BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 238/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 111.753,62 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Voraussetzungen ei-nes Zulassungsgrundes gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erf374llt sind. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der 50.000 DM wird das angefochtene Urteil schon von der Erw344gung getragen, dass die sp344tere Ge-meinschuldnerin zu dem ma337geblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr 374ber ein Gesellschaftsverm366gen verf374gte, das die Stammkapitalziffer deckte; des-wegen ist der Anspruch ohne weiteres aus 247247 30, 31 GmbHG begr374ndet. Auf 2 - 3 - die Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die Schuldnerin in der nach den Eigenkapitalersatzregeln vorausgesetzten Krise befand, also 374berschuldet war, kommt es danach f374r diesen Teil der Klagefor-derung nicht an. 2. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur Zahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraus-setzungen eines Anspruchs aus 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Anforderungen an den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz im Falle einer kongruenten Deckung nicht verkannt. Da f374r dieses subjektive Tatbe-standsmerkmal allein die Sicht des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin ma337geb-lich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) 334ber-schuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers nicht verkannt. Es hat lediglich, nachdem es den Indizienbeweis als gef374hrt angesehen hat, rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Indizien nicht entkr344ftet habe. Das Berufungsgericht hat schlie337lich auch nicht die Grunds344tze verletzt, die der Senat f374r F344lle von Sanierungsbem374hungen aufgestellt hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-nommene, allein den Gl344ubiger W. betreffende Vergleichsvereinbarung vom 26. Mai/8. Juni 1993 l344sst einen Rechtsfehler der Vorinstanz nicht erken-nen. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 O 75/96 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.02.2004 - 8 U 460/03 -
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