BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/08 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 304 Abs. 1 Satz 2; SGB III 247 187 Satz 1 Anspr374che auf Arbeitsentgelt, die wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur f374r Arbeit 374bergegangen sind, bleiben Forderungen aus Arbeitsver-h344ltnissen, die der Anwendung der Bestimmungen 374ber das Verbraucherinsolvenz-verfahren bei fr374her selbst344ndig wirtschaftlich t344tig gewesenen Schuldnern entge-genstehen. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 238/08 - OLG Naumburg LG Dessau-Ro337lau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Kl344gerin (fortan: Mandant) betrieb bis zum 20. De-zember 2001 ein Autohaus. Er beauftragte den verklagten Steuerberater und Rechtsbeistand, der schon bisher seine privaten und gewerblichen Steuerange-legenheiten erledigt hatte, auch mit der Beratung und Vertretung in seiner In-solvenzangelegenheit. Am 21. Dezember 2001 beantragte der Beklagte f374r sei-nen Mandanten die Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens wegen Zahlungs-unf344higkeit sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. 1 - 3 - In dem am 18. M344rz 2002 er366ffneten Verfahren zog der Insolvenzverwal-ter den R374ckkaufswert einer der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung (25.671,64 200) und denjenigen einer privaten Rentenversicherung (1.541,18 200) zur Masse ein. Beide Betr344ge wurden vollst344ndig zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens (27.992,12 200) verwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Mandant im Dezember 2000 die Lebensversiche-rung an seine Ehefrau verpf344ndet und am 18. Dezember 2001 das Bezugsrecht f374r die Rentenversicherungsleistungen ebenfalls seiner Ehefrau einger344umt. 2 Die Herausgabe der beiden Versicherungspolicen musste der Insolvenz-verwalter gegen den Mandanten gerichtlich durchsetzen. Dadurch entstanden dem Mandanten Kosten in H366he von 6.247,83 200. 3 Die Kl344gerin hat den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Eheman-nes auf Schadensersatz in H366he von 33.460,65 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revi-sion erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZVI 2008, 445 ver366ffentlicht ist, hat gemeint, der Beklagte schulde nach 247 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz, weil er seine Pr374fungs- und Beratungspflichten im Zusam-menhang mit der Insolvenz des Mandanten fahrl344ssig verletzt habe. Er habe den Mandanten objektiv falsch beraten, indem er ihm die Stellung eines Insol-venzantrags als einzige Handlungsalternative beschrieben habe. Der Antrag auf Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens sei nicht unausweichlich gewesen, weil f374r den Mandanten als nat374rliche Person auch die Durchf374hrung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht gekommen w344re. Die Vorausset-zungen hierf374r seien gegeben, jedenfalls aber herstellbar gewesen, weil der Mandant als ehemaliger Selbst344ndiger weniger als zwanzig Gl344ubiger gehabt habe und die noch bestehenden Schulden aus vier Arbeitsverh344ltnissen (Ent-gelt f374r die beiden letzten Monate des Jahres 2001) durch Antr344ge auf Insol-venzgeld abl366sbar gewesen seien. Bei zutreffender Beratung h344tte sich der Mandant gegen ein Regelinsolvenzverfahren entschieden; ein solches w344re auch nicht von Gl344ubigern beantragt worden. Dann w344ren die Kosten des Re-gelinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwalterverg374tung nicht angefallen, und es h344tte keinen Rechtsstreit mit dem - dann nicht bestellten - Insolvenzver-walter um die Herausgabe der Versicherungspolicen gegeben. Die vor Einlei-tung des Insolvenzverfahrens vorhanden gewesenen Verm366genswerte in Form von Anspr374chen auf Versicherungsleistungen w344ren nicht durch das Verfahren verbraucht worden. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Eine Pflichtverletzung des Beklagten, die Voraussetzung eines Scha-densersatzanspruchs nach den Grunds344tzen der positiven Vertragsverletzung ist (die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des 247 280 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist im Streitfall noch nicht anwendbar, weil das Mandatsverh344ltnis betreffend das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt entstanden war, vgl. Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB), kann nicht mit der Erw344gung begr374ndet werden, der Beklagte habe den Mandanten auf die M366glichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens anstelle des Regelin-solvenzverfahrens hinweisen m374ssen. 8 a) Ob ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer nat374rlichen Per-son als Regelinsolvenzverfahren oder als Verbraucherinsolvenzverfahren durchgef374hrt wird, steht nicht im Belieben des Schuldners, sondern richtet sich nach den objektiven Gegebenheiten. Die besonderen Vorschriften 374ber das Verbraucherinsolvenzverfahren (247 305 bis 247 314 InsO) kommen nur zur An-wendung, wenn die in 247 304 InsO (in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl I 2001, 2710, die nach Art. 103a EGInsO f374r seit dem 1. Dezember 2001 er366ffne-te Insolvenzverfahren gilt) genannten Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften. 9 b) Im Streitfall kam nur ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht, weil die Voraussetzungen des 247 304 InsO nicht vorlagen. 10 - 6 - aa) Zu dem Zeitpunkt, als der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens gestellt wurde, 374bte der Mandant des Beklagten keine selbst344ndige wirt-schaftliche T344tigkeit aus. Er hatte aber eine solche in der Vergangenheit aus-ge374bt. In einem solchen Fall sind die Vorschriften 374ber das Verbraucherinsol-venzverfahren gem344337 247 304 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann anwendbar, wenn die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners 374berschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverh344ltnissen bestehen. 11 bb) Letzteres war hier nicht der Fall. Gegen den Schuldner bestanden noch Forderungen von vier ehemaligen Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren diese nicht durch Antr344ge auf Insolvenzgeld "abl366sbar". Beantragt ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld nach 247 183 SGB III, geht mit dem Antrag der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Bundes-agentur f374r Arbeit 374ber (247 187 Satz 1 SGB III). Auch nach dem 334bergang auf die Bundesagentur bleibt der Anspruch ein solcher aus einem Arbeitsverh344ltnis. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sogar Forderungen der Sozialversicherungstr344ger und des Finanzamts, die durch ein Arbeitsverh344ltnis veranlasst sind, Forderungen aus einem Arbeitsver-h344ltnis im Sinne von 247 304 Abs. 1 Satz 2 InsO dar (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191, 2192 unter 2.b). Umso mehr gilt dies f374r Anspr374che auf Arbeitsentgelt, die nach 247 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur f374r Arbeit 374bergegangen sind. Die Begr374ndung zum Re-gierungsentwurf nennt diesen Fall ausdr374cklich als Beispiel f374r einen Anspruch, der noch zu den Anspr374chen aus einem Arbeitsverh344ltnis z344hle (BT-Drucks. 14/5680, S. 30 linke Spalte). Dem folgt fast einhellig die Rechtsprechung der Instanzgerichte (LG Halle DZWIR 2003, 86; vgl. auch LG Dresden ZVI 2004, 19) und das Schrifttum (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., 247 304 Rn. 11; Uh-lenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., 247 304 Rn. 23; Wenzel in K374b- 12 - 7 - ler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 2. Aufl., 247 304 Rn. 19; Hess/R366pke, InVo 2003, 89, 91 f; a.A. nur FK-InsO/Kohte, 6. Aufl. 247 304 Rn. 46 f). 2. Das Berufungsurteil kann noch aus einem weiteren Grund keinen Be-stand haben. Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung des Beklagten hat den geltend gemachten Schaden allenfalls zu einem Teil verur-sacht. Denn auch bei Durchf374hrung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens w344-ren Verfahrenskosten (Gerichtskosten nach Nr. 2310 ff des Kostenverzeichnis-ses, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, und die Verg374tung des Treuh344nders, 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 63 Abs. 1 InsO) angefallen, wenn auch in geringerer H366-he. Die Durchf374hrung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens h344tte auch nicht verhindert, dass der Treuh344nder die Herausgabe der Versicherungspolicen mit entsprechender Kostenfolge f374r den Mandanten einklagte, anschlie337end die R374ckkaufswerte der Versicherungen zur Masse zog und diese jedenfalls teil-weise zur Deckung der Verfahrenskosten verwendete. Der vom Berufungsge-richt in H366he der R374ckkaufswerte und der Kosten des Rechtsstreits wegen der Versicherungspolicen angenommene Schaden w344re deshalb allenfalls zu einem Teil vermieden worden. Vollst344ndig h344tte er nur dann vermieden werden k366n-nen, wenn es 374berhaupt nicht zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gekom-men w344re, sei es infolge einer au337ergerichtlichen Einigung des Schuldners mit den Gl344ubigern 374ber eine Schuldenbereinigung oder im Rahmen des dem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschalteten gerichtlichen Verfahrens 374ber den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan (247247 306 bis 310 InsO). 13 - 8 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sach-entscheidung ist dem Senat nicht m366glich, weil die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beurteilung der 374brigen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen und ihrer Urs344chlichkeit f374r eingetretene Verm366gensnachtei-le nicht erlauben, die Sache somit nach dem festgestellten Sachverh344ltnis nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu pr374fen haben, ob der Mandant das von ihm erstrebte Ziel einer Schuldenbereinigung auch ohne Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens und ohne Verlust der Anspr374che aus den Versicherungen h344tte erreichen k366nnen, worauf der Beklagte dann h344tte hinweisen m374ssen. Sollte sich der geltend ge-machte Schadensersatzanspruch nicht insgesamt hierauf st374tzen lassen, ist zu kl344ren, ob der Beklagte die seinem Mandanten durch den 14 - 9 - Rechtsstreit um die Herausgabe der Versicherungspolicen entstandenen Kos-ten wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit zu ersetzen hat. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 O 459/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 1 U 74/07 -
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