BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 238/09 vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie sen. Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.932 Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassung s- grund aufdeckt. 1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsbeschluss vom 1 6. Oktober 2008 (IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 f) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat d ie erhobenen Beweis e dahin gewürdigt, dass die G e- schäftsführer der Gesellschaften die Beträge der Schuldnerin zur Verfügung stellten, damit diese die an sie ge richtete Rechnung des Beklagten bezahlen konnte. Danach handelte es sich gerade um keinen Fall, in dem der Gläubiger 1 2 - 3 - mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zah lung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. 2. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte die Rechnung an die Schuldnerin stellte, dass die das Geld überbringende Zeugin W . Mitarbeiterin der Schuldn erin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Za h- lung der Schuldnerin verbuchte. Diese Feststellungen, insbesondere die Stellung der Zeugin W . als damalige Mitarbeiterin der Schuldnerin , sind für das Revisionsverfahren bi n- dend, weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). Die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbrin gens der Parteien ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 3 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 05.12.2008 - 4 O 149/08 - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.12.2009 - 2 U 7/09 - 6
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