 - Mandanten (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 12; Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018, 1019; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 771, 772; Zugeh366r, Grunds344tze der zivilrechtli-chen Haftung der Rechtsanw344lte, Steuerberater und Wirtschaftspr374fer Rn. 78). Sie ist regelm344337ig zu verneinen (Fahrendorf, aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausge-l366ste oder beeintr344chtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschlie337t (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 30. November 1999 - X ZR 129/96, NJW-RR 2000, 791, 792; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855). b) Diese Grunds344tze sind auch f374r die vorliegende Fallgestaltung ma337-geblich. Die in Rede stehende tats344chliche Verst344ndigung im Betriebspr374fungs-verfahren ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BFHE 142, 549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Un-genauigkeiten zu beseitigen (BFHE 181, 103). Derartige Abreden werden des-halb auch im Schrifttum als Vergleichsvertr344ge qualifiziert (Klein/R374sken, AO 9. Aufl. 247 162 Rn. 31). Die zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs ent-wickelten Rechtsprechungsgrunds344tze in der Beraterhaftung lassen sich mithin auch auf das Zustandekommen einer tats344chlichen Verst344ndigung im Verfahren vor dem Finanzamt 374bertragen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Abrede als eine vern374nftige Reaktion im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungs-grunds344tze anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht im Rahmen zul344ssi-ger tatrichterlicher W374rdigung des Prozessstoffes bejaht, was unter zul344ssig-keitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 7 - 5 - 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 8 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.04.2006 - 18 O 501/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 U 36/06 -
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