ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/15 Verkündet am: 11. Mai 201 7 Kluckow Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevol l mächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten aus kehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertr e tungsmacht fehlt. BGB § 168 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter ertei l- te Vollmacht zu wider rufen. BGB § 398 Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Sich e- rung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Drit t- schuldner nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Ford e- rungen belaufen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Mai 2017 durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, d ie Richter in Loh mann , die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18 . Nov ember 2015 auf - gehoben . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 14. März 2013 wird zurück - gewiesen. Die Kosten der Rechts mittelverfahren einschließlich der den Streit - helfern entstandenen Kosten fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand : Die m . oHG, deren persönlich haftende Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 (nachfolgend: Streithelfer) sind, machte vor dem Landgericht Köln eine Forderung gegen die K . GmbH geltend. Diese For derung trat die m . oHG an die Klägerin, die Schwiegermutter des Streithelfers zu 2 und Mutter der Streithelferin zu 3 , ab. In der Abtretungsurkunde ist wörtlich ausgeführt: 1 - 3 - " Die Firma m . oHG und deren persönlich haftende Gesellschafter S . und M . treten hiermit folgende Forderungen ab: 1. Alle gegen die Firma K . GmbH in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche an Frau K . in Höhe ihrer fort " Nachdem die m . oHG vor dem Landgericht Köln ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil erw irkt hatte, zahlte die K . GmbH auf Verlangen der Streithelfer den Verurtei lungsbetrag in Höhe von 73.032,3 0 auf ein Konto der Recht s- anwaltskanzlei L . . Die durch die Streithelfer vertretene m . oHG beauftragte die beklagten Rechtsanwälte (nachfolgend: die B e- klagten) namens der Klägeri n, von der Rechtsanwaltskanzlei L . die Au s- kehr des eingezogenen Betrages zu erwirken . Entsprechend einer Zahlungsau f- forderung der Beklagten entrichtete die Rechtsanwaltskanzlei L . den Zahlungsbetrag von 73.032,3 0 agten. Auf Verlangen der Streithel ferin zu 3 überwies en die Beklagte n den Betrag auf ein Konto der R . GmbH, deren Gesellschafter die Streithelfer sind. Mit vorliegender Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schaden s- ersatz in Anspruch, we il sie die ihr zustehende Forderung pflichtwidrig an die R . GmbH ausgezahlt hätten . Das Oberlandesgericht hat der ersti n- stanzlich abgewiesenen Klage teilweise stattgegeben. Mit der von dem Senat 2 3 - 4 - zugelassenen Revi sion verfolgen die Beklagte n i hr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden Erstu r- teils . I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Beklagten hätten gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung b e- gangen, weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei L . erhaltenen Betrag nicht an die Klägerin , sondern an die R . GmbH weiter geleitet hätten. Es könne offen bleiben, wer den Beklagten das Mandat erteilt habe. Jedenfalls seien diese gehalten gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren und das erhaltene Geld ausschließlich an sie abzuführen. Die von der Klägerin der m . oHG erteilte Inkassovollmacht habe diese im Außenve r- hältnis berechtigt, die Forderung einzuziehen. Im Innenverhältnis sei jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Betrag materiell - rechtlich der Kl ä- gerin zustehe und auf ih r Konto zu bezahlen sei. Zudem hätten die Beklagten die der m . oHG erteilte Vollmacht ausdrücklich im Anford e- rungsschreiben gegenüber der Rechts anwaltskanzlei L . wi derrufen. Mi t- 4 5 6 - 5 - hin habe die m . oHG keine die Klägerin bindende Weisung erteilen können, die Zahlung an die R . GmbH au s zukehren . An der Wirksamkeit der Abtretung zugunsten der Klägerin bestünden keine Bedenken. Zwar müsse die Höhe der Forderung auch für den Drit t- schuldner o hne besondere Nachforschungen feststellbar sein. Hier sei zw i- schen Zedentin und Zessionar in feststellbar, wie hoch die den Umfang der A b- tretung bestimmenden Forderungen der Klägerin gegenüber der m . oHG seien . Zudem sei die K . GmbH durch die Gesta l- tung der Vereinbarung insoweit geschützt, als sie auf jeden Fall befreiend an die m . oHG habe leisten können . Die Abtretung sei nicht deswegen als unbestimmt unwirksam, weil eine Mehrzahl von Einzelforderu n- gen zur Sicherung eines niedrigeren als des Gesamtbetrages abgetreten wo r- den sei. Die K . GmbH sei nämlich durch das Landgericht Köln zur Zahlung einer einheitlichen Verbindlichkeit von 50.000 r Za h- lung von mehreren Einzelforderungen verurteilt worden. Die Abtretung sei in Höhe von 38.250 lediglich auf diesen Betrag belaufe. II. Diese Ausführungen halten in w esentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts tragen seine bisher i- gen tatsächlichen Feststellungen nicht die Annahme, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten ist , weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei 7 8 9 - 6 - L . eingezogenen Geldbetrag entsprechend der Weisung der Streithelfer an die R . GmbH weitergeleitet haben. Beruhte diese Weisung, wie das Berufungsgericht unterstellt, auf einer den Streithelfern von der Klägerin wir k- sam erteilten Vollmacht, scheidet mangels durchgreifender Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten aus . a) Das Mandatsverhältnis ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt zwisc hen der durch die m . oHG ve r- tretenen Klägerin und den Beklagten zustande gekommen. Die m . oHG war von der Klägerin bevollmächtigt, in ihrem Namen mit den B e- klagten einen Anwaltsdienstvertrag zu schlie ßen. a a) Ausweislich der Abtretungsurkunde wurden die Streithelfer von der Klägerin ermächtigt, die Forderungen der m . oHG gegen die K . GmbH im eigenen Namen einzuziehen und den betre f- fend en Rechtsstreit fortzuführen. Eine entsprechende Ermächtigung erteilte die Klägerin den Streithelfern un d der m . oHG für " weitere even tuell anstehende Forderungen " . Vor diesem Hintergrund war in Ein klang mit der Würdigung d es Vordergericht s eine umfassende Ermächtigung der m . oHG gewollt, die auch die hier geltend gemachte , ursprün g- lich von ihr vor dem Landgericht Köln verfolgte Forderung umfasst. Zugleich erteilte die Klägerin den Streithelfer n und der m . oHG eine " Inkassovollmacht/Handlungsvollmacht " . Mit dem Begriff der Handlungsvol l- macht wird regelmäßig die Befugnis zur allgemeinen - umfassenden - Vertr e- tung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 201 1 - III ZR 107/10, ZInsO 2011, 1303 Rn. 25). 10 11 - 7 - b b) Bei dieser Sachlage verbindet sich m it der Ermächtigung zum Ford e- rungseinzug regelmäßig die Erteilung einer Vollmacht zur Einschaltung Dritter, um den Forderungseinzug sicherzustellen. Der Bevollmächti gte ist insbesond e- re zur Erteilung einer Untervollmacht befugt, soweit es sich um Maßnahme n handelt, die er selbst nicht im Interesse des Vertretenen wahrnehmen kann ( vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 21). Im Streitfall bedurfte es der Ei n- holung rechtlichen Rats , um den Forderungseinzug gegenüber der Rechtsa n- waltskanzlei L . zu bewerkstelligen . Mithin umfasste die Hauptvollmacht auch die Erteilung einer Untervollmacht an die Beklagten . Die Untervollmacht wurde den Beklagten zum Zwecke des Forderungseinzugs im Interesse der Klägerin ersichtlich in der Weise erteilt, unmittelbar im Namen der ursprüngl i- chen Vollmachtgeberin, der Klägerin, zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 III ZR 83/59, BGHZ 32, 250, 253). Mithin wurden die Bek lagten im Ra h- men der Einziehung des Verurteilungsbetrages gegenüber der Rechtsanwalt s- kanzlei L . als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Klägerin tätig. b) Die von der Klägerin erteilte umfassende Handlungsvollmacht begrü n- det mangels entgege nstehender tatrichterlicher Feststellungen grundsätzlich die Befugnis des Vertreters, gegenüber den Beklagten eine bindende Anor d- nung über die Verwendung der von ihnen zugunsten der Klägerin eingezog e- nen Gelder zu treffen . Bei dieser Sachlage durften d ie B eklagten entsprechend der ihnen durch die Streithelfer erteilten Weisung d e n von der Rechtsanwalt s- kanzlei L . eingezogene n Zahlung sbetrag an die R . GmbH we i- ter leiten . aa) Die den Streithelfern und der m . oHG von der Klägerin erteilte Vollmacht war nicht im Rahmen eines von den Beklagten an 12 13 14 - 8 - die Rechtsanwaltskanzlei L . gerichteten Schreibens widerrufen worden (§ 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Satz 3 BGB) . (1) Die Beklagten waren als Unte rbevollmächtigte der m . oHG nicht berechtigt, die dieser von der Klägerin erteilte Vollmacht zu widerrufen. Eine Vollmacht kann, auch wenn es sich um eine Innenvollmacht ha n- delt, durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsge gner widerrufen werden (MünchKomm - BGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 18). Der Widerruf bringt die Vollm a cht ex nunc zum Erlöschen (MünchKomm - BGB/Schubert, aaO § 168 Rn. 19). Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfan g als die Hauptvollmacht haben ( B GH, Urteil vom 7. März 1990 - VIII ZR 25/89, ZIP 1990, 610, 613; Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 167 Rn. 67; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Erman/ Maier - Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 64 ). Darum k ann der Hauptbevol l- mächtigte k raft seiner umfassenderen Vertretungsbefugnis die Vollmacht des Unterbevollmächtigten widerrufen (Staudinger/S chilken, aaO § 167 Rn. 69 ; S o- ergel/Lepti en, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61 ; Bamberger/Roth/ Schäfer, 2017 , § 167 Rn. 36 ; NK - BGB/Ackermann, 2. Aufl., § 167 Rn. 69 ; Frensch in P rü t- ting/Wegen/Weinreich, BGB, 11 . Aufl., § 167 Rn. 56 ) . Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte , weil der Widerruf mit der Erteilung der Vollmacht korre s- pondiert (Müller - Freienfels, Die Vertretu ng beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 108), nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden. Bei di e- ser Sachlage konnte die Vollmacht der Streithelfer und der m . oHG nicht durch das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwalt s- kanzlei L . wirksam widerrufen werden. 15 16 - 9 - (2) Zudem handelt es sich um einen auf das Verhältnis zur Rechtsa n- waltskanzlei L . beschr änkten Vollmachtsw iderruf, welcher die Befugnisse der Streithelfer und der m . oHG gegenüber de n Beklagten nicht berührte . Ein Widerruf muss die Vollmacht nicht insgesamt beseitigen. Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich, durch den die fortbestehende Vollmacht lediglich beschränkt wird (Staudinger/Schilken, aaO § 168 Rn. 7; Soergel/Leptien, aaO § 168 Rn. 19). Insbesondere ist die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Vol l- macht gegenüber einzelnen Dritten anerkannt (Staudinger/Schilken, aaO; S o- ergel/Leptien, aaO). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, weil der Wide r- ruf der Vollmacht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dazu diente, die Rechtsanwaltskanzlei L . zur Zahlung zu bewegen. Bei dieser Sachlage sollte die Vollmacht der Streithelfer und der m . oH G im Übrigen, insbesondere gegenüber den Beklagten, fortbestehen. bb) Auf der Grundlage der mit Wirkung zur Klägerin gültigen Vollmacht durfte n die Beklagten der Weisung der Streithelferin zu 3 folgen, den bei der Rechtsanwaltskanzlei L . einge zogenen Betrag auf ein Konto der R . GmbH zu transferieren. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsma cht zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618; vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1 9 64 Rn. 18; vom 14. Juni 2016 X I ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 21). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebu nden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- 17 18 19 20 - 10 - brauch zu machen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 ; vom 14. Juni 2014, aaO ). Etwas anderes gilt zum einen in dem hier nicht gegebenen Fall , dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsge g- ner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches G e- schäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB , vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314; vom 28. Januar 2014 II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10; vom 14. Jun i 2016, aaO Rn. 22). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von s einer Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel b e- stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Ve r- tretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive V erdachtsmomente v o- raussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs ( BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 XI ZR 2 3 9 /93, BGHZ 127, 239, 241; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21; vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18; vom 14. Juni 2016, aaO). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu au f- drängt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016, aaO). (2) Ein du rch massive Verdachtsmomente zutage getretener evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht war für die Beklagten ersichtlich nicht geg e- ben. Die Klägerin hatte die Streithelfer und die m . oHG ausweislich der den Beklagten vorge legten Urkunde mit dem Einzug der hier in Rede stehenden Forderung im Rahmen einer Inkasso - und Handlungs vollmacht beauftragt. Gleiches galt nach dem Inhalt der Urkunde für weitere an die Kläg e- rin abgetretene Forderungen. Bei dieser Sachlage durften die Be klagten davon 21 - 11 - ausgehen, dass die Streithelferin zu 3 berechtigt wa r , über den Einzug der hier betroffene n Forderung frei zu disponieren. Der Vollmachtswiderruf durch die Beklagten ist insoweit nicht von Bedeutung, weil er lediglich durch den Zweck geleitet war , die Rechtsanwaltskanzlei L . zur Zahlung zu veranlassen . Dem bloßen Hinweis der Abtretungsurkunde auf das Konto der Klägerin war nicht zu entnehmen, dass Zahlungen nur auf dieses Konto erfolgen durften, zumal der Verurteilungsbetrag zunächst unbeanstandet von der Klägerin durch die Rechtsanwaltskanzlei L . eingezogen worden war. Auch vor dem Hi n- tergrund der nach außen fortbestehenden familiären Verbundenheit der Strei t- helfer zu der Klägerin war die Weisung , die Zahlung an die R . GmbH auszukehren, nicht als verdächtig zu bewerten . Anhaltspunkte für eine Rückfr a- ge der Beklagten an die Klägerin waren folglich nicht gegeben. c) Bislang fehlt es jedoch an abschließenden tatrichterlichen Feststellu n- gen zur Reichweite der vo n der Klägerin der m . oHG und den Streithelfern erteilten Vertretungsmacht. Einer Zurückverweisung zur Kl ä- rung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil die Klägerin - selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Forderungseinzugs unte r- stellt - keinen Schaden erlitten hat. 2. D er Klägerin ist kein Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden, weil die über die Rechtsanwaltskanzlei L . eingezogene und sodann an die R . GmbH abgeführte Fo rderung nicht wirksam an sie abgetreten worden war (§ 398 BGB). a) Die Abtretung entbehrt zum einen der notwendigen Bestimmtheit, weil die m . oHG eine Mehrzahl von gegen die K . GmbH gerichtete n Forderu ngen lediglich teilweise an die Klägerin , nä m- 22 23 24 - 12 - lich in Höhe von deren Forderungen , abgetreten hatte , ohne dass erkennbar ist , auf welche konkrete n Forderungen der m . oHG sich die Abtretung erstreckt . aa) Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsg e- schäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubig errecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrech t an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher od er von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN ). bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. (1) Die m . oHG hat te " alle gegen die Fi rma K . GmbH in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche " an die Klägerin " in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen " abgetreten. Entgegen der Würdigung des Ber u- fungsgerichts b etraf die Abtretung nicht eine E i nzelforderung , sondern eine sich aus einer Vielzahl vo n Forderungen zusammensetzende Gesamtf orderung über zunächst 519.397,72 . D ie beklagte K . GmbH hatte insoweit auf d e r Grundlage eines den Bestand der einzelnen Forderung en nicht berü h- 25 26 27 - 13 - renden deklaratori schen Schulda nerkenntnis ses (vgl. BGH, Urteil vom 11. D e- zember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016 , 1748 Rn. 13) Provisionsforderungen über 50.000 i- onsforderungen über 41.553,11 als berechtigt ansah , verurteilte es die K . GmbH entsprechend dem Anerkenntnis zu r Zahlung von insg e- samt 50.000 nach Maßgabe der Höhe der sieben Ei n- zelforderungen gestaffelt wurde. Bei dieser Sachlage betrifft die Abtretung, s o- weit es um die " geltend gemachten und zustehenden Ansprüche " geht, eine Mehrzahl von F orderungen. (2) Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet, aus der Gesamtsumme me h- rerer Forderungen nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 7). In dieser We i- se sind indessen die Kläg erin und die m . oHG verfahren, indem sie alle der m . oHG gegen die K . GmbH zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten und diese Abtr e- tung im Umfang auf die " Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen " eingesch ränkt haben . Abgetreten wurden sämtliche Forderungen der m . oHG gegen die K . GmbH , z ugleich wurde das Abtretungsv o- lumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbe ziehung zwischen der Klägerin und der m . oHG beschränkt. Vor diesem Hi n- tergrund bleibt ungeklärt, welche Einzelf orderungen von der Abtretung betroffen sind. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen der m . oHG sich die Abtretung bezieht, weil die abgetretenen Forderu n- gen den gesicherten Betrag von 38.25 übersteigen ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 IX ZR 170/07, nv Rn. 2). 28 - 14 - b) D ie Abtretungsvereinbarung g enügt zum anderen nicht dem B e- stimmtheitserfordernis, weil sie auf die Höhe der " fort laufenden Forderungen " der Klägerin gegen die m . oHG beschränkt ist und darum für die K . GmbH als Drittschuld ner in der abgetretenen Ford e- rungen der Umfang des Forderungsübergangs nicht erkenn bar war . aa) Die Abtretungsvereinbarung verknüpft den Umfang der Forderung s- abtretung mit der zu sichernden Forderung, indem sie die Abtretung auf die " fort laufenden Ford erungen " der Klägerin begrenzt . Dadurch wird die Höhe der Abtretung ungewiss. Wie hoch die Forderung der Klägerin gegen die m . oHG war, ließ sich aus der Abtretungsvereinbarung allein weder ersehen noch errechnen, sondern nu r mit Hilfe sonstiger Unterlagen j e- weils für den maßgeblichen Stichtag feststellen. Insoweit war die abgetretene Forderung ihrer Höhe nach lediglich zwischen den Parteien des Abtretungsve r- trags bestimmbar. Die Wirkungen eines solchen Abtretungsvertrags ers trecken sich jedoch notwendig auf den Schuld ner der abgetretenen Forderung. Es kann deswegen nicht genügen, dass sich aufgrund des Vertrags nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln lässt, wer von ihnen wie viel vom Schuldner fo rdern kann. V ielmehr muss auch der Schuldner, mi n- destens in gewissen Grenzen, aus dem Abtretungsvertrag oder sonstigen ihm erkennbaren Umständen entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetret e- ne Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger au fteilt und wie viel er deshalb an jeden von beiden zu leisten hat (BGH, Urteil vom 22. Sep - tember 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197 f ; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999 , 2058, 2059 f ; OLG Dresden, NJW - RR 1997, 1070, 1071 ). bb) Diesen M indestanforderungen ist im Streitfall nicht genügt, weil die K . GmbH als Drittschuldnerin weder aus der Abtretungsve r- 29 30 31 - 15 - einbarung noch sonst in zumutbarer Weise erkennen konnte , in welcher Höhe die abgetretene n Forderung en der Klägerin und der m . oHG zustand en . Insbesondere war d ie K . GmbH völlig im U n- klaren darüber , wie hoch sich die " fortlaufenden Forderungen " der Klägerin g e- gen die m . oHG belie fen. Es fehlte dabei jede Eingre n- zung, welche einzelnen Forderungen der Klägerin die Höhe der abgetretenen Forderungen bestimmen sollten. Darum konnte die K . GmbH nicht ermessen, in welchem Umfang die Klägerin und die m . oHG ihre Gläubigerin war. Diese Unsicherheit wurde nicht durch die von der Klägerin der m . oHG erteilt e Einzugsermächtigung bese i- tigt. D ie Ein zugsermächtigung gab ihrem Inhalt nach der K . GmbH kei nen Aufschlu ss über die auf beide Gläubiger entfallenden Ford e- rungsanteile . Der Schuldner muss unabhängig von einer zudem widerrufl i- chen Einzugsermächtigung wissen, wer in welcher Höhe Gläubiger einer g e- gen ihn gerichteten Forderung ist. Insbesondere b estand die Unsicherheit u n- geachtet d er Einzugsermächtigung fort, sofern sich die K . GmbH von der Verbindlichkeit gegenüber einer der Gläubigerin n en aufgrund einer nach Kenntnis der Abtretung erlangten Forderung im Wege der Aufrec h- nung befreien konnte. In dieselbe Richtung weist die Rücksichtnahme auf die Interessen konkurrierender Gläubiger. Würde einem solchen die Abtretung s- vereinbarung vorgelegt, so bliebe er in völliger Ungewissheit, in welcher Höhe die Forderung etwa noch seinem Zugriff unte rliegt (BGH, Urteil vom 22. Se p- tember 1965, aaO S. 2198). c ) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Abtretung sei nachträglich in ausreichend bestimmter Form vorgenommen worden. Für diese Schlussfolgerung fehlt es an jeglichen tat sächlichen Anhaltspunkten. 32 - 16 - III. Auf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endent scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen . Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.03.2013 - 17 O 9273/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 693/13 - 33
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