BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 238/02 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Juni 2002, ge-w344hrt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 52.877,99 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklag-ten gem344337 247247 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausle-gung von 247 1365 BGB ist nicht kl344rungsbed374rftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass 247 1365 BGB nur rechtsgesch344ftliche Verf374gungen von Ehegatten beschr344nkt, die im gesetzlichen G374terstand leben. Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Verm366gensteil bed374rfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; Stau-dinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, 247 1365 Rn. 13 a.E., 46; Pa-landt/Bruderm374ller, BGB 65. Aufl. 247 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/ Frenz, Handbuch der Grundst374ckspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfas-sungsrechtliche Abw344gung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis f374hren. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3 - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem h344lftigen tats344chlichen Verwertungs374berschuss des Grundst374cks der Beklagten zu be-messen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt. 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.08.2001 - 22 O 107/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 171/01 -
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