BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/08 Verk374ndet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 4141 Eine Zusatzgeb374hr nach RVG VV Nr. 4141 f344llt nicht an, wenn ein strafrechtliches Er-mittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Ver-folgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbeh366rde abgegeben wird. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08 - LG Oldenburg AG Nordenham - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 28. M344rz 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beauftragte einen Rechtsanwalt, ihn in einem wegen eines Verkehrsunfalls gegen ihn gef374hrten Ermittlungsverfahren zu vertreten. Der Rechtsanwalt nahm gegen374ber der Staatsanwaltschaft f374r den Kl344ger Stellung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und gab die Sache an die f374r die Verfolgung der dem Kl344ger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit zust344ndige Verwaltungsbeh366rde ab. 1 Gegen374ber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Kl344gers rechne-te der Rechtsanwalt neben der Grundgeb374hr und der Verfahrensgeb374hr f374r das vorbereitende Verfahren auch eine zus344tzliche Geb374hr f374r die Erledigung des 2 - 3 - Verfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese Geb374hr sei nicht angefallen. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger Freistellung von der Zusatzgeb374hr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 166,60 200). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verur-teilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Die zus344tzliche Geb374hr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung ge-m344337 247 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwal-tungsbeh366rde abgebe. Der in Nr. 4141 VV RVG verwandte Begriff "Verfahren" bezeichne ausschlie337lich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sich aus einer Gesamtschau des 247 17 Nr. 10 RVG sowie der Vorschriften der Teile 4 und 5 des Verg374tungsverzeichnisses ergebe. Straf- und Bu337geldverfahren stellten verschiedene Angelegenheiten dar, f374r die unterschiedliche Geb374hrentatbe-st344nde g344lten. Hinzu komme die Kompensationsfunktion der zus344tzlichen Ge-b374hr nach Nr. 4141 VV RVG. Ein Anwalt, der sowohl in der Hauptverhandlung im Strafverfahren als auch in einem sich anschlie337enden Bu337geldverfahren t344- 5 - 4 - tig werde, erhalte sowohl die im Straf- als auch die im Bu337geldverfahren anfal-lenden Geb374hren; finde eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht statt, m374sse aus Gr374nden der Gleichbehandlung die Geb374hr nach Nr. 4141 VV RVG greifen. Eine Anrechnung der strafrechtlichen Erledigungsgeb374hr habe der Ge-setzgeber - anders als hinsichtlich der Verfahrensgeb374hr in Nr. 5100 Abs. 2 VV RVG - gerade nicht vorgesehen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 Die Geb374hr nach Nr. 4141 des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG (fortan: VV RVG) entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorl344ufig einge-stellt wird" (Abs. 1 Nr. 1 der Erl344uterungen). Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bu337geld-verfahrens zu verstehen ist, ob die Geb374hr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gem344337 247 43 OWiG an die Verwaltungsbeh366rde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht n344her geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (daf374r z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bu337geldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabr374ck ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurB374ro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG M374nchen JurB374ro 2007, 84; AG Osnabr374ck, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach juris.; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.). 7 - 5 - 8 Der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG gibt f374r die Beantwor-tung der Frage nichts her. Der Begriff "Verfahren" kann als Oberbegriff verstan-den werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bu337geldverfahren umfasst; er kann aber auch nur das strafrechtliche Ermitt-lungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG, der mit "Strafsachen" 374ber-schrieben ist, k366nnte daf374r sprechen, dass der Begriff "Verfahren" hier im Sinne von "Strafverfahren" unter Ausschluss der "Bu337geldverfahren" verwandt wird. Zwingend ist dies aber nicht. Die Vorschrift des 247 17 Nr. 10 RVG, nach welcher das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung sich anschlie337endes Bu337geldverfahren andererseits geb374hrenrechtlich ver-schiedene Angelegenheiten darstellen, hilft ebenfalls nicht weiter, weil Nr. 4141 VV RVG nicht auf den Abschluss der geb374hrenrechtlichen "Angele-genheit" abstellt, sondern eben auf die Einstellung "des Verfahrens". Die Ge-setzesmaterialien zu Nr. 4141 VV RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 286 f = BT-Drucks. 15/1971) und zu 247 84 Abs. 2 BRAGO als der Vorg344ngervorschrift (BT-Drucks. 12/6962, S. 106) enthalten keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass der Ge-setzgeber das Problem erkannt hat und einer L366sung zuf374hren wollte. Gleiches gilt f374r die amtliche Begr374ndung zu 247 17 Nr. 10 RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 237). Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen jedoch eine endg374ltige Einstel-lung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bu337geldverfahren. Die Vorschrift des 247 84 Abs. 2 BRAGO, der Vorg344ngervor-schrift der Nr. 4141 VV RVG (vgl. BR-Drucks. 830/03, S. 286), ist eingef374hrt worden, um T344tigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu 9 - 6 - honorieren. W366rtlich hei337t es in der amtlichen Begr374ndung des Regierungsent-wurfs (BT-Drucks. 12/6962, S. 106): "Bisher bieten die Geb374hrenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz, die Verteidigungsbem374hungen auf die Hauptver-handlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu f374hrt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist geb374hren-rechtlich wenig attraktiv. Im neuen Absatz 2 205 wird deshalb eine geb374hrenrechtliche Verbesserung entsprechender T344tigkeiten des Rechtsanwalts vorgeschlagen. Mit der Regelung sollen F344lle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endg374ltigkeit der Einstel-lung erfasst werden205 Wegen der einheitlich ein Verfahren abgel-tenden Geb374hren k366nnen Einstellungen im Ermittlungsverfahren nach 247247 153, 153a StPO nicht nach der hier vorgeschlagenen Vor-schrift abgerechnet werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren wegen anderer Taten weitergef374hrt und zur Anklagereife gebracht wird 205 Die vorgeschlagene Regelung soll weiter dem Ph344nomen entgegenwirken, dass vielfach Einspr374che gegen den Strafbefehl nach Aufruf zur Sache zur374ckgenommen werden. Verbessert wer-den soll die Verg374tung f374r denjenigen Verteidiger, dessen recht-zeitige Pr374fung dazu f374hrt, dass eine Hauptverhandlung und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts, aber auch gegebe-nenfalls der Zeugen und Sachverst344ndigen entbehrlich werden". Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedan-ken des 247 84 Abs. 2 BRAGO 374bernommen, n344mlich intensive und zeitaufw344n-dige T344tigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhand-lung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgeb374hr f374hrten, geb374hrenrechtlich zu honorieren (BR-Drucks. 830/03, S. 286). Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine ad344quate Verg374tung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden. Kann die Tat, die Gegenstand des Ermitt-lungsverfahrens ist, nur als Straftat verfolgt werden, hat die nicht nur vorl344ufige Einstellung des Verfahrens zur Folge, dass keine Hauptverhandlung stattfindet. 10 - 7 - Der Verteidiger, der daran mitgewirkt hat, erh344lt die zus344tzliche Geb374hr nach Nr. 4141 VV RVG. Wird das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und die Sache dann an die Verwaltungsbeh366rde abgegeben werden, steht hingegen keineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden wird. Eine Abgabe findet nur statt, wenn Anhaltspunkte daf374r vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (247 43 Abs. 1 OWiG). Die Staatsan-waltschaft pr374ft also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswid-rigkeit begr374nden und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verj344hrung) bestehen (G366hler/G374rtler, OWiG 15. Aufl. 247 43 Rn. 5). Gibt sie das Verfahren ab, wird das Verfahren regelm344337ig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des 247 43 Abs. 1 OWiG zugrunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen werden weiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bu337geldbescheid, ein Einspruch und eine Hauptverhandlung folgen, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gericht ist - anders als die Verwaltungsbeh366rde (247 44 OWiG) - auch nicht an die Ent-schlie337ung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. Es pr374ft vielmehr von Amts wegen erneut auch die Vorausset-zungen der Straftatbest344nde, die durch die Tat verwirklicht sein k366nnen (247 81 OWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen will, ist im Falle einer Abgabe an die Verwaltungsbeh366rde trotz Einstellung des wegen der Straftat gef374hrten Ermittlungsverfahrens also noch nicht erreicht. Werden die Bem374hungen des Verteidigers um eine Einstellung wegen der Straftat und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbeh366rde nicht mit der Zusatzgeb374hr der Nr. 4141 VV RVG honoriert, verliert die Vorschrift dadurch nicht, wie in der Literatur vertreten wird, nahezu jede Funktion. Bei weitem nicht jede Tat im prozessualen Sinne kann sowohl als Straftat als auch als Ord-nungswidrigkeit verfolgt werden. In derartigen F344llen kommt eine Abgabe der Sache an die Verwaltungsbeh366rde von vornherein nicht in Betracht; mit der 11 - 8 - nicht nur vorl344ufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger folglich die Zusatzgeb374hr verdient. Aber auch im Fall des sich an die Einstellung anschlie337enden Bu337geldverfahrens entf344llt f374r den Verteidiger dadurch, dass er keine Zusatzgeb374hr des Nr. 4141 VV RVG verdient, nicht jegliche (geb374hren-rechtliche) Veranlassung, sich f374r seinen Mandanten um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat zu bem374hen. Auch im Bu337geldverfah-ren f344llt eine Zusatzgeb374hr in H366he der jeweiligen Verfahrensgeb374hr an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbeh366rde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV RVG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsan-waltschaftlichen Ermittlungsverfahren erf374llt werden (BGH, Urt. v. 18. Septem-ber 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vor-liegenden Fall. Die Zusatzgeb374hr nach Nr. 5115 VV RVG wird zwar regelm344337ig geringer sein als diejenige nach Nr. 4141 VV RVG. Hinzu kommen jedoch noch die Geb374hren des Bu337geldverfahrens selbst (VV RVG Teil 5). Die Grundgeb374hr f374r die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht zwar nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren f374r dieselbe Handlung oder Tat bereits die Geb374hr 4100, also die Grundgeb374hr f374r das Strafverfahren, entstanden ist (Nr. 5100 VV RVG Abs. 2). Im Verfahren vor der Verwaltungsbeh366rde verdient der Verteidiger zumindest eine weitere Verfahrensgeb374hr (Nr. 5101 ff VV RVG). Eine weitere Kompensation des Verlustes, der dem Verteidiger dadurch ent-steht, dass im Strafverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, ist weder er-forderlich noch sachlich angezeigt. Das Berufungsgericht hat f374r ausschlaggebend gehalten, dass ein Ver-teidiger nach durchgef374hrter Hauptverhandlung im Strafverfahren und einem sich anschlie337enden Bu337geldverfahren mehr an Geb374hren erh344lt als im Falle 12 - 9 - eines Bu337geldverfahrens nach Einstellung des Strafverfahrens. Wie gezeigt, dient der Geb374hrentatbestand der Nr. 4141 VV RVG jedoch gerade nicht der Vermeidung geb374hrenrechtlich ungleicher Bewertung vergleichbarer anwaltli-cher T344tigkeiten. Ein Verteidiger, der zun344chst im strafrechtlichen Ermittlungs-verfahren und dann im Bu337geldverfahren t344tig wird, verdient - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - mehr als ein Verteidiger, der nur im Bu337-geldverfahren t344tig wird: Zwar wird die Grundgeb374hr der Nr. 4100 VV RVG auf diejenige der Nr. 5100 VV RVG angerechnet, nicht jedoch die Verfahrensge-b374hr. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der 13 - 10 - Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Kl344gers gegen das zutreffende Urteil des Amtsgerichts Nordenham wird zur374ckgewie-sen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -
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