BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/09 Verk374ndet am: 30. September 2010 Kluckow Jusitzangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Urteile des Amtsgerichts Br374hl vom 30. Juni 2009 und der 13. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 9. Dezember 2009 werden auf die Rechtsmittel des Kl344gers aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 2.037,90 200 nebst Zin-sen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des J. D. (fortan: Schuldner). Der Schuldner bezahlte nach Stellung des Er366ffnungsantrags durch die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, an diese Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von insgesamt 4.300 200. Nach Anfechtung dieser Zahlung blieb die Beklagte der Masse 2.037,90 200 schuldig. Sie meinte, insoweit m374sse sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund der Neuregelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zur374ckzahlen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage auf R374ckzahlung der 2.037,90 200 an die Masse abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2010, 41, ZInsO 2010, 427, NZG 2010, 512 ver366ffentlich ist, hat die Berufung des Kl344gers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Zahlungsanspruch weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 1. Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeitr344ge k366nnen ungeachtet der Regelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechts-handlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGHZ 183, 86 Rn. 13). 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gl344ubigerbe-nachteiligung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlas-sung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden. 4 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-setzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind offensichtlich gege- 5 - 4 - ben. Die Beklagte selbst hat den f374r die Verfahrenser366ffnung ma337geblichen Insolvenzantrag gestellt. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Br374hl, Entscheidung vom 30.06.2009 - 21 C 115/09 - LG K366ln, Entscheidung vom 09.12.2009 - 13 S 230/09 -
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