BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 237/07 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 91 Abs. 1, BGB 247 816 Abs. 2 Eine vor Insolvenzer366ffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann nach Insolvenzer366ffnung von dem Berechtigten ge-nehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten R374ckgriff zu nehmen. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Streitwert wird auf 72.207,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2001 374ber das Verm366gen der Firma F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Die Schuldnerin stellte der D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH), einem Konzernunternehmen der Beklagten, am 31. August 2000 f374r erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen den Betrag von 141.225,72 DM in Rechnung. Die D. GmbH, die nach einer sp344teren Ver- 2 - 3 - 344u337erung aus dem Konzernverband der Beklagten von der T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH) 374bernommen wurde, veranlasste am 10. Oktober 2000 und am 30. Oktober 2000 jeweils eine Zahlung von etwa 141.000 DM an die Schuldnerin. Nach Feststellung der Doppelzahlung 374ber-wies die Schuldnerin am 26. November 2000 einen Betrag von 141.225,72 DM (72.207,56 200) statt an die D. GmbH versehentlich an die Beklagte. In dem 334berweisungsbeleg wurde die Beklagte ausdr374cklich als Empf344nger der Zah-lung bezeichnet, unter dem Verwendungszweck neben der Rechnungsnummer 770430 die Kundennummer der D. GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppel-zahlung" angegeben. Die T. GmbH beantragte am 31. August 2004 gegen die Beklagte unter Angabe des dem Anspruchsgrunds "ungerechtfertigte Bereicherung" den Erlass eines Mahnbescheids 374ber 75.902,17 200. Im Rahmen eines anderen Rechtsstreits schlossen die T. GmbH und die Beklagte am 22. Septem-ber 2005 einen Vergleich, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von 100.000 200 an die T. GmbH verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollte nach dem Inhalt des Vergleichs auch die Forderung aus dem Mahnverfahren abge-golten werden. 3 Au337erdem leitete die T. GmbH am 23. Dezember 2004 gegen die Schuldnerin ein Mahnverfahren zwecks Erstattung der 334berzahlung in H366he von 72.207,56 200 ein. Diese Forderung wurde am 14. April 2005 zur Insolvenz-tabelle festgestellt. 4 - 4 - Mit vorliegender Klage begehrt der Kl344ger von der Beklagten Erstattung der 334berweisung vom 26. November 2000 374ber 72.207,56 200. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kl344ger verfolgt sein Zah-lungsbegehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter. 5 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwer-de des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. 6 1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Genehmigung der am 26. November 2000 von der Schuldnerin an die Beklagte bewirkten 334berwei-sung durch die T. GmbH im Zuge des gegen die Beklagte am 31. August 2004 eingeleiteten Mahnverfahrens ausgeht (247 816 Abs. 2 BGB), handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche W374rdigung. 7 In der Klageerhebung kann regelm344337ig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdr374cklich erkl344rt wird (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, ZIP 1990, 1126, 1127). Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegr374ndung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB ausf374llenden Tatsachenvortrags enth344lt (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, ZIP 2008, 1991, 1992 Rn. 11). Diesen Anforderungen ist im Blick auf den in dem Mahnbescheid vom 31. August 2004 angebrachten Vermerk "unge-rechtfertigte Bereicherung" gen374gt, der den Willen der T. GmbH zum Ausdruck bringt, die 334berweisung der Schuldnerin an die Beklagte als Voraus-setzung f374r die Begr374ndetheit des mit dem Mahnbescheid verfolgten Anspruchs 8 - 5 - zu genehmigen. Da eine Genehmigung bereits konkludent erkl344rt werden kann (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO; Staudinger/Gursky, BGB 2003 247 182 Rn. 9), bedarf es keiner Entscheidung, ob auch den f374r die Konkretisierung eines Mahnbescheids zu beachtenden Anforderungen (BGHZ 172, 42, 55; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935) gen374gt ist. Die Wirksamkeit der Genehmigung wird durch den von der T. GmbH im sp344-teren Insolvenzverfahren der Schuldnerin erhobenen Anspruch nicht ber374hrt, weil die Erteilung einer Genehmigung ebenso wie ihre Verweigerung unwider-ruflich ist (BGHZ 13, 179, 187). 2. Die 334berweisung der Schuldnerin an die Beklagte stellt eine Leistung im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1 und des 247 816 Abs. 2 BGB dar. 9 Unter einer Leistung im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine be-wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Verm366gens zu verstehen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Die lediglich das Motiv der Zahlung betreffende fehlerhafte Adressierung der 334berweisung durch die Schuldnerin l344sst deren Leistungswillen im Verh344ltnis zur Beklagten nicht entfallen, so dass die rechtsgrundlose 334berweisung im Valutaverh344ltnis r374ckabzuwickeln ist (BGH, Urt. v. 9. M344rz 1987 - II ZR 238/86, NJW 1987, 1825, 1826; Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 z.V.b.; Schimansky in Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 50 Rn. 24; Bamber-ger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl. 247 812 Rn. 45). Davon abgesehen kann - wie f374r den Fall einer gef344lschten 334berweisung entschieden wurde - auch eine Zu-wendung genehmigt werden, die nicht auf einer Leistung des Genehmigenden beruht (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO). 10 - 6 - 3. Die Genehmigung der 334berweisung an die Beklagte durch die T. GmbH ist wirksam und steht in Einklang mit 247 91 Abs. 1 InsO. 11 a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung k366nnen Rechte an Gegen-st344nden der Insolvenzmasse nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden. Die Norm sch374tzt die Masse vor dem Verlust von Verm366gensgegenst344nden, indem sie jeden Rechtserwerb f374r unwirksam erkl344rt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gl344ubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsma337-nahmen bewirkt werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 91 Rn. 3). 12 b) Bedarf eine vor Verfahrenser366ffnung erfolgte Verf374gung des Schuld-ners zu ihrer G374ltigkeit der Genehmigung eines Dritten, so kann diese Geneh-migung noch nach Verfahrenser366ffnung erteilt werden, weil die Genehmigung gem344337 247 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Verf374gung zur374ckwirkt. Die In-solvenzer366ffnung beseitigt die Verf374gungsbefugnis des Schuldners, l344sst aber die Genehmigungsbefugnis au337enstehender Dritter unangetastet. Die Wirk-samkeit einer Genehmigung wird also nach einhelliger Auffassung nur durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Genehmigen-den und nicht durch ein nach Bewirkung der Leistung 374ber das Verm366gen des Verf374genden er366ffnetes Insolvenzverfahren eingeschr344nkt (RGZ 134, 73, 78; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, WM 1958, 1417, 1418 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 91 Rn. 34; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 91 Rn. 45; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 91 Rn. 52; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 91 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 91 Rn. 21; im Ergebnis ebenso Jaeger/Windel, InsO 247 91 Rn. 106). Infolge der fingierten R374ckwirkung der sei-tens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldne- 13 - 7 - rin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall der Konvaleszenz (247 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfah-renser366ffnung rechtsg374ltig an die Beklagte erbracht. c) Zwar wird im bereicherungsrechtlichen Schrifttum die M366glichkeit der Genehmigung einer Leistung des in Insolvenz gefallenen Schuldners an einen Nichtberechtigten in Zweifel gezogen (Staudinger/Stephan Lorenz, BGB 247 816 Rn. 32 m.w.N; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung 1983 247 8 III, S. 354 f). Zutreffend wird jedoch auf den Vorrang des Insolvenzrechts hinge-wiesen, der nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden kann: Gestattet das Insolvenzrecht - wie unter b) dargelegt - die Genehmigung der Leistung des Schuldners an einen Nichtberechtigten durch den Berechtigten noch nach Insolvenzer366ffnung, kann dieser unter Verzicht auf seinen Anspruch gegen den Schuldner bei dem Nichtberechtigten R374ckgriff nehmen (Schlechtriem in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium f374r Detlef K366nig, 14 - 8 - 1984 S. 57, 76 Fn. 78; Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB 12. Aufl. 247 816 Rn. 17; M374nchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. 247 816 Rn. 60; Bamberger/Roth/ Wendehorst, aaO 247 816 Rn. 30). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 O 116/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.10.2007 - 21 U 20/07 -
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