ECLI:DE:BGH:2018:260418UIXZR238.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61 Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenve r waltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Bet eiligten analog §§ 60, 61 InsO. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ka yser, d e n Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2017 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Ve rmögen der S . GmbH & Co. KG (nachfo l- gend : Schuldnerin) wurde am 30. März 2014 unter Anordnung von Eigenverwa l- tung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R . bestellt . Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 17. Septembe r 2014 zum weiteren Geschäftsführer de r Komplementär - GmbH der Schuldnerin berufen, nachdem er zuvor für sie als Sanierungsexperte tätig gewesen war. Einem von dem Beklagten und den übrigen Geschäftsführern am 14. Oktober 2014 erstellten Insolvenzplan, der neben der Befriedigung der Gläubiger u nd 1 - 3 - dem Erhalt der Arbeitsplätze eine Fortführung der Schuldnerin ermöglichen sol l- te, stimmte die Gläubigerversammlung am 4. November 2014 zu. Das Amtsg e- richt hob nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans das Insolvenzve r- fahren durch Beschluss vom 28. Januar 2015 auf. Zwischenzeitlich bestellte die Schuldnerin am 9. Dezember 2014 bei der Klägerin Damenoberbekleidung, deren Lieferung am 30. April 2015 zu erfolgen hatte . Der von der Klägerin nach Ausführung der Leistung am 6. Mai 2015 ve r- einbarun gsgemäß der Schuldnerin in Rechnung ge stellte Betrag von 87.120,49 über das Vermögen der in S . V . GmbH umfirmierten Schuldn e- rin erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet. Vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten wegen des Forderungsau s- falls auf Schadensersatzleistung über 87.120,49 nebst Zinsen und vorgerich t- lichen Kosten in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen wo r- den. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol gt die Kl ä- gerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , die unter anderem i n NZI 2018, 65 abgedruckt ist, ausgeführt: Grundsätzlich sei die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf das Innenverhältnis zu der Gesellschaft beschränkt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Au s- nahmsweise könne ein Geschäftsführer als Sachwa lter persönlich wegen Ve r- schuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeig e- führt oder durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens erheblich be einflusst habe. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des B e- klagten am Zustandekommen des Geschäfts sei nicht gegeben. Ebenso fehle es an der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Das dem sachkundigen Geschäftsführer entgegengebrachte Vertrauen sei der Gesellschaft zuzurec h- nen. Die Anordnung der Eigenverwaltung und der Umstand, dass der Beklagte an dem Insolvenzplan mitgewirkt habe, ändere an diesem Grundsatz nichts. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Beklagte ihr gegenüber als Sanierung s- ges chäftsführer und vertrauenswürdiger Ersteller des Insolvenzplans aufgetr e- ten sei. Der Beklagte hafte der Klägerin auch nicht gemäß der Regelungen der §§ 60, 6 1 InsO analog. Das Gesetz ordne durch § 274 InsO für den Sachwalter lediglich eine Haftung nac h § 60 InsO an, während eine Haftung nach § 61 InsO im Blick auf die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nicht vorgesehen sei . Für eine Analogie der Haftung des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters zur Begrü n dung einer Haftung des Sanierungsgesch äftsführers fehle es bereits an einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe die grun d- 5 6 7 - 5 - sätzliche Problematik der Haftung in der Eigenverwaltung gesehen und eine im Vergleich zur Haftung des Insolvenzverwalters auf § 60 InsO analog begrenzte Ha ftung des Sachwalters statuiert. Der Gesetzgeber ordne in §§ 270 ff InsO keine weiteren haftungsrechtlichen Konsequenzen an, sondern setze auf das Gelingen der Eigenverwaltung und nehme die damit verbundenen Risiken in Kauf. Auch wenn der eigenverwalte nde Schuldner eine Art "Amtswalterste l- lung" einnehme, rechtfertige sich eine analoge Anwendung der für den Inso l- venzverwalter und den Sachwalter konzipierten Haftungsvorschriften nicht. Eine Amtswalterfunktion hab e bei diesem Ansatz allein die Gesellschaft , ohne dass sich daraus ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf den Geschäftsführer rechtfe r- tigen lasse. Sei § 61 InsO auf den Sachwalter unanwendbar, handele der G e- schäftsführer nur in dieser Funktion und nicht als eigenständiger Amtswalter, so dass es bei den Haftungsgrundlagen nach den allgemeinen zivil rechtlichen Vorschriften und der Regelung des § 43 GmbHG verbleibe. Die Auffassung, die sich für eine Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung ausspreche, versuche ergebnisorientiert ein leic htfertiges Handeln des Geschäftsführers zu vermeiden. Diese Prämisse überzeug e nicht angesichts einer möglichen Haftung gegenüber de r Gesellschaft. Eine schul d- haft fehlerhafte Geschäftsführung, die zu einer Minderung der Masse führe, b e- deute einen Schaden der Gesellschaft, was eine Schadensersatzpflicht der O r- gane gegenüber der Gesellschaft zur Folge habe. 8 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nic ht stand. D en Bekla g- ten kann gegenüber der Klägerin eine Haftung analog § 61 InsO treffen. 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass d ie B e- stimmung des § 61 InsO in vorliegender Gestaltung nicht unmittelbar anwen d- bar ist . Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteili g- ten zum Sch adensersatz verp flichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Ferner schuldet der Insolvenzverwalter gemäß § 61 Satz 1 InsO einem Massegläubiger Schadensersatz, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des I nsolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann. Beide Vorschriften statuieren Schadensersatzpflichten des Insolvenzverwalters. Im Rahmen des vorliegend über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Inso l- venzverfahr ens ist ohne Einsetzung eines Insolvenzverwalters Eigenverwaltung (§ 270 InsO) angeordnet worden. Mithin war die Schuldnerin auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die I nsolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15 , WM 2017, 673 Rn. 8) . Die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführte Schuldnerin wu r- de durch ihre Komplementär - GmbH ( § 125 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) und di e- se durch ihre Geschäftsführer ( § 35 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 GmbHG) - hier a uch den Beklagten - vertreten. M angels seiner Einsetzung zum Insolvenzve r- walter ist für eine unmittelbare Anwendung der §§ 60, 61 InsO gegenüber dem Beklagten kein Raum. 10 1 1 12 - 7 - 2. Jedoch können die Vorschriften der §§ 60, 61 InsO in der Eigenve r- wa l tung einer juristischen Person analog auf die vertretungsberechtigten G e- schäftsleiter angewendet werden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lung s lücke a ufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der e r sich von den gleic hen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben z u- grunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO; vom 14. Dezember 2016, aaO). 3. Das Gesetz enthält im Blick auf die Haftung der Geschäftsleiter bei Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen einer insolventen Gesel l- schaft eine unbeabsichtigte Regelungslücke , weil die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO die Organe des Schuldners nicht unmi t- telbar erfasst . a) Die Möglichkeit der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters wurde entgegen der Empfehlung der Kommission für Insolvenzrecht (vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 125 f) bereits mit Einfü h- rung der Insolvenzordnung durch die Regelung des § 270 InsO geschaffen (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 222 ff). Das bisherige Vergleichsverfahren hatte nach 13 14 15 16 - 8 - Einschätzung des Gesetzgebers gezeigt, dass es Vorteile haben kann, den S chuldner im Grundsatz verfügungs - und verwaltungsbefugt zu lassen, um die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung am besten zu nutzen. Für den Schuldner bietet es nach Ansicht des Gesetzgebers einen e r- heblichen Anreiz, rechtzeitig den An trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn er damit rechnen kann, auch nach der Verfahrenseröffnung nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT - Drucks . , aaO S. 223 ; BT - Drucks. 17/5712, S. 39 f ; ebenso Erster Bericht der K ommiss ion für Insolvenzrecht, 1985, S. 125 ). Insbesondere soll mit Hilfe der Eigenverwaltung das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept nicht zerstört werden (BT - Drucks. 17/5712, S. 39). Der Verwal ter, der die Aufsicht über den Schuldner führt, wird in A b- grenzung zur Rechtsstellung des Insolvenzverwalters im Regelverfahren als Sachwalter bezeichnet (BT - Drucks. 12/2443, S. 223). Ein e Haftung des Sac h- walters folgt aus der Verweisun g des § 274 InsO auf § 60 InsO. b) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Verwaltungs - und Ve r fügungsbefugnis des Schuldners bei Anordnung der Eigenverwaltung for t- bestehen. Der Gesetzgeber hat die Gefahr gesehen, dass eine Person, die den Eintritt der Insolvenz n icht hat vermeiden können, mitunter nicht geeignet ist, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten und die Belange der Gläubiger über die eigenen Interessen zu stellen. Deswegen wird der Schuldner im Falle der Eigenverwaltung der Aufsicht eines Sachwalter s unterstellt (BT - Drucks. 12/2443, S. 222 f). Die Befugnisse des Schuldners und des Sachwalters we r- den in der Weise abgegrenzt, dass die laufenden Geschäfte von dem Schul d- ner geführt werden und der Sachwalter einerseits die Geschäftsführung kontro l- liert un d unterstützt, andererseits die besonderen Aufgaben wahrnimmt, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen 17 - 9 - sind, insbesondere die Anfechtung von gläubigerbenach teiligenden Recht s- hand lungen (BT - Drucks . , aaO S. 223). Blei bt die Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis des Schuldners in der Eigenverwaltung unangetastet, haftet er auch in der Insolvenz nach den allgemeinen Vorschriften für von ihm zu ve r- antwortende Pflichtwidrigkeiten . c) Das Gesetz hat durch die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO die Haftungsbestimmungen der §§ 60, 61 InsO im Eigenverwaltung sverfahren grundsätzlich für anwendbar erklärt. aa) Im Unterschied zu einer natürlichen Person kommt es bei der Eige n- verwaltung einer Gesellschaft zu einer Tre nnung zwischen den handelnden Vertretungsorganen und dem Schuldner (vgl. Schlegel , Die Eigenverwaltung in der Insolvenz, 1999, 165) . Faktisch nehmen die Geschäftsleiter einer Gesel l- schaft im Rahmen der Eigenverwaltung weitgehend die Befugnisse wahr, die im Regelverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Da die Vorschriften des m a- teriellen Insolvenzrechts auch bei dieser Verfahrensgestaltung im Grundsatz unverändert gelten, üben die Organe des Schuldners nach dem Willen des G e- setzgebers etwa das Wahlrecht be i gegenseitigen Verträgen aus und veran t- worten die Verwertung von Sicherheiten (BT - Drucks. 12/2443, S. 223). bb) Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unte r- nehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582; nachfolgend ESUG) wurde di e Möglichkeit der Eigenverwaltung gestärkt und ausgebaut. Durch § 276a Satz 1 InsO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Überwachungsorgane keine weitergehenden Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung haben sollen als in dem Fall, dass ein Inso lvenzverwalter bestellt ist (BT - Drucks. 17/5712, S. 42). Um die Unabhängigkeit der Geschäftsleiter zu stärken, sieht 18 19 20 - 10 - der Gesetzgeber in § 276a Satz 2 InsO vor, dass die Abberufung und Neub e- stellung der Mitglieder der Geschäftsleitung der Zustimmung des Sac hwalters bedarf (BT - Drucks., aaO). Die Führung der Geschäfte ist nach dem Willen des Gesetzgebers an dem Interesse der Gläubiger auszurichten (BT - Drucks., aaO ; Prütting/Huhn, ZIP 2002, 777, 779; Schmidt, BB 2011, 1603, 1607 ; Jacoby in FS Vallender, 2015, 2 61, 272 ). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis und die Rechtsstellung der Geschäftsleiter in der Eigenverwa l- tung einer Gesellschaft noch stärker dem Amt eines Insolvenzverwalters ang e- glichen (Kessler, Die Aktiengesellschaft in der Eigenve rwaltung, 2006, 77, 79), der im Falle einer Pflichtverletzung nach §§ 60, 61 InsO haftet. cc ) Die besonderen haftungsrechtlichen Gefahren, welche die Tätigkeit der Geschäftsleiter im Eigenverwaltungsverfahren für die Beteiligten birgt, w a- ren dem Geset zgeber im Ansatz bewusst (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 222). Werden die Vertretungsorgane über ihre originären gesellschaftsrechtlichen Befugnisse hinaus mit Aufgaben eines Insolvenzverwalters betraut, besteht fo l- gerichtig ein spezielles Haftungsbedürfnis ( vgl. bereits Erster Bericht der Ko m- mission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126) , dem das Gesetz durch die Verwe i- sung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO zu genügen sucht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für das Verfahren außerhalb des Bere ichs der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Schuldners durch die Verwe i- sung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO die allgemeine Vorschriften gelten (BT - Drucks., aaO S. 223). Zu diesen allgemeinen Vorschriften gehören , weil eine irgendwie geartete Beschränkung der Verweisung nicht ersichtlich ist, auch die Haftungs bestimmungen der §§ 60, 61 InsO ( Schlegel , Die Eigenverwaltung in der Insolvenz, 1999, 182; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht, 2005, 37 ; MünchKomm - InsO/Tetzlaff, 3. A ufl., § 270 Rn. 180 ) . Möglicherweise ging der Gesetzgeber davon aus, bereits mit dieser 21 - 11 - Verweisung dem von der Kommission für Insolvenzrecht angemahnten Ha f- tungsbedürfnis ( vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126) umfassend genüg t zu haben. d ) Allerdings war sich der Gesetzgeber nicht darüber im Klaren, wie sich die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf die Bestimmungen der §§ 60, 61 InsO bei Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen einer Gesellschaft gestal tet, die durch ihre Organe vertreten wird . Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke. aa ) Beschränkte sich die Anwendung der §§ 60, 61 InsO nur auf den Schuldner, wäre damit für die Beteiligten haftungsrechtlich wenig gewonnen, weil der Schuldn er für Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Organe zu verantworten haben, ohnehin nach allgemeinen Vorschriften einzustehen hat und zudem sein Haftungsvermögen in der Insolvenz verbraucht wird ( Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 198 5, S. 126 ) . Dem Gesetzgeber kann schwerlich unterstellt werden, eine praktisch zumindest weitgehend b e- deutungslose Regelung ge schaffen zu haben. Vielmehr liegt es nahe, dass der Gesetzgeber bei der Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und juristischen Pe r- sonen als Schuldner nicht bedacht hat ( vgl. Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 268). bb ) Da der Gesetzgeber das Eigenverwaltungsverfahren insbesondere natürlichen Personen wie Einze lkaufleuten und freiberuflichen Unternehmern eröffnen wollte (vgl. BT - Drucks. 17/5712, S. 40), hat er sich mit der Frage der Haftung von Vertretungsorganen des Schuldners nicht im E inzelnen auseina n- dergesetzt. Erst im Rahmen des ESUG ist sich der Gesetzgeb er der Abgre n- 22 23 24 - 12 - zung zwischen der eigenverwalteten Gesellschaft und ihren die Eigenverwa l- tung durchführenden Vertretungsorgangen punktuell gewidmet . Dabei hat er eine Klarstellung des Inhalts vorgenommen , dass die Eigenverwaltung bei einer Gesellschaft nicht für eine bestimmte natürliche Person als Geschäftsleiter a n- geordnet wird, sondern die jeweilige Geschäftsleitung der insolventen Gesel l- schaft als ganze betrifft (BT - Drucks. 17/5712, S. 42). Diese Formulierung ist insoweit unscharf , als die Eigenverwaltung über das Vermögen der insolventen Gesellschaft angeordnet wird und lediglich ihre Ausübung den Geschäftsleitern obliegt. Sie bestätigt den Befund, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten der Umsetzung der Eigenverwaltung durch Vertretungsorgane des Schuldn ers nicht voll überblickt hat. Immerhin kann der gesetzgeberischen Äußerung entno m- men werden, dass bei juristischen Personen die Geschäftsleitung eigentlicher Adressat der Eigenverwaltung ist. Wird die Eigenverwaltung durch die G e- schäftsleiter wahrgenommen , kommt es bei einer Gesellschaft zu einem Ause i- nanderfallen des S chuldners und der für ihn auch in der Eigenverwaltung ha n- delnden Organe. cc ) Dieser Umstand wirft die von dem Gesetzgeber nicht näher beha n- delte Frage auf, ob die Organe einer Gesellsc haft in der Eigenverwaltung den Beteiligten für Pflichtwidrigkeiten nach §§ 60, 61 InsO haften. Ausdrücklich sieht das Gesetz durch § 274 Abs. 1, § 60 Abs. 1 InsO eine Haftung des Sachwalters vor , wenn er seine Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, missachtet (BT - Drucks. 12/2443 , S. 224). Die Überwachung betrifft gemäß § 274 Abs. 2 InsO ausdrücklich die Geschäftsführung und nicht die Person des Schuldners (Jacoby in FS Vallender, 2015, S. 261, 268 f) . Trifft den Aufsichtspflichtigen e i- ne Haftung, ers cheint es folgerichtig , gleichermaßen die Geschäftsleiter als überwachte, unmittelbar handelnde Perso n en einer Haftung zu unterwer fen, zumal sich mit der Eigenverwaltung besondere Pflichten der Geschäftsleitung 25 - 13 - verbinden . Dies e Bewandtnis hat der Gesetzgeb er, soweit er sich mit einer Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO begnügte, ersich t- lich nicht ergründet . Hätte der Gesetzgeber ungeachtet der Haftung des Sac h- walters die Organe der Gesellschaft von einer Haftung entbinden wollen, hätt e es sich aufgedrängt, eine entsprechende ausdrückliche Regelung vorzune h- men. D as Schweigen des Gesetzgebers kann vor dem Hintergrund der V erwe i- sung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf die Haftungsvorschriften der §§ 60, 61 InsO nicht dahin gedeutet werd en, dass die Geschäftsleiter einer in Eige n- verwaltung befindlichen Gesellschaft keine Haftung trifft ( Schle gel, Die Eige n- verwaltung in der Insolvenz, 1999, 182 f ; vgl. Spliedt in FS Vallender, 2015, 613, 623, Bitter /Baschnagel , ZInsO 2018, 557, 572; aA Kes sler, Die Aktieng e- sellschaft in der Eigenverwaltung, 2006, 78). 4. Die bestehende Gesetzeslücke kann nicht im Rückgriff auf die allg e- mein für Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft geltenden Haftungstatbestä n- de angemessen ausgefüllt werden. a) Da die Geschäftsleiter in der Insolvenz einer eigenverwalteten Gesel l- schaft über ihre organschaftlichen Befugn isse hinaus originäre Aufgaben ein es Insolvenzverwalters wahrnehmen, ist ein besonderes Haftungsbedürfnis für e t- waige Pflichtverletzungen anzuerk ennen (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126). aa) Die Geschäftsleiter üben in der Eigenverwaltung die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis für das Unternehmen aus und verwerten besicherte Gegenstände (§ 282 InsO). Ferner befin den die Geschäftsleiter über die Erfü l- lung nicht vollständig abgewickelter Verträge (§ 279 InsO) wie auch über die Ausübung von Sonderkündigungsrechten (§§ 109, 113 InsO). Überdies können 26 27 28 - 14 - die Geschäftsleiter die Feststellung einer Forderung zur Tabelle dur ch ihren Widerspruch verhindern (§ 283 Abs. 1 InsO). Schließlich entscheiden sie über die Aufnahme unterbrochener (§ 240 ZPO) Rechtsstreitigkeiten (Schmidt/ Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 18 ; Kessler, Die Aktiengesellschaft in der Eigenverwaltung, 200 6, 77 ). Damit werden den Geschäftsleitern in der Eige n- verwaltung Befugnisse übertragen, die nicht in ihrer gesellschaftsrechtlichen Organstellung wurzeln (Madaus, KTS 2015, 115, 124; Häsemeyer, Insolven z- recht, 4. Aufl., Rn. 8.13 ; Jacoby in FS Vallender, 20 15, 261, 262; aA Schmidt, BB 2011, 1603, 1607 ). Dementsprechend betrifft die Überwachung der G e- schäftslei t er durch den Sachwalter in erster Linie die ordnungsgemäße Wah r- nehmun g ihr er insolvenzrechtlichen Befugnisse ( Jacoby , aaO S. 269). Infolge des schwerp unktmäßigen insolvenzrechtlichen Verantwortungsbereichs wird der Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung als Amtswalter mit gesetzlich b e- stimmten Rechten und Pflichten bezeichnet (Häsemeyer , aaO; Madaus, aaO S. 125; Schmidt/Undritz, aaO Rn. 17 ; Pape/Uhlände r/Berner, InsO, § 270 Rn. 9 ), gleichsam als Insolvenzverwalter in eigener Sache (Spliedt in FS Va l- lender, 2015, 613). Die zugunsten der Beteiligten wahrzunehmenden insolven z- rechtlichen Schutzpflichten hängen nicht davon ab, ob unter der Leitung eines Insol venzverwalters ein Regelverfahren oder in der Verantwortung der Vertr e- tungsorgane ein Eigenverwaltung sverfahren stattfindet ( Jacoby , aaO S. 268). bb) Werden die Geschäftsleiter ihren insolvenzspezifischen Pflichten nicht gerecht, verbinden sich damit naturgemäß haftungsrechtliche Folge runge n ( Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass jeder, der über erhebliche Herrschafts - und Einflussmöglichkeiten verfügt, im Falle eines Fehlgebrau chs einer persönlichen Haftung zu unterwerfen ist. Die persönliche Haftung soll die Verantwortlichen dazu anhalten , von ihren Befugnissen unter Wahrung der Belange betroffener 29 - 15 - Dritter sorgfältig Gebrauch zu machen ( MünchKomm - InsO/Brandes/ Schoppmeyer, 3. A ufl., § 60 Rn. 1a; Schaal, Die Haftung der Geschäftsfü h- rungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenver waltenden GmbH oder AG, 2017, S. 256 f ) . Ebenso soll die ordnungsgemäße Amtsausübung des Insolvenzve r- walters durch seine Haftung gefördert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 12, 26 f). Diese E r- wägungen gelten gleichermaßen für die Tätigkeit der Vertretungsorgane in der Eigenverwaltung einer Gesellschaft. Bei diesem Befund besteht ebenso wie im Regelverfahren ein Haftungsbedürfnis, wenn Geschäftsleiter einer eigenverwa l- teten Gesellschaft die ihnen übertragenen insolvenzrechtlichen Befugnisse fe h- lerhaft ausüben . b) Die gesetzliche Geschäftsleiterhaftung insbesondere aus § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist entgegen im Schrifttum vertretene n Au f- fassung (Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzg e- richt, 2005, 43) als reine Binnenhaftung nicht geeignet, die berechtigten Int e- ressen der Beteiligten wirksam zu schützen, die durch Pfli chtwidrigkeiten der Vertretungsorgane einer in Eigenverwaltung geführten Gesellschaft geschädigt werden. aa) Die Schadensersatzpflicht der Vertretungsorgane aus § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG beschränkt sich auf die von ihnen pflichtwi d- rig verursachten Eigenschäden der Gesellschaft. Die Geschäftsleiter haften bei einer Verletzung ihrer Pflichten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur der Gesellschaft selbst und nicht den Gesellschaftsgläubigern. Zwar umfa s- sen die Pflichten zur o rdnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäft s- führer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 30 31 - 16 - AktG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen genügt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22). Diese auch die erwe i- terten Bindungen einer Eigenverwaltung umfassende Legalitätspflicht (Spliedt in FS Vallender, 2015, 613, 629) besteht aber nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG regeln allein die Pflichten der Geschäft s- leiter aus ihrem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesel l- schaft. Sie dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsleitung zu schützen . Aus diesem Grund bilden die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 AktG, § 4 3 Abs. 1 GmbHG auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, aaO Rn. 23). Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstands einer Aktiengesellschaft kommt nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruch sgrundlagen etwa deliktischer Art in Betracht (BGH, aaO Rn. 24). bb) Überdies begründen Pflichtwidrigkeiten der Geschäftsleiter zum Nachteil am Insolvenzverfahren Beteiligter nicht ohne weiteres einen gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG e rsatzfähigen Eigenschaden der Gesellschaft (vgl. MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 1). Allein in einer durch eine verzögerte Antragstellung bedingten Ve r- schlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger äußert sich kein Schaden d er Gesellschaft (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl., § 64 Rn. 219). Ebenso rufen nach Antragstellung durch den Geschäftsleiter begrü n- dete Verbindlichkeiten nicht zwingend einen Schaden der Gesellschaft hervor (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 146/96, BGHZ 138, 211, 216 f). Gleiches gilt für die Eingehung von Masseverbindlichkeiten, sofern die Gesel l- 32 - 17 - schaft eine vollwertige Gegenleistung erhalten hat (Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S. 179 ff; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, WM 2007, 257 Rn. 10; Altmeppen, ZIP 2008, 1201, 1206). Werden G e- sellschaftsmittel nicht zur Tilgung einer vorrangigen Verbindlichkeit, sondern zur Erfüllung anderer Forderunge n oder zur Anschaffung von Vermögensgege n- ständen verwendet, kommt es nicht zu ein em Schaden der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1408 f; vom 21. März 1994 - II ZR 260/92, ZIP 1994, 872, 873; Spliedt in FS Vallen der, 2015, 613, 628; Schaal, aaO S. 152 f). Durch die von den Geschäftsleitern zu verantwortende Verwertung mit Aus - und Absonderungsrechten belastete r G e- genstände erleidet die Gesellschaft keinen Schaden, wenn der Erlös zur Ti l- gung ihrer Verbindlichkeiten eingesetzt wird (Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 265; Schaal, aaO S. 207 f). Vielmehr findet ein Vorteilsausgleich statt , weil die Gesellschaft durch die Verwertung von Aussonderungsgut von sonstigen Verbindlichkeiten befreit wird (Jacoby in FS Vallend er, aaO ). c ) Den Belangen der Verfahrensbeteiligten wird ebenfalls nicht hinre i- chend genügt, indem die Gesellschaft selbst im Falle etwaiger Pflichtverletzu n- gen ihrer Organe kraft der Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO eine r Ha f- tung aus §§ 60, 6 1 InsO unterworfen wird , die sie als Eigenschaden gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG zum Rückgriff gegen den G e- schäftsleiter berechtigt (in diesem Sinne Thole/Br ü nkmans, ZIP 2013, 1097, 1102 f f; Klein /Thiele, ZInsO 2013, 2233, 2244 ; Haas, ZHR 178 (2014), 603, 610 ff; Weber/Knapp, ZInsO 2014, 2245, 2250; Kebekus/Zenker in FS Kübler, 2015, 331, 335 ; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 8.14 ; Kolmann, Schutzschirmverfahren, 2014, Rn. 862; Schlegel , Die Eigenverwaltung in der 33 - 18 - Insolvenz, 1999, 1172 ff, 185; ablehnend bereits Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126 ). aa) Für Einzelschäden eines Beteiligten, die der Insolvenzverwalter ve r- ursacht, haftet die Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 31 BGB (Münc h- Komm - InsO/ Br andes/ Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 112; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 60 Rn. 186). Die Zurechnungsnorm des § 31 BGB ermöglicht es, die Masse für die Verletzung vertraglicher oder deliktischer Pflichten durch den Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZInsO 2006, 100 Rn. 16; BAG, ZInsO 2007, 781 Rn. 24). In gleicher Weise ha t die eigenverwaltete Gesellschaft nach § 31 BGB gegenüber Gläubigern f ür Pflichtverletzun gen ihr er Geschäftsleiter einzustehen (vg l. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, MDR 1959, 202; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 ff; RGZ 91, 72, 75) . Bei dieser Sachlage ist kein praktisches Bedürfnis erkennbar , eine zusätzliche Haftung der Gesell schaft aus §§ 60, 61 InsO ab zuleiten , zumal es an einer besonderen Haftungsmasse mangelt , aus der diese Ansprüche befriedig t werden könn t en (MünchKomm - InsO/T etzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 175 ¸ Madaus, KTS 2015, 115, 125; Bachmann, ZIP 2015, 101, 103; Kübler/Flöther, Handbuch Re strukturierung in der Insolvenz Eigenverwaltung und Insolvenzplan, 2. Aufl., § 18 Rn. 6 ; ders. ZIP 2012, 1833, 1842; Undritz, BB 2012, 1551, 1554; Kessler, Die Aktiengesellschaft in der E i- genverwaltung, 2006, 79; Bilgery, ZInsO 2014, 1694, 1697; Erster Ber icht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 126 ). Selbst die Einstufung der Sch a- densersatzansprüche aus §§ 60, 61 InsO als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) würde in massearmen Verfahren einen umfassenden Glä u- bigerschutz nicht gewährleis ten (Bitter /Baschnagel , ZInsO 2018, 557, 568 f; mit beachtlichen Gründen gegen die Quali fizierung als Masseverbindlichkeiten Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich e i- 34 - 19 - genverwalteten GmbH oder AG, 2017, 144 f ; ebenfalls zwei felnd Thole/ Brünkmans, ZIP 2013, 1097, 1102; Bachmann, ZIP 2015, 101, 103 f ). Überdies entspricht es der Konzeption des § 56 InsO, die Insolvenzverwaltung natürl i- chen Personen zu übertragen, die persönlich unbeschränkt nach außen haften (MünchKomm - InsO/Te tzlaff, aaO § 270 Rn. 180; Madaus, aaO S. 125 f; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 26 f). Damit wäre eine Haftung allein der eigenverwalteten Gesellschaft selbst schwerlich vereinbar (vgl. Erster Bericht der Kom mission für Insolven z- recht, 1985, S. 127). bb) Der Zweck der §§ 60, 61 InsO, für Pflichtverletzungen neben dem Schuldner einen personenverschiedenen, leistungsfähigen Dritten in Regress zu nehmen, wird zudem verfehlt, wenn sich die Haftung aus §§ 60, 61 InsO a l- lein unmittelbar gegen den Schuldn er selbst richtet (Kübler/Flöth er, aaO ; Schmidt/ Uhlenbruck/Spliedt, Die GmbH in Krise , Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl., Rn. 9.140 ; Kessler, aaO ). Da die Vorschriften der §§ 60, 61 InsO G e- schädigte mit Hilfe ein es Direktanspruchs der Ungelegenheit entheben sollen, sich aus Ansprüchen des Schuldners gegen den Verwalter zu befriedigen (MünchKomm - InsO/ Brandes/ Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 1 f ), wäre es entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts (in diesem Sinne ebenf alls Thole/ Brünkmans, ZIP 2013, 1097, 1103; Weber/Knapp, ZInsO 2014, 2245, 2250; Kolmann, Schutzschirmverfahren, 2014, Rn. 862) nicht sachgerecht, eine Ha f- tung der Gesellschaft aus §§ 60, 61 InsO zu statuieren, um auf der Gru ndlage des in § 43 Abs. 2 GmbH G, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wurzelnden Freistellung s- anspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter Rückgriff zu nehmen (ablehnend Bachmann, aaO S. 104 ; Bitter /Baschnagel , ZInsO 2018, 557, 568, 571 ff ). Der Direktanspruch des Beteiligten gegen den Gesc häftsleiter aus §§ 60, 61 InsO bewirkt zu dem , dass mit seiner Geltendmachung faktisch der 35 - 20 - Freistellungsanspruch des daneben selbst haftende n Schuldner s durchgesetzt wird (vgl. MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 113). cc) Vor diesem Hintergrund wird eine um Ansprüche aus §§ 60, 61 InsO aufgestockte Binnenhaftung der Geschäftslei te r den schutzwürdigen Belangen außenstehender Gläubiger nur unvollkommen gerecht. Alleiniger Vorteil dieses Haftungsmodells wäre es, dass ein Eigenschaden de r Gesellschaft in Anwe n- dung von § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht abgelehnt werden kann, we nn sie für die Pflichtwidrigkeiten ihres Geschäftsleiters gegenüber e i- nem Dritten nach §§ 60, 61 InsO einstehen muss (Lücke/Simon in Saenger/ Inhester , GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 50; Bitter /Baschnagel , ZInsO 2018, 557, 568; dies beachtet Spliedt in FS Vallender, 2015, 613, 630 nicht). Allerdings bliebe Gläubigern vielfach nur die wenig effektive Möglichkeit, nach erfolgloser Inanspruchnahme der Gesellsch aft auf deren Haftungsanspruch (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG) gegen den Geschäftsleiter zuzugreifen. W ä- re die Gesellschaft zu einer Abtretung des Anspruchs nicht bereit, müsste der Gläubiger ihn sich erst durch einen Haftungsprozess gegen die Gesellschaft und die anschließende Pfändung des Regressanspruchs gegen den Geschäft s- leiter verschaffen (Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 263). Im Hinblick auf e i- nen etwaigen Befreiungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wäre zu bedenken , dass sich dieser Anspruch in der Insolvenz in einen Za h- lungsanspruch verwandelt, der gegenüber der Masse zu erfüllen ist und darum nicht allein dem geschädigten Gläubiger zugute kommt (Jacoby, aaO S. 265). D en haftungsrechtlichen Umweg eines Zugriffs über d ie Insolvenzmasse auf das Vermögen des Verwalters (Jacoby, aaO S. 264) will das Gesetz den Bete i- ligten eines Insolvenzverfahrens durch die Regelung der §§ 60, 61 InsO gerade ersparen ( vgl. MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 1). 36 - 21 - d ) Ebens o scheiden im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verbindlic h- keiten durch die in Eigenverwaltung geführte Gesellschaft entgegen im Schrif t- tum vertretener Ansätze (Hölzle, Praxisleitfaden ESUG, 2. Aufl., §§ 270, 270a Rn. 25; Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 276 ff; Brinkmann, DB 2012, 1369, 1370) regelmäßig Ansprüche der Gläubiger aus Verschulden bei Vertrag s- schluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) gegen die Geschäftsle i- ter aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Beklagte gege n- über der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss rechtfertigen könnte . aa ) Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen Auftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er hat - auch in der vieldeutigen Funktion als "S anierungsgeschäftsführer " - nicht den Eindruck erweckt, persönlich dafür sorgen zu wollen, dass der Vertrag durchg e- führt und die K lägerin ihr Geld erhalten werde ( vgl. BGH, Urteil v om 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM 2005, 1421, 1422 ). Ein V erwalter oder Geschäftsle i- ter , der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masseschuld b e gründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich aus Verschu l- den bei Vertragsschlus s (BGH, aaO). bb ) Soweit in diesen Konstellationen unter Berufung auf die Gesetze s- m a terialien der Insolvenzordnung ein e Haftung des Verwalters aus Verschulden aus Vertragsschluss befürwortet wird (Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 278 f), kann dieser rechtlichen Würdigung nicht gefolgt werden. (1) Der Gesetzgeber hat zwar bei absehbarer Masseunzulänglichkeit eine schon nach allgemeinen Regeln eingreifende haftungsbewehrte War n- pflicht des Insolvenzverwalters erwogen, jedoch in An betracht der abwe iche n- 37 38 39 40 - 22 - de n , von ihm ausdrücklich zitierte n höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe von § 61 InsO eine spezielle Haftungsvorschrif t geschaffen (BT - Drucks. 12/2443 , S. 129). Hätte der Gesetzgeber bereits auf der Grundlage der Grundsätze des Verschuldens b ei Vertragsschluss eine Haftung des Insolven z- verwalters - wie auch sonstiger Vertretungsorgane - begründen wollen, hätte er auf eine gesetzliche Vorschrift ganz verzichten oder klarstellend eine entspr e- chende allgemeine Regelung erlassen können. Davon hat er aber ge rade A b- stand genommen , sondern mit der Einführung von § 61 InsO einen Sonderta t- bestand als notwendig erachtet . (2) Zudem hat der Gesetzgeber zeitlich nachfolgend in den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich die Weite rentwicklung des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo im Blick auf die Einbeziehung Dri t- ter durch § 311 Abs. 3 BGB Praxis und Wissenschaft über antwortet und sich auf die Erläuterung beschränkt, dass das einem Dritten entgegengebrachte Ve r trauen als Haf tungsvoraussetzung jedenfalls über das normale Verhan d- lungsvertrauen hinausgehen muss (BT - Drucks. 14/6040, S. 163). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, bei einem - wie hier - nicht durch besondere E r- klärungen gekennzeichneten Vertragsschluss die Grun dsätze der Haftung aus culpa in contrahendo zum Nachteil eines Insolvenzverwalters, aber auch zum Nachteil von Vertretungsorganen und damit auch des Geschäftsleiters einer eigenverwalteten Gesellschaft nutzbar zu machen. e) Ansprüche der Beteiligten des Insolvenzverfahrens gegen die G e- schäftsleiter können nicht auf § 43 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt we r- den. 41 42 - 23 - aa) Ausnahmsweise stehen einer GmbH & Co . KG nach den Grundsä t- zen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus § 43 Abs. 2 GmbHG bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung unmittelbar eigene Schaden s- ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär - GmbH zu, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär - GmbH in der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 15 mwN). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Int e- ressenlag e entsprechender Betrachtung davon auszugehen ist, dass das woh l- verstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsfü h- rung der KG eingesetzten Komplementär - GmbH ebenfalls auf eine ordnung s- gemäße Leitung der KG gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist, und das s sie ferner darauf muss vert rauen können, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der KG die gleiche Sorgfalt widmet wie ihrer eigenen ( BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85 , BGHZ 100, 190, 193 f; vom 18. Juni 2013, aaO Rn. 18 ). Die orga n- schaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär - GmbH entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten der Ko m- manditgesellschaft (BGH, aaO Rn. 16). bb) Diese speziell für di e Sonderlage einer GmbH & Co . KG entwickelten Haftungsgrundsätze können entgegen im Schrifttum vertretener Auffassung (König, Die Haftung bei der Eigenverwaltung, 2015, 270 ff, 287 f; Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 266 ff, 273; Schaal, Die Haftung der Geschäftsführung s- organe einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, 213) nicht nutzbar gemacht werden, um eine Außenhaftung des Geschäftsleiters 43 44 - 24 - einer eigenverwalteten Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern zu begrü n- den. (1) D urch die Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär - GmbH nicht nur gegenüber dies er Gesellschaft, sondern auch im Verhältnis zu der GmbH & Co . KG wird ausschließlich die Binnenhaftung des Geschäftsführers - maßvoll - erweitert, nicht aber einer unbeg renzten Außenhaftung zugunsten sämtlich er Gläubiger der Kommanditgesellschaft Tür und Tor geöffnet. Die Ha f- tung ist dem Geschäftsführer der Komplementär - GmbH zumutbar, weil sie nur eingreift, wenn sich die wesentlichen Funktionen der Komplementär - GmbH in der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft erschöpfen . Betreibt die Komplementä r - GmbH kein eigenes operatives Geschäft, muss der Geschäft s- führer in seiner originären Funktion keine nenn en swerten Haftungsrisiken b e- fürchten . Vielmehr wirken sich etwaige Pflichtwidrigkeiten des Geschäftsführers ausschließlich zu Lasten der Kommanditgese llschaft aus. Darum erleidet der Geschäftsführer keinen gewichtigen haftungsrechtlichen Nachteil, wenn er für die durch seine Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft entstehenden Schäden unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepfli cht verantwortlich gemacht wird. (2) Im Gegensatz zu d er speziellen Gestaltung einer GmbH & Co . KG , wo sich Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär - GmbH regelmäßig nur zu Lasten der Kommanditgesellschaft auswirken, rufen Pflich t- widri gkeiten des Geschäftsführers im Rahmen der Eigenverwaltung über das Vermögen einer GmbH einen eigenen, gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu erse t- zenden Schaden der Gesellschaft hervor. Würde der Geschäftsführer daneben Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger ausgesetz t, käme es durch die damit verbundene Außenhaftung zu einer schrankenlosen Haftungserweiterung, die 45 46 - 25 - mit § 43 Abs. 2 GmbHG unvereinbar ist. Zudem sind die Gläubiger einer GmbH anders als eine GmbH & Co . KG nicht schutzlos der Geschäftsführung des G e- schäftsf ührers der Komplementär - GmbH ausgeliefert ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 18), weil sie im Rahmen der Vertragsgestaltung - sei es durch Vereinbarung von Vorkasse oder Sicherhe i- ten - ihre Belange wahren können. 5. D ie bestehende Gesetzeslücke ist dahin zu schließen, dass die G e- schäftsleiter einer eigenverwalteten Gesellschaft den Beteiligten entsprechend dem Regelungsplan des Gesetzes für die Verletzung ihnen obliegender inso l- venzspezifischer Pflichten analog §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz haften. Die gebotene haftungsrechtliche Gleichstellung einer insolventen, in Eigenve r- waltung befindlichen Gesellschaft (§ 270 Abs. 1 InsO) mit einer im Regelinso l- venzverfahren befindlichen Gesellschaft kann angesichts fehlender a nderweit i- ger hinreichend geeigneter rechtlicher Instrumentarien nur verwirklicht werden, indem die Geschäftsleiter der eigenverwalteten Gesellschaft gegenüber den Beteiligten einer Haftung nach §§ 60, 61 InsO unterworfen werden (AG Dui s- burg, NZI 2006, 112, 113; MünchKomm - InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 70; HmbKomm - InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270 Rn. 43; FK - InsO/Foltis, 9. Aufl., § 270 Rn. 43; Kübler/Flöther, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz Eigenve r- waltung und Insolvenzplan, 2. Aufl., § 18 Rn. 26 ff; ders. ZIP 2012, 1833, 1842; Bitter /Baschnagel , ZInsO 2018, 557, 571 ff; Marotzke, KTS 2014, 113, 117 f; Hill, ZInsO 2010, 1825, 1828 f; Madaus, KTS 2015, 113, 125 f bezogen auf § 60 InsO; Bilgery, ZInsO 2014, 1694, 1697; Schaal, Die Haftung der Geschäf tsfü h- rungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S. 254 ff; wohl auch Jungmann, NZI 2009, 80, 85; Klein/Thiele, ZInsO 2013, 2233, 2244; HmbKomm - InsO/Weitzmann, aaO § 61 Rn. 5; Hofmann, NZI 2010, 798, 804 f; Thesenpapier Grave nbrucher Kreis, ZInsO 2014, 1267, 1268; aA 47 - 26 - gegen eine Haftung der Gesellschaft und ihrer Organe: Kessler, Die Aktieng e- sellschaft in der Eigenverwaltung, 2006, 80, 334; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 270 Rn. 17 f f , 35; Spliedt in FS Vallender, 2015 , 613, 627 ff; Schulz, Sanierungsgeschäftsführung in Krise und Eigenverwaltung, 2017, 344 ff; Ho f- mann, Eigenverwaltung, 2. Aufl. , Rn. 521 ff; wohl auch Römermann/Praß, ZInsO 2013, 482, 488; gegen eine Haftung der Organe der Gesellschaft: FK - InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 61 Rn. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 60 Rn. 4; Undritz , BB 2012, 1551, 1554; Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 64 Rn. 26; ders. BB 2011, 1603, 1607; Klinck, DB 2014, 938, 942; für eine Haftung der Gesellschaft in Ver bindung mit einem Rückgriff gegen ihre Organe: Thole/Brünkmans, ZIP 2013, 1097, 1104 f; HK - InsO/Lohmann, 9 . Aufl., § 60 Rn. 3; HK - InsO/ Brünkmans , aaO § 270 Rn. 3 3 ; Weber/Knapp, ZInsO 2014, 2245, 2250; Haas, ZHR 178 (2014), 603, 610 ff; Kolmann, Schutzschir m- verfahren, 2014, Rn. 862; Kebekus/Zenker in FS Kübler, 2015, S. 331, 337 ff; Mönning, aaO S. 431, 446 f; Thiele, ZInsO 2015, 977, 995; Schlegel , Die E i- genverwaltung in der Insolvenz, 1999, 172 ff, 185; 199 ff; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung durc h das Insolvenzgericht, 2005, 43; in diese Richtung Bachmann, ZIP 2015, 101, 105 ff; Skauradszun/Spahlinger, DB 2015, 2559, 2561 f; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 20; Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369, 376; Spliedt, in FS Vallender, 2015, 613, 629 ff; Huhn, Die Eige n- verwaltung im Insolvenzverfahren, 2003, Rn. 625; für eine Haftung der Organe aus Verschulden bei Vertragsschluss: Brinkmann, DB 2012, 1369, 1370; Jac o- by in FS Vallender, 2015, 261, 276 ff; Hölzle, Praxisleitfaden ESUG, 2. Aufl., §§ 2 70, 270a Rn. 25; für eine Haftung der Organe nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzw irkung zugunsten Dritter : König, Die Haftung bei der E i- genverwaltung, 2015, 259 ff). - 27 - a) Schon die Kommission für Insolvenzrecht ging aus wohler wogenen Gründen davon aus, dass die Vertretungsorgane einer Gesellschaft im Falle der Einführung einer Eigenverwaltung gleich einem Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO haften. Das geltende Recht gestattet aufgrund der Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf di ese Vorschriften ebenfalls ein solches Ve r- ständnis. aa) Die Kommission für Insolvenzrecht hat von der Einführung einer E i- genverwaltung abgeraten, weil während der Verfahrensdauer die Funktionsb e- reiche des Insolvenzverwalters einerseits und der Gesells chaftsorgane and e- rerseits einer Trennung bedürften , die notwendige Abgrenzung aber kaum mö g- lich sei , weil der Selbstverwalter in seiner Eigenschaft als Vertreter des Schul d- ners andere Aufgaben erfüllen und andere Belange wahrnehme als in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter . Die Geschäftsleitung habe die Interessen der Anteilseigner zu wahren, während der Insolvenzverwalter auch auf die B e- lange der Gläubiger Rücksicht zu nehmen habe (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 125 f) . Di e Geschäftsleitung wäre nach Einschä t- zung der Kommission überfordert, wenn sie als Selbstverwalter im Insolven z- verfahren über die Funktion eines Gesellschaftsorgans hinausgehende, dazu noch mit diesen nicht leicht zu vereinbarende Aufgaben zu erfüllen hätt e (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht , aaO S. 126). Allerdings hat die Kommission als selbstverständlich betont , dass im Fa l- le der von ihr abgelehnten Einführung ein er Eigenverwaltung die Geschäftsle i- tung für eine Verletzung ihrer insol venzrechtlichen Pflichten persönlich haften müsste (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, aaO ; Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwalte n- den GmbH oder AG, 2017, S. 126 ). Zwar könnten Pflichtverletzun gen eines 48 49 50 - 28 - einzelkaufmännischen Unternehmens und einer Personenhandelsgesellschaft nicht haftungsrechtlich sanktioniert werden, weil ihr Vermögen in der Insolvenz aufgebraucht sei. Hingegen könnten geschäftsführungs - und vertretungsb e- rec h tigte Organe der pe rsönlichen Haftung unterworfen werden (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, aaO). bb ) Die Gesetz gewordene Ausgestaltung der Eigenverwaltung steht di e- sen Überlegungen nicht entgegen. Die Kommission für Insolvenzrecht hielt es für folgeri chtig, dass die Eigenverwaltung die Bestellung der Geschäftsleiter zum Insolvenzverwalter vorausse tzte , so dass die Amtsstellung der Geschäft s- leiter unmittelbar zur Anwendung der für Insolvenzverwalter maßgeblichen Ha f- tungsvorschriften führte (Erster Beric ht der Ko mmission für Insolvenzrecht, aaO ). D er Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an § § 58 ff VglO darauf b e- schränkt, in der Eigenverwaltung ohne Berufung eines Insolvenzverwalters die Fortdauer der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Schuldners anzuor d- nen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit Hilfe der - bei einer Berufung der G e- schäft s leiter zum Insolvenzverwalter nach dem Konzept der Kommission für Insolvenzrecht entbehrlichen - Globalverweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf §§ 60, 61 InsO hat er j edoch verdeutlicht, dass eine Haftung für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nicht von einer ausdrücklichen E r- nennung zum Insolvenzverwalter abhängt. Zudem hat der Gesetzgeber u n- missverständlich verlautbart , dass die Eigenverwaltung die Geschäf tsleiter des Schuldners betrifft (BT - Drucks. 17/5712, S. 42). Richtet sich die Eigenverwa l- tung an die Geschäftsleiter, kann dem fehlenden förmlichen Bestellungsakt in Ansehung von § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61 InsO kein Gewicht beigemessen werden, das es rechtfertigt, von der mit der Wahrnehmung der Aufgabe einhe r- gehenden Haftung abzu rücken ( vgl. Schlegel , Die Eigenverwaltung in der Inso l- venz, 1999, 182; aA Kessler, Die Aktiengesellschaft in der Eigenverwaltung, 51 - 29 - 2006, 78 ; Spliedt in FS Vallender, 2015, 613 , 627 ) . Schon dieser Ausgangsb e- fund verdeutlicht, dass die organschaftliche Wahrnehmung der Eigenverwaltung bei einer Gesellschaft eine Haftung nach §§ 60, 61 InsO auslöst . b) In Einklang mit der Einschätzung der Kommission für Insolvenzrecht kann bei einer haftungsrechtlichen Bewertung nicht außer Betracht bleiben, dass die Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung einer Gesellschaft über Befu g- nisse verfügen, die ihre Stellung weitgehend d em Amt e ines Insolvenzverwa l- ters annähern ( vgl. Thole/Brünkmans, Z IP 2013, 1097, 1102 ; Bachmann, ZIP 2015, 101, 103 ; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Inso l- venzgericht, 2005, 31 f ; Kessler, Die Aktiengesellschaft in der Eigenverwaltung, 2006, 77, 79 ). Daher wird der S chuldner in der Eigenverwaltung zu Re cht als Selbstverwalter (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, aaO) oder Eigenverwalter bezeichnet (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 Rn. 8), dem im eigenen Insolvenzverfahren die Sanierung obliegt (Spliedt in FS V allender, 2015, 613). Mit den Befugnissen der G e- schäft s leiter als Eigenverwalter verbinden sich die typischen Rechte und Pflic h- ten eines Insolvenzverwalters einschließlich der Haftung nach §§ 60, 61 InsO (vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrec ht, aaO; Bachmann, aaO , S. 103 f ; Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 269 ). aa) D ie Geschäftsleiter werden nach Eröffnung des Eigenverwaltung s- verfahrens nicht mehr allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Leitung s- macht tätig, sondern nehmen auch und vor allem insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten für die Gesellschaft wahr ( vgl. Madaus, KTS 2015, 115, 124). In der Eigenverwaltung üben d ie Geschäftsleiter gleich einem Insolvenzverwalter frei von Anordnungen der gesellschaftsrechtlichen Überwachun gsorgane ( § 276 a Satz 1 InsO) für die Gesellschaft die Verfügungsbefugnis aus (BGH, 52 53 - 30 - Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15, WM 2017, 673 Rn. 8). Die Geschäft s- leiter entscheiden für den Schuldner über die Erfüllung beiderseits nicht vol l- ständig abge wickelte r Verträge (§ 279 InsO) wie auch ü ber die Ausübung von Sonderkündigungsrechten (§§ 109, 113 InsO) und sind dazu berufen , Gege n- stände zu verwerten (§ 282 Abs. 1 Satz 1 InsO) , an denen Absonderungsrechte bestehen ( Madaus, aaO S. 124 f ). Ferner können Geschäf tsleiter die Festste l- lung einer Forderung zur Tabelle kraft ihres Widerspruch s verhindern (§ 283 Abs. 1 Satz 1 InsO) und durch die Insolvenz unterbrochene (§ 240 ZPO) Rechtsstreitigkeiten aufnehmen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 , aaO ). Bei der Ausübu ng ihrer Kompetenzen haben die Geschäftsleiter vorra n- gig auf die Belange der Gläubiger Bedacht zu nehmen (BT - Drucks. 17/5712, S. 42; Prütting/Huhn, ZIP 2002, 777, 779; Schmidt, BB 2011, 1603, 1607; Jac o- by in FS Vallender, 2015, 261, 272). bb) Verantwo rtet die Geschäftsleitu ng einer eigenverwalteten Gesel l- schaft i m weiten Umfang Funktionen ein es Insolvenzverwalters, muss sie no t- wendigerweise für etwaige Pflichtverletzungen in diesem Bereich gleich einem Insolvenzverwalter haften . (1) Es ist anerka nnt, dass weder die Überwachung durch den Gläubige r- ausschuss (§ 69 InsO) noch die Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO) einen hinreichenden Schutz zugunsten der Beteiligten eines Insolvenzverfa h- rens gegen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalte rs gewährleis t et (Münc h- Komm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, InsO, 3. Aufl., § 60 Rn. 1). Ebenso kann die Überwachung der Geschäftsführung einer eigenverwalteten Gesellschaft durch einen Sachwalter Schädigungen von Verfahrensbeteiligten durch die G e- schäftsleiter nicht zuverlässig verhindern . Der Schutz der Beteiligten gebietet 54 55 - 31 - darum, die Geschäftsleiter einer eigenverwalteten Gesellschaft entsprechend einem Insolvenzverwalter der Haftung nach §§ 60, 61 InsO zu unterwerfen. (2) Es wäre ungereimt, im Falle eine r Pflichtverletzung der Geschäftsle i- ter nur den auf eine bloße Überwachung ihrer Geschäftsführung beschränkten Sachwalter haftbar zu machen (§ 274 Abs. 1, § 60 Abs. 1 InsO), hingegen die von ihm kontrollier ten (Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 265, 268) Geschäft s- leiter als Entscheidungsträger der Eigenverwaltung von einer insolvenzrechtl i- chen Haftung zu entlasten ( Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH o der AG, 2017, S. 259). Da dem Schuldner selbst im Eigenverwaltungsverfahren die Funktionen des Inso l- venzverwalters obliegen (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, aaO), erscheint eine Haftung seiner sich tatsächlich diese r Kompetenzen b e- dienenden Vertretungsorgane aus §§ 60, 61 InsO unabwe isbar (Madaus, aaO S. 125 f ; vgl. auch Thole/Brünkmans, ZIP 2013, 1097, 1102 ff). c ) Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beruht auf der ihm durch die Berufung in dieses Amt verliehenen Handlungsmacht (MünchKomm - InsO/ Brandes/ S choppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 1a ). Dieser Haftungsgrund gilt gleichermaßen für die Organe ein er Gesellschaft, die kraft Anordnung der E i- genverwaltung in den Rechts - und Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalter s ei n- rücken . aa) Der Insolvenzverwalter wird bei der Aus übung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfü l- lung des Insolvenzzwecks tätig. Damit sind Risiken für diejenigen verbunden, die die Insolvenzordnung in Abhängigkeit zu seiner Amtsführung bringt. Es können nicht nur die Betroffenen geschädigt werden, deren Ab - oder Aussond e- rungsrechte der Insolvenzverwalter nicht berücksichtigt oder deren Masseford e- 56 57 58 - 32 - rungen er nicht rechtzeitig erfüllt. Risiken bestehen auch für Neugläubiger, die der Insolvenzverwalter durch den Abschluss von Verträgen an eine Insolven z- masse bindet, die die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht z u- lässt. Der Insolvenzzweck erlaubt es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Ge staltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, dass sie bei pflichtwidrigem Handeln den Schaden tragen. Zum Ausgleich für den dem Insolvenz verwalter im Interesse des Insolvenzz wecks zugewiesenen Einfluss ist ihm daher die pe r- sön liche Haftung auferlegt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278, 285). bb) Infolge des Übergangs der Befugnisse des Insolvenzverwalters auf die Organe der Gesellschaft wird deren Verantwortungsbereich im Vergleich zu dem Rechtszus tand vor Verfahrenseröffnung deutlich gesteigert . Ein Vertrag s- partner hat etwa keine rechtliche Möglichkeit, sich dagegen zu er wehren , dass der Geschäftsleiter ungeachtet der naheliegenden Gefahr der Masseunzulän g- lichkeit die Erfüllung eines gegenseitigen , noch nicht vollständig erfüllten Ve r- trages wählt (§ 279 Satz 1, § 103 Abs. 1 InsO). Werden Dauerschuldverhä ltni s- se von dem Geschäftsleiter trotz zu befürchtender Massei nsuffizienz nicht g e- kündigt, müssen Vertragspartner einen mit der Fortdauer des Vertrag es ve r- bundenen Forderungsausfall erdulden. Um ei ne verantwortliche Ausübung d er ihnen in der Eigenverwaltung verliehenen Befugnisse eines Insolvenzverwalters sicherzustellen, erweist sich eine Haftung der Geschäftsleiter nach §§ 60, 61 InsO als unumgänglic h (Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane e i- ner insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S. 256 ff ). E r- fordert d ie Handlungsmacht des Verwalters als Ausgleich seine persönliche Haftung (MünchKomm - InsO/ Brandes/ Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 1a ), hat di e- se Erwägung ebenso für die in der Eigenverwaltung die Aufgaben eines Inso l- 59 - 33 - venzverwalter s versehenden Vertretungsorgane einer Gesellschaft zu gelten. Das Risiko der persönlichen Haftung ist geeignet, im Sinne einer Disziplinierung eine ordnu ngsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben - gleich ob es sich um e i- nen Insolvenzverwalter oder den Geschäftsleiter einer eigenverwalteten Gesel l- schaft handelt - sicherzustellen (MünchKomm - InsO/Tetzlaff, aaO § 270 Rn. 173, 177; Kübler/Flöther, Handbuch Restrukturi erung in der Insolvenz E i- genverwaltung und Insolvenzplan, 2. Aufl., § 18 Rn. 28; Schaal, aaO S. 260 ; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64 Rn. 19 ). cc) Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass vielfach die vor Ant ragstellung tätigen und nunmehr die Eigenverwaltung betreibenden G e- schäftsführer der Gesellschaft die unternehmerische Verantwortung dafür tr a- gen, dass es zu der Insolvenz gekommen ist (vgl. HmbKomm - InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 61 Rn. 5) . Diese Erkenntnis l ässt es regelmäßig nicht angeraten e r- scheinen, ihnen nach Verfahrenseröffnung das Verwaltungs - und Verfügung s- recht zu belassen ( BT - Drucks. 12/2443, S. 222; Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht , aaO S. 125 ). Darum manifestiert sich in der Anordn ung der Eigenverwaltung und dem damit verbundenen Fortbestand der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis gegenüber den Geschäftsleitern im Blick auf die e r- hoffte Sanierung ein Vertrauensvorschuss. Wird den Geschäftsleitern ungeac h- tet früherer unternehmerische r Misserfolge dank der Eigenverwaltung die - so - zusagen letzte - Möglichkeit einer S anierung des insolventen Unternehmens in Eigenregie eingeräumt , ist mit der Fortsetzung der Geschäftsführung eine ve r- schärfte Haftung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen unweigerlich verbu n- den. Es wäre sachwidrig, die Geschäftsleiter im Eigenverwaltungsverfahren verwaltungs - und verfügungsbefugt zu belassen, aber von einer insolvenzrech t- lichen Haftung zu entbinden (Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer inso lvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S. 268 f ; vgl. 60 - 34 - HmbKomm - InsO/Weitzmann, aaO ) . Gerade in der Eigenverwaltung bedarf es eine r Haftung der Geschäftsleiter, um eine erhöhte Risikobereitschaft zu zügeln und eine r Sanierung um jeden Preis ent gegenzuwirken . Als mittelbare Folge der Haftung der Geschäftsleiter , die tendenziell zur Vorsicht mahnt und für e t- waige Pflichtwidrigkeiten Ausgleichsansprüche begründet , werden die Sani e- rungschancen gestärkt. dd) Vor diesem Hintergrund können d ie Ges chäftsleiter einer eigenve r- walteten Gesellschaft nicht mit Erfolg geltend machen, sich durch die Amt s- übernahme lediglich zu einer gesellschaftsrechtlichen und nicht zu einer weite r- gehenden insolvenzrechtlichen Haftung bereit erklärt zu haben (vgl. Spliedt in FS Vallender, 2015, 613, 628 f). Die Eigenverwaltung über das Vermögen einer Gesellschaft kann nur auf der Grundlage eines Eigenantrags der Geschäftsle i- ter (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO) angeordnet werden. D e n durch die Eigenverwa l- tung kraft Gesetzes begründ eten zusätzlichen insolvenzrechtlichen Pflichten haben die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Legalitätspflicht zu genügen (zutre f- fend Spliedt, aaO S. 629). Deswegen müssen sich die Geschäftsleiter vorab über die sie im Rahmen der Eigenverwaltung treffenden b esonderen Pflichten vergewissern. Werden sie diesem Pflichten kreis nicht gerecht, ist es folgeric h- tig, ihnen eine den ausgeübten Befugnissen entsprechende insolvenzrechtliche Haftung aufzuerlegen , weil die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht von de n individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers abhängen, Unkenntnis und mangelnde Erfahrung mithin unerheblich sind ( BGH , Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, BGHZ 129, 30, 34 ) . Für diese Würdigung spricht die weit e- re Erwägung, dass sich die Gesch äftsleiter in der Eigenverwaltung der insolve n- ten Gesellschaft auch nicht mehr auf haftungsbefreiende Weisungen der G e- sellschafterversammlung berufen können (§ 276a InsO). 61 - 35 - d ) Nach dem Willen des Gesetzes (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO) darf die E i- genverwalt ung nur angeordnet werden, wenn sie nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird , zu denen auch die Massegläubiger zählen (Münc h- Komm - InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 51 ; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 10 ). Nachteile ließen sich nicht au sschließen, wenn die Verfahren s- beteiligten haftungsrechtlich einen geringeren Schutz als in einem Regelverfa h- ren genießen würden . Die Gleichstellung des Eigenverwaltungsverfahrens mit dem Regelverfahren erfordert daher als Äquivalent der Haftung des Insolv en z- verwalters eine Haftung der Geschäfts l eiter (vgl. Jacoby in FS Vallender, 2015, 261, 265 , 270). Insoweit leistet die auf Überwachungsfehler beschränkte Sac h- walterhaftung (§ 274 Abs. 1 und 2, § 60 InsO) keine volle Kompensation . Wü r- den die Geschäftsleite r in der Eigenverwaltung von der Haftung nach §§ 60, 61 InsO entbunden, bestünde die Gefahr, dass dieses Verfahren entgegen der Intention des Gesetzgebers, der damit den Sanierungsgedanken zu fördern sucht (vgl. BT - Drucks. 17/5712, S. 1 ff, 17 ff) , gezielt im vorrangigen Interesse einer Haftungsbeschränkung beschritten wird. Das in einer existenziellen Krise der Gesellschaft angeordnete Eigenverwaltungsverfahren kann nicht als ha f- tungsrechtlic her Freibrief zugunsten der Geschäftsleiter verstanden werden . Ei nem etwaigen Missbrauch des Verfahrens kann nur zuverlässig vorgebeugt werden, indem den Geschäftsleiter n die Haftung eines Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO aufgebürdet wird . Für eine haftungsrechtliche Besserstellung der Vertretungsorgane im Eigenve rwaltungsverfahren einer Gesellschaft im Vergleich zur Haftung des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren sind keine tragfähigen Gründe gegeben. e ) Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO orientiert sich am Vorbild in der Vergleichsordnung, we lche die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Schuldners unangetastet ließ (Gottwald/Haas, Insolvenzrechts - H andbuch, 62 63 - 36 - 5. Aufl., § 86 Rn. 8). Berührungspunkte bestehen zugleich zur Zwangsverwa l- tung , die in § 150b Abs. 1 Satz 1 ZVG den Grundsatz aufstellt , bei der Zwang s- verwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks den Schuldner zum Zwangs verwalter zu bestelle n. Der Zweck der Regelung äußer t sich darin, die Erfahrung und Arbeitskraft des Schuldners für die mit d er Zwangsverwaltung des Grundstücks verbundene Wirtschaftsführung zu nutzen (Gottwald/Haas, aaO Rn. 12). Diese Erwägung liegt auch der inso l- venzrechtlichen Eigenverwaltung zugrunde (BT - Drucks. 17/5712, S. 19 ; vgl. Erster Bericht der Kommission für Insolven zrecht, 1985, S. 125 ). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, ist einer seiner gesetzlichen Vertreter zum Verwalter zu bestimmen (Stöger, ZVG, 21. Aufl., § 150b Rn. 2.8), der dann der Haftung nach § 154 ZVG unterliegt. Da - wie unter 5. a) cc) ausg e- führt - dem in der Eigenverwaltung fehlenden Bestellungsakt keine ausschla g- gebende Bedeutung zukommt, erscheint es auch v or diesem Hintergrund a n- gemessen , in der Eigenverwaltung die Organe des Schuldners nach §§ 60, 61 InsO haftbar zu mache n (Schaal S. 267 f). 6. Der Geschäftsleiter haftet in der Eigenverwaltung nicht nur nach Ma ß- gabe des § 60 InsO, sondern auch aus der - im Streitfall allein zu erwäge n den - Vorschrift des § 61 InsO. Zwar verweist § 274 Abs. 1 InsO bei der Haftung des S achwalters nur auf § 60 InsO und nicht auch auf § 61 InsO. Die b e schränkte Verweisung beruht darauf, dass der Schuldner verwaltungs - und verfügungsb e- fugt bleibt und den Sachwalter , der selbst keine Verbindlichkeiten begründen kann, insoweit keine Verantwor tung trifft (MünchKomm - InsO/ Tetzlaff/Kern, 3. Aufl., § 274 Rn. 72; Ringstmeier in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 3. Aufl., § 274 Rn. 12 ; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzve r- fahren, 2003, Rn. 685 ). Ist allerdings nach Maßgabe des § 277 Abs. 1 Sat z 1 InsO angeordnet worden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung 64 - 37 - des Sachwalters wirksam sind, unterliegt dieser nach § 277 Abs. 1 Satz 3, § 61 InsO ein er Haftung, sofern er für nicht erfüllbare Geschäfte sein Einverständnis erteilt (HK - InsO/ B rünkmans , 9 . Aufl ., § 274 Rn. 9; Ringstmeier, aaO; Huhn, aaO Rn. 684 f ; vgl. HmbKomm - InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 61 Rn. 5; aA Schmidt/ Thole, InsO, 19. Aufl., § 61 Rn. 3 ). Im Blick auf ihre umfassende Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis und die Verantwortu ng für sämtliche von ihnen eing e- gangenen Verbindlichkeiten trifft die Geschäftsleiter der Gesellschaft stets eine Haftung auch aus § 61 InsO. Es ist kein tragfähiger Grund ersichtlich, G e- schäftsleiter im Unterschied zu dem Insolvenzverwalter bei der Begrün dung von Masseverbindlichkeiten durch die Nichtanwendung des § 61 InsO zu privilegi e- ren. III. Bei dieser Sachlage kommt im Streitfall entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten analog § 61 InsO in Betracht. Da sich die Revision mithin als begründet erweist, ist die angefochtene Entsche i- dung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da s Berufungsgericht wird in der w iedereröffneten mündlichen Verhan d- lung auf der Grundlage des Parteivorbringens tatsächliche Feststellungen zu 65 - 38 - treffen haben, ob die Voraussetzungen des § 61 InsO zu Lasten des Beklagten eingreifen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vor instanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.08.2016 - 1 O 79/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.09.2017 - I - 16 U 33/17 -
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