BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 238/99 vom 24. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 24. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht a n - genommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 ). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Rev ision nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. Septe m - ber 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile ve r - wirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstre k - kungs schuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld a b - gesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter - 3 - der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der Verkaufsbemhungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy