ECLI:DE:BGH:2018:170418UXIZR237.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 237 /16 Verkündet am: 17. April 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27 . April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühr nebst Zi n- sen . Der Kläger, selbstständiger Immobilienprojektentwickler, schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils s iebenstellige Darlehenssummen mit der Beklagten ab, darunter die vorliegende als " Verbra u- cherdarlehensvertrag " überschriebene Vereinbarung vom 4. April 2007 mit einer Vertragslaufzeit von vier Monaten, die dem Ankauf eines Wohn - und G e- 1 2 - 3 - schäftshauses in G . diente . In dem Vertrag verpflichtete sich die Bekla g- te, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 2.800.000 zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der Beklagten als Kontokorrentkredit oder in Form von Termingeldern (EURIBOR - Tranchen) nutzen durfte. Für den Kontokorrentkredit wurde zunächst ein Zinssatz in Höhe von 7,25% p.a. verei n- bar t, wobei der Beklagten ein Anpassungsrecht hinsichtlich der Zinshöhe eing e- räumt wurde. Für die Termingelder, die mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten zur Verfügung gestellt werden sollten, wurde ein Zinssatz von 1,50% p.a. über dem für die jeweilige Zins periode ermittelten EURIBOR festgelegt. In Ziffer 2 des Vertrages ist eine " einmalige, nicht laufzeitabhängige B e- arbeitungsgebühr " in Höhe von 56.0 00 vorgesehen , je zur Hälfte fällig und zahlbar bei Erstvalutierung und mit Rückführung der Finanzierung, s pätestens aber am 31. Juli 2007 . Eine entsprechende Gebühr wurde mit abweichender Betragsangabe in sieben weiteren von den Parteien geschlossenen Darl e- hensverträgen festgelegt. Die Beklagte vereinnahmte in der Folge die Bearbeitungsgebühr. Der Kläger betrachtet die Vertragsklausel als unwirksame Allgemeine Geschäftsb e- dingung und begehrt deshalb die Rückzahlung der Gebühr zuzüglich gezogener Nutzu ngen und Zinsen, die die Beklagte dem Kläger in Rechnung gestellt habe . Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine wirksame Individualve r- einbarung. Ein Rück zahlung sanspruch sei jedenfalls verjährt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos g eblieben. Mit seiner von dem Berufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren we i- ter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen An spruch des Klägers , der den Darl e- hensvertrag als im Immobilienbereich tätiger Unternehmer geschlossen habe, auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint. Es hat di e streitige Klausel , die eine einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr vorsieht , für wirksam erachtet und dies weitgehend wortgleich wie in seiner Ent scheidung, die Gegenstand des S e- natsurteils vom 4 . Juli 2017 (XI ZR 233/16, W M 2017, 1652 Rn. 7 ff.) war , b e- gründet . II. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersta t- tung der als " einmalige Bearbeitungsgebühr " erbrachten Leistung geltend m a- chen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 6 7 8 9 - 5 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäft s- bedingung handelt, die nicht n ach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB aus gehandelt wu r- de. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für ein e Vielzahl von Ve r- trägen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwe n- der) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt ( § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Vorformuliert sind V ertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrf a- che Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze v erlangt oder das En t- gelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach b e- stimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN). bb) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfr ei die streitige Reg e- lung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Die angegriffene Klausel findet sich in einem von der Beklagten verwendeten Formular und wurde in sich lediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in acht Darl e- hensv erträgen verwendet. b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Ve r- tragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind ( § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushande ln bedeutet mehr als bloßes Ver ha n- 10 11 12 13 14 15 - 6 - deln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen we r- den, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäfts b e- dingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gesta l- tungsfreiheit zur Wahrung eig ener Interessen einräumt mit zu mindest der effe k- tiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änd e- rung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprech enden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20 . März 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderu n- gen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastend e Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN). b b) In nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt waren. Denn hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Bearbei tungsgebühr als solche zur Disposit i- on gestellt hat. Zwar hat die Beklagte behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhan d- lungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Klägers geschulde t g e- wesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beklagte deutlich und ernsthaft ihre Verhan d- lungsbereitschaft erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der B e- klagten die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Pa r- teien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist (so bereits 16 - 7 - Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 25). Dass die Bearbeitungsgebühr nach den Feststellungen des Berufung s gerichts nicht in a l- len dort vorliegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine Ve r- handlungsbereitschaft der Beklagten zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsich t- lich deren Anfalls hin. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen der Tat sachen geric h- te bei dem Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrags als Unte r nehmer im Sinne des § 14 BGB handelte, die Wirksamkeit der verwendeten Klausel bejaht. a) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die streitige Vereinbarung eine Preisnebenabrede darstellt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, unterliegt eine in einer Darlehensurkunde e i- nes Kreditinstituts für den Abschluss vo n Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsen t- gelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle (Senatsu r- teile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. und X I ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.) aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegensta nd haben, sondern mit denen der Klauselve r- wender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf 17 18 19 - 8 - den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interess e erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grunds ätzen eine kontrollfähige Preis n e- bena brede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ve r- ständigen und redlichen V ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im u n- ternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders. Außer B e- tracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der B e- klagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Se natsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Lei s- tungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach d er verwendeten Bezeichnung " Bearbeitungsgebühr " handelt es sich um Entgelt für die Bearbe i- tung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertrag s- schlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung 20 21 22 - 9 - und - auszahlung (so bereits Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36). Die von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren g e- gen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (vgl. Senat s- urteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, aaO). b) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision serwiderung der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularm ä- ßige Klauseln über die Erhebung ei nes Bearbeitungsentgelts in Darlehensve r- trägen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu U n- ternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlich en Grun d- gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darl e- hensnehmer hier den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( vgl. Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Denn mangels Feststellunge n des B e- rufungsgerichts kann nicht entschieden werden, ob die gegen den Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhobene Einrede der Verjä h- rung ( § 214 Abs. 1 BGB) durchgreift. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, d ass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für früher entstand e- 23 24 25 - 10 - ne Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor dem Schluss des Jahres 201 1 zu laufen begann (Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.). Die vorliegende Klage ist am 3 . Dezember 2014 bei der gemeins a- men Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg auch mit Wirku ng für das Landgericht Hamburg eingegangen, die Zustellung der Klage ist jedoch erst am 19 . März 2015 erfolgt. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob damit die Hemmung der Verjährung bewirkt worden ist ( § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). IV. Das Berufungsurteil ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird für den Fall, dass die Einrede der Verjährung 26 - 11 - keinen Erfolg hat, weitere Feststellungen zum genauen Leistungszeitpunkt zu treffen haben. Das betrifft auch die geltend gemachten Zinsen, deren Höhe die Beklagte bestritten hat. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 328 O 480/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 13 U 136/15 -
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