BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 238/02 vom16. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sach-verhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangigesGericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszu-lassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehrdarauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto-matischer Bedeutung vorliegt.BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 - OLG München LG München I - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 16. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 23. April 2002wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 125.957,29 Gründe: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulas-sungsgründe liegen nicht vor.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen dieunterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorlie-genden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Par- - 3 -allelprozeß zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich alleinnicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wennFehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren,und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfer-tigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), könnenunterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein dieZulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beidenUrteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegendenFall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei denbeiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punktenübereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbar-keit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, dierevisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Ur-teil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).2. Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Diver-genz in Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschluß aaO S. 186) hat der Be-schwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des vor-liegenden Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben er-wähnten Parallelprozeß der Parteien hat er dies nicht einmal versucht.Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegendenBerufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht. Selbst wennman den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgerichthabe den vertraglichen Gewährleistungsausschluß - neben den anderenvom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen einer - 4 -konkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegen-ständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem ge-nannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Dort hatte der Bundesgerichtshof- in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang voreinem vertraglichen Gewährleistungsausschluß eingeräumt. Das schließtes nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszu-sicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative In-dizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigen-schaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt(BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhe-bung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der Ver-tragsverhandlungen durch das Berufungsgericht verletze ihn unter Ver-stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-hör. Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nachder rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichgewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nichtdarauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zu-treffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer-deführer nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Vorausset-zung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Be-rufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht er-hoben, weil es verkannt habe, daß Eigenschaftszusicherungen auch vorVertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht abervon dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die - 5 -Beweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung desGerichts gerade nicht entscheidungserheblich gewesen.4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des Beschwer-deführers auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofor-tige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer Eigenschaftszusiche-rung im Sinne des § 463 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Da diese Fragenicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicherWeise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben,wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdau-ernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hatder Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auchan der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. Dadas Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der - 6 -streitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und indiesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt esauf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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