BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/06 Verk374ndet am: 20. M344rz 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 4 Nr. 5, 247 5 Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steu-errechtlichen Teil nicht um ein blo337es Hilfsgesch344ft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe. BGB 247247 276 Fa, 311 Abs. 2 n.F. Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei 334berschreitung der Grenzen sei-ner Leistungsbefugnis gegen374ber einem Berufstr344ger. BGB 247 307 Abs. 1 a.F., 247 309 a.F. 334bernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegen374ber einer Steuerbera-tungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Versto337 des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot er-kennen musste. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2008 - IX ZR 238/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, und ihre Tochtergesell-schaften unterhalten jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen (Beratungsstel-len). Jede Niederlassung hat zumindest einen Leiter, der an der Kl344gerin aty-pisch still beteiligt ist. Die Kl344gerin lie337 sich im Jahr 1992 von der beklagten Un-ternehmensberatungsgesellschaft 374ber den Aufbau einer betrieblichen Alters-versorgung f374r die Leiter ihrer Niederlassungen in den neuen Bundesl344ndern beraten. Die Beklagte schlug die Gr374ndung eines Unterst374tzungskassenvereins vor; die Kl344gerin folgte diesem Rat. Der Verein nahm seine T344tigkeit im Jahr 1993 auf und wurde allen Niederlassungsleitern sowie einem Teil der Nieder-lassungsmitarbeiter der Kl344gerin zug344nglich gemacht. Im Jahr 1998 wurde durch eine steuerliche Au337enpr374fung f374r die Jahre 1992 bis 1995 aufgedeckt, dass die Zuwendungen der Kl344gerin und ihrer Tochtergesellschaften an die Un-terst374tzungskasse, soweit damit die Versorgung der Niederlassungsleiter be- 1 - 3 - zweckt war, nicht nach 247 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsf344hig waren, sondern f374r die Niederlassungsleiter aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft Sonderbetriebseinnahmen darstellten. Au337erdem ergab sich bei der Unterst374t-zungskasse wegen 334berschreitens der Grenze ihres zul344ssigen Kassenverm366-gens eine partielle K366rperschaftssteuerpflicht. Die Kl344gerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung an die Beklag-te betont, dass ihre Einzahlungen in die Unterst374tzungskasse steuerlich ab-zugsf344hig und die Unterst374tzungskasse steuerbefreit sein m374ssten. Steuern sollten nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im Zeitpunkt des Erhalts von Leistungen der Unterst374tzungskasse anfallen. Die Mitarbeiter der Beklagten h344tten diese Vorgaben gepr374ft und seien zu dem Schluss gekom-men, dass die vorgeschlagene Konstruktion ihnen gerecht werde. Bei einer pflichtgem344337en Aufkl344rung durch die Beklagte 374ber die Unm366glichkeit der Steuerneutralit344t w344re die Unterst374tzungskasse nicht gegr374ndet worden. Es w344ren dort dann weder K366rperschaftssteuer, noch Verwaltungs- und Steuerbe-ratungskosten angefallen. 334berdies h344tten nicht einzelne Niederlassungsleiter wegen der Zurechnung der Zahlungen an die Unterst374tzungskasse als Eink374nf-te aus Gewerbebetrieb die Eigenheimzulage verloren. Die Kl344gerin verlangt deshalb aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Unterst374tzungskasse Ersatz der dort f374r die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzten K366rperschaftssteuer sowie von Steuerberatungs- und von Verwaltungskosten der Unterst374tzungs-kasse. Zus344tzlich macht sie - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - wegen der verlorenen Eigenheimzulagen einen Schaden geltend. Die Gesamt-forderung der Kl344gerin betr344gt 392.288,03 200. Letztlich verlangt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten f374r die Kosten der Verwaltung sowie der Erstellung der Buchhaltung der Unterst374tzungskasse ab dem Jahr 2005. 2 - 4 - In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag wei-ter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DStR 2007, 1371 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, die Beklagte habe die Behauptung der Kl344gerin, wonach sich der Beratungsauftrag auf die steuerlichen Aspekte bezogen und eine sol-che Beratung auch tats344chlich stattgefunden habe, nicht in erheblicher Weise mit Nichtwissen bestritten. Sie m374sse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie den Vortrag der Kl344gerin zugestanden. Der Vertrag versto337e jedoch gegen 247 5 StBerG und sei deshalb nach 247 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei nicht nach 247 4 Nr. 5 StBerG zu beschr344nkter Hilfeleistung in Steuersachen be-fugt gewesen. Es best374nden schon Bedenken, ob diese Vorschrift auf eine GmbH anwendbar sei, deren Gesellschafter freiberuflich t344tige Unternehmens-berater seien. Jedenfalls stehe die steuerliche Beratungsleistung der Beklagten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unternehmensberatung. Die betriebswirtschaftliche Beratung der Kl344gerin bei Gr374ndung der Unterst374tzungs-kasse habe auch ohne die streitige Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll durchgef374hrt werden k366nnen. Die Kl344gerin h344tte selbst die Steuerfragen pr374fen oder andere Steuerfachleute hinzuziehen k366nnen. 5 - 5 - Der Kl344gerin stehe auch kein Schadensersatz aus Verschulden bei Ver-tragsschluss zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen, weil die Kl344gerin als Steuerberatungsge-sellschaft besser als die beklagte Unternehmensberatungsgesellschaft dar374ber h344tte informiert sein m374ssen, dass diese nicht zur Steuerberatung befugt gewe-sen sei. Aus dem gleichen Grund scheitere ein Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 5 StBerG. Es sei nicht Zweck dieser Vorschriften, einen Mandanten zu sch374tzen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die H344nde eines hierzu nicht befugten Beraters lege. Im 334brigen seien Schadensersatzan-spr374che aus eigenem und abgetretenem Recht der Unterst374tzungskasse und der Niederlassungsleiter - soweit die Kl344gerin 374berhaupt aktivlegitimiert sei - mangels haftungsausf374llender Kausalit344t und Schaden zu verneinen. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Verm366genslage der Zedenten schlechter sei, als sie ohne Gr374ndung der Unterst374tzungskasse w344re. 6 II. Die Hauptbegr374ndung des Berufungsgerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Auf seine Ausf374hrungen zur haftungsausf374llenden Kausali-t344t und zum Schaden kommt deshalb nicht mehr an. 7 1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Die Beschr344nkung der Zulas-sung durch das Berufungsgericht auf die Fragen, ob der Beratungsvertrag der Kl344gerin mit der Beklagten nach 247 5 StBerG nichtig ist, ob die Beklagte ver-pflichtet war, die Kl344gerin auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen und ob die Kl344gerin als Steuerberatungsgesellschaft von 247 5 StBerG gesch374tzt 8 - 6 - wird, ist unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte. Unzul344ssig ist es dagegen, die Zulas-sung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nkten (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632, st. Rspr.). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil der zwischen den Parteien geschlos-sene Vertrag gegen 247 5 StBerG verst366337t und damit gem344337 247 134 BGB nichtig ist. 9 a) Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur gesch344fts-m344337igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in unmittelbarem Zu-sammenhang mit einem Gesch344ft, das zu ihrem Handelsgewerbe geh366rt, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten (247 4 Nr. 5 StBerG). In 344hnlicher Weise regelte 247 5 Nr. 1 RBerG, dass kaufm344nnische oder sonstige gewerbliche Unter-nehmer f374r ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen d374rfen, die mit einem Gesch344ft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang ste-hen. An dem ma337gebenden unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des sei-nerzeit noch geltenden 247 5 Nr. 1 RBerG und des 247 4 Nr. 5 StBerG fehlt es, wenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung sinnvoll gef374hrt werden kann (vgl. BGHZ 61, 317, 320; BFHE 128, 124, 127 f; vgl. auch BGHZ 102, 128, 134 zu 247 5 Nr. 2 RBerG). Eine lediglich vertraglich hergestellte Verbindung reicht f374r einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des 247 4 Nr. 5 StBerG nicht aus (BFHE 128, 124, 128). Bei der erlaubten Beratungst344tigkeit nach dieser Vorschrift darf es sich au337erdem nicht um einen Teil der eigentli-chen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine untergeordnete Hilfs- oder 10 - 7 - Nebent344tigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 79, 239, 244; 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, WM 1987, 85, 87 unter III. 2.; insoweit in BGHZ 98, 330 ff nicht abgedruckt). Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass eine erfolgreiche Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ohne Ber374cksichtigung der steuerlichen Aspekte nicht stattfin-den k366nne, weil ansonsten wesentliche finanzielle Auswirkungen nicht ber374ck-sichtigt w374rden. Bereits aus diesen Ausf374hrungen ergibt sich, dass hier nicht eindeutig bestimmbar ist, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gesichtspunk-te bei der Beratung im Vordergrund stehen. Dann handelt es sich bei dem steu-erlichen Teil der Aufgabenerf374llung nicht nur um eine untergeordnete Nebent344-tigkeit, sondern um einen gewichtigen Teil der gesamten Beratungst344tigkeit. b) Die nach 247 5 StBerG verbotene unbefugte gesch344ftsm344337ige Hilfeleis-tung in Steuersachen f374hrt zur Nichtigkeit des Vertrages gem344337 247 134 BGB (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 832). Das von der Revision herangezogene Senatsurteil vom 30. September 1999 (IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2362) betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort lag der Haf-tungsschwerpunkt in der erlaubten Steuerberatung, nicht in der dem Steuerbe-rater nach damaligem 247 1 RBerG verbotenen (allgemeinen) Rechtsberatung; hier lag er in der verbotenen Steuerberatung. 11 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kl344gerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Ver-tragsschluss (jetzt 247 311 Abs. 2 BGB) zusteht. Die Beklagte haftet der Kl344gerin ferner nicht nach den hier noch anwendbaren 247247 309, 307 BGB a.F. wegen 334bernahme einer nach den 247247 134 BGB, 5 StBerG nichtigen Verpflichtung zur Steuerberatung, was das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat. 12 - 8 - a) Beruht die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sph344re einer Partei stammt, kann diese wegen mangelnder Aufkl344-rung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Es ist die Pflicht des Hilfeleistenden, der mit R374cksicht auf das Verbot des 247 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich 374bernommenen T344tigkeit erbringen darf, auf die Grenzen sei-ner Leistungsbefugnis unmissverst344ndlich hinzuweisen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335 m.w.N.). Der steuerliche Berater hat schon bei der Erteilung des Mandates grunds344tzlich von der Belehrungsbed374rftigkeit seines Auftragge-bers auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574). Dies gilt sogar gegen374ber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Be-hauptet der Berater, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbed374rftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, NJW 2001, 518 f374r Rechtsanwalt; Zu-geh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 559). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Kl344gerin die berufsrechtli-chen Grenzen einer wirksamen Auftragserteilung an die Beklagte bereits kann-te, so dass sie deswegen keiner Belehrung mehr bedurfte. 13 Die allgemeine Vermutung, die Kl344gerin sei sich schon als Berufstr344gerin gem344337 247 3 Nr. 3 StBerG im Wettbewerb mit Personen, die nach 247 4 StBerG allenfalls zur beschr344nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, 374ber die Abgrenzung von erlaubter und verbotener Steuerberatung auch mit Bezug auf den Streitfall im Klaren gewesen, entkr344ftet das entsprechend 247 282 BGB a.F. auch bei der culpa in contrahendo vermutete Verschulden (vgl. BGHZ 66, 51, 54) der Beklagten an dem unterbliebenen berufsrechtlichen Hinweis. Denn die Beklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Fahrl344ssigkeit auszusetzen, die hier 14 - 9 - in Rede stehenden berufsrechtlichen Kenntnisse der Kl344gerin und ihre Anwen-dung bei der Auftragsvergabe voraussetzen. b) Unbeschadet von einer Aufkl344rung der Kl344gerin blieb gegen die Be-klagte das gesetzliche Verbot des 247 5 StBerG bestehen, die ihr angetragene Steuerberatung zu 374bernehmen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335). Daraus folgte die vorvertragliche Pflicht der Beklagten, den ihr gesetzlich ver-wehrten Teil der von der Kl344gerin gew374nschten Beratung 374ber den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung f374r die Leiter ihrer Beratungsstellen in den neuen L344ndern abzulehnen. Wegen dieses pflichtwidrigen Vertragsabschlusses ist die Beklagte nicht nach den hier noch anwendbaren Vorschriften der 247247 309, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entschuldigt; denn die gesetzlichen Grenzen ihrer T344-tigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit des nach Vortrag der Kl344gerin einge-gangenen Beratungsvertrages musste die Beklagte kennen. 15 Die Beklagte haftet jedoch nach den 247247 309, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht f374r ihr Verschulden, Vertragspflichten 374bernommen zu haben, die wegen 334bertretung des gesetzlichen Verbotes der Hilfeleistung in Steuersachen durch Unbefugte nichtig waren. Denn die Ersatzpflicht des einen Vertragsteils tritt hiernach nicht ein, wenn auch der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages gem344337 247 134 BGB kennt oder kennen muss. So lag es im Fall der Kl344gerin. 16 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es dem Auf-traggeber auch nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden kann, er h344tte das, wor374ber ihn sein Berater h344tte aufkl344ren sollen, bei entsprechen-den Bem374hungen auch ohne fremde Hilfe erkennen k366nnen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 17 - 10 - 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265 jeweils f374r rechtskundigen Auftraggeber; Zugeh366r, aaO Rn. 1234), betrifft die Schlechterf374llung wirksamer Vertr344ge. Sie ist auf den von der Kl344gerin behaup-teten Sachverhalt des 334bernahmeverschuldens der Beklagten nach den hierf374r geltenden Sonderregeln nicht 374bertragbar. Die Vorschrift des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schlie337t eine Abw344gung gem344337 247 254 BGB aus (BGHZ 76, 16, 22). Die Kl344gerin musste als Steuerberatungsgesellschaft ebenso gut wie die Beklagte wissen, dass die Befugnis zu unbeschr344nkter Hilfeleistung in Steuer-sachen den in 247 3 StBerG genannten Berufstr344gern vorbehalten ist (vgl. Kindler DStR 2007, 1372), zu denen die Beklagte nicht geh366rte. Die Kl344gerin musste demzufolge pr374fen, ob die T344tigkeit der Beklagten unter Einschluss der steuerli-chen Gesichtspunkte, so wie sie nach ihrem Vortrag vereinbart worden sein soll, als beschr344nkte Hilfeleistung in Steuersachen nach 247 4 Nr. 5 StBerG er-laubt war. Sie musste dabei nicht weniger als die Beklagte selbst erkennen, dass dieser Erlaubnisbereich nach den Umst344nden des Falles 374berschritten wurde. Der Revisionsangriff, die Kl344gerin habe sich als Steuerberatungsgesell-schaft um die Befugnis anderer Berufe zu beschr344nkter Hilfeleistung in Steuer-sachen nicht zu k374mmern brauchen, 374bersieht f374r die Anspruchsgrundlage des 247 309 BGB a.F. den danach entsprechend anzuwendenden 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher eben diese Obliegenheit der Kl344gerin begr374ndete. 18 4. Aus demselben Grund sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 5 StBerG zutreffend. 247 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB und sch374tzt grunds344tzlich auch die Steuerpflichti-gen vor unsachgem344337er Beratung und Vertretung durch unf344hige und ungeeig- 19 - 11 - nete Berater (BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO m.w.N.). Die Norm bezweckt in-des nicht den Schutz einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Vertreter sich bewusst sind oder zumindest sein m374ssen, dass der von ihnen beauftragte Be-rater nicht zu der angeblich vereinbarten steuerlichen Hilfeleistung befugt ist. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 O 3/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.12.2006 - I-23 U 54/06 -
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