BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/04 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 172 RBerG Art. 1 247 1 Wer eine wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB un-wirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollm344chtig-ten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehens-geber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsur-kunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. M344rz 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsit-zenden, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstre-ckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger, ein damals 46 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine damals 40 Jahre alte Verwaltungsangestellte, wurden 1991 geworben, zwecks Steuerersparnis mit einem Eigenkapital von 750 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Sie erteilten der S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Gesch344ftsbesorgerin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-gesetz besa337, mit notarieller Urkunde vom 22. Mai 1991 im Rahmen ei- 2 - 3 - nes Gesch344ftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht, unter anderem zum Abschluss von Kauf-, Werk- und Darlehensvertr344gen sowie zur Stellung der dinglichen und pers366nlichen Sicherheiten. Der kalkulier-te Gesamtaufwand f374r das Kaufobjekt war mit 221.000 DM ausgewiesen. 3 Mit notarieller Urkunde vom 6. Juni 1991 bestellte die Bautr344gerin und Grundst374ckseigent374merin zugunsten der Beklagten eine nach 247 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld in H366he von 233.287,60 DM. In dersel-ben Urkunde 374bernahm die Gesch344ftsbesorgerin f374r die Kl344ger hinsicht-lich der Zahlung eines Geldbetrages in H366he des Grundschuldbetrages zuz374glich Zinsen die pers366nliche Haftung und unterwarf sie insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. In der notariellen Nie-derschrift ist vermerkt, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Ausferti-gung vorlag und in beglaubigter Abschrift als Anlage zu der Urkunde vom 6. Juni 1991 genommen wurde. Nach der ebenfalls am 6. Juni 1991 von der Gesch344ftsbesorgerin f374r die Kl344ger zu Gunsten der Beklagten abge-gebenen Zweckbestimmungserkl344rung sicherten die Grundschuld und die 334bernahme der pers366nlichen Haftung alle bestehenden und zuk374nftigen Anspr374che der Beklagten gegen die Kl344ger. Nachdem der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Ur-kunde vom 6. Juni 1991 nebst beigef374gter Abschrift der Vollmacht vom 22. Mai 1991 zugegangen war, schloss sie am 21./24. Juni 1991 mit den durch die Gesch344ftsbesorgerin vertretenen Kl344gern zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag 374ber 220.250 DM. Darin verpflichteten sich die Kl344ger, als Sicherheit eine Grundschuld in H366he von 233.287,60 DM zu stellen. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit bis 1. Dezember 2010 374ber eine Lebensversicherung 4 - 4 - getilgt werden. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgem344337 von der Be-klagten an die Gesch344ftsbesorgerin ausgezahlt. 5 Am 31. M344rz/4. Oktober 1998 schlossen die Kl344ger pers366nlich mit der Beklagten Vertr344ge, in denen ein ge344nderter Zinssatz bis zum 31. Dezember 2002 festgeschrieben wurde. Die Kl344ger verpflichteten sich zur 334bernahme der pers366nlichen Haftung f374r die Zahlung eines Geldbetrages in H366he des Grundschuldbetrages einschlie337lich Neben-leistungen und Zinsen sowie zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstre-ckung in ihr pers366nliches Verm366gen. Als die Kl344ger ihre Zinszahlungen einstellten, k374ndigte die Beklag-te am 30. Mai 2003 den Kreditvertrag und stellte die Verwertung der Si-cherheiten in Aussicht. 6 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Vollstreckungsgegen-klage. Sie machen ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte h344lt dem entgegen, die Kl344ger k366nnten sich nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen, da sie sich wirksam verpflichtet h344tten, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. 7 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klageantrag weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde : 9 Die Revision der Kl344ger hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen der Kl344ger gegen die dem Titel zugrunde liegende Forderung seien nicht begr374ndet. Die Beklagte hafte nicht aus vorvertraglichem Verschulden. Dem Widerruf des Darlehens-vertrages von 1991 stehe entgegen, dass der Vertreter nicht in einer Haust374rsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sei. 11 Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete Klage entsprechend 247 767 ZPO sei nicht erfolgreich. Zwar f374hre die nich-tige Vollmacht der Gesch344ftsbesorgerin zur Unwirksamkeit der Vollstre-ckungsunterwerfung nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Jedoch seien die Kl344-ger nach 247 242 BGB gehindert, die Unwirksamkeit des Vollstreckungsti-tels geltend zu machen. 12 Die Kl344ger seien bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 wirksam vertreten gewesen, weil die unwirksame Voll-macht der Gesch344ftsbesorgerin insoweit gem344337 247247 171, 172 BGB ge- 13 - 6 - gen374ber der Beklagten als g374ltig zu behandeln sei. Der Notar habe das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vom 22. Mai 1991 ausdr374ck-lich in die Verhandlungsniederschrift vom 6. Juni 1991 aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugestellt. Die danach wirksame darlehensver-tragliche Verpflichtung der Kl344ger zur Bestellung einer Grundschuld ge-m344337 Entwurf der Beklagten lasse angesichts der hierzu in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991 abgegebenen Erkl344rung, die pers366nliche Haf-tung zu 374bernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwerfen, die Geltendmachung der Unwirk-samkeit der Unterwerfungserkl344rung als widerspr374chliches Verhalten er-scheinen. Dar374ber hinaus sei es den Kl344gern auch deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwer-fung zu berufen, weil sie sich in den von ihnen selbst unterschriebenen Vertr344gen von 1998 zur 334bernahme der pers366nlichen Haftung und Un-terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das pers366nliche Verm366gen verpflichtet h344tten. 14 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 15 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Rahmen der Voll-streckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen gegen die titu-lierte Forderung nicht f374r gegeben erachtet. 16 - 7 - 17 a) Die von der Revision nicht angegriffenen Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts zum Fehlen eines die Vollstreckung hindernden Scha-densersatzanspruchs der Kl344ger sind nicht zu beanstanden. 18 b) Dies gilt gleicherma337en f374r die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht einen wirksamen Widerruf der zum Darlehensvertrag von 1991 f374hrenden Willenserkl344rung verneint hat. Die Ansicht des Beru-fungsgerichts, wonach es f374r das Vorliegen einer Haust374rsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss ankommt, entspricht der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (Senat BGHZ 144, 223, 226 ff.; Se-natsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 m.w.Nachw.). Anlass, von dieser Rechtsprechung im Hinblick auf von der Revision nicht n344her ausgef374hrte europarechtliche Vorgaben abzuwei-chen, besteht nicht. Die Urteile des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f.) sowie des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2005 (II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) und vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, Um-druck S. 7 f.) betreffen nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung ei-ner objektiv gegebenen Haust374rsituation. 2. Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerich-tete prozessuale Gestaltungsklage der Kl344ger ist unbegr374ndet. 19 a) Dies gilt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - ohne weiteres f374r die Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde vom 6. Juni 1991 374bernommenen dinglichen Haftungs374bernahme. Denn die Unterwerfungserkl344rung des damaligen Eigent374mers und Grund- 20 - 8 - schuldbestellers hinsichtlich der dinglichen Haftung l344sst die Vollstre-ckung gegen den jeweiligen Eigent374mer zu. Da die Gesch344ftsbesorgerin insoweit f374r die Kl344ger keine Erkl344rung abgegeben hat, die wegen nichti-ger Vollmacht unwirksam sein k366nnte, sind die Kl344ger als Rechtsnachfol-ger der Zwangsvollstreckung gem344337 247 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterwor-fen. b) Hinsichtlich der Vollstreckung in das pers366nliche Verm366gen ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-langt, dass die der Gesch344ftsbesorgerin im Rahmen des Gesch344ftsbe-sorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-schlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-st374ckserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsver-trag, der so umfassende Befugnisse enth344lt, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung erteilte Prozessvollmacht, de-ren Nichtigkeit mit Hilfe der 247247 171, 172 BGB nicht 374berwunden werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kl344ger somit bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991 von der Gesch344ftsbesorgerin nicht wirksam vertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entstanden. 21 - 9 - c) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch weiterhin davon aus-gegangen, dass die Kl344ger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) gehindert sind, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend zu machen. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darle-hensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstst344ndiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung als die Grundschuld verst344rkende Sicherheit abzugeben, verh344lt er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterf374llung seiner Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den Kl344gern ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich gegen374ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu be-rufen, wenn sie ihr gegen374ber schuldrechtlich verpflichtet sind, sich hin-sichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstre-ckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungs-gericht im Ergebnis zu Recht angenommen. 22 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Kl344ger aller-dings nicht bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-tes Verm366gen zu unterwerfen. Sie hatten nach diesem Vertrag lediglich eine Grundschuld gem344337 Entwurf der Beklagten zu stellen. Damit war nicht die Verpflichtung verbunden, die pers366nliche Haftung zu 374berneh-men und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Ver-m366gen zu unterwerfen. Die Zweckbestimmungserkl344rung der Grund- 23 - 10 - schuld vom 6. Juni 1991 enth344lt ebenfalls keine Verpflichtung der Kl344ger zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dasselbe gilt f374r die notarielle Urkunde gleichen Datums. Sie umfasst zwar die 334bernahme der pers366n-lichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-ckung. Diesen Erkl344rungen ist jedoch nicht die Verpflichtung zu entneh-men, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Insoweit liegt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - in der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausal-vereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstre-ckung zu unterwerfen habe (Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). bb) Die Kl344ger haben sich aber durch die von ihnen pers366nlich ab-geschlossenen Vertr344ge vom 31. M344rz/4. Oktober 1998 zur 334bernahme der pers366nlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung ver-pflichtet. Das Berufungsgericht hat diese Vertr344ge rechtsfehlerfrei nicht als neue, selbstst344ndige Darlehensvertr344ge, die eine eigenst344ndige schuldrechtliche Verpflichtung der Kl344ger begr374nden, sondern als 304nde-rungsvereinbarungen unter Fortf374hrung des Darlehensverh344ltnisses vom 21./24. Juni 1991 angesehen. An die darin zus344tzlich 374bernommenen Verpflichtungen sind die Kl344ger gebunden, weil der Darlehensvertrag vom 21./24. Juni 1991 ungeachtet der Nichtigkeit der umfassenden Ab-schlussvollmacht vom 22. Mai 1991 wirksam zustande gekommen ist. 24 (1) Auf die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages sind die 247247 171, 172 BGB anders als auf die Prozessvollmacht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen anwendbar, dass die umfassende Bevollm344chtigung des Gesch344ftsbesorgers gegen 25 - 11 - Art. 1 247 1 RBerG verst366337t und nach 247 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598, 1599; Senat BGHZ 161, 15, 24; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766; Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). (2) 247 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten sp344testens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-sch344ftsbesorgerin als Vertreterin der Kl344ger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr.; vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck S. 11 f.) oder dass die Vollmacht dem Notar bei der notariellen Beurkun-dung der Grundschuldbestellung am 6. Juni 1991 vorlag, dieser das Vor-liegen der Vollmacht ausdr374cklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Gesch344ftsgegner zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 65; 26 - 12 - BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03, Umdruck S. 10/11; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 376/04, Umdruck S. 12). 27 (3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 eine Aus-fertigung der Vollmachtsurkunde vorlag. Nach seinen Feststellungen lag ihr aber jedenfalls eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, in der vermerkt war, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in Aus-fertigung vorlag, sowie eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht vor. Der dadurch begr374ndete Rechtsschein bezieht sich entgegen der Auffas-sung der Revision nicht allein auf die Wirksamkeit der Erkl344rungen in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, sondern auch auf den Darlehens-vertrag. Der f374r die Rechtsscheinhaftung ma337gebende Ankn374pfungs-punkt besteht in der beurkundeten Erkl344rung des Notars, dass ihm die Vollmacht bei der Beurkundung in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin liegt die Beurkundung sonstiger Tatsachen und Vorg344nge im Sinne des 247 36 BeurkG, die auf die unwirksame Vollmacht zur374ckzuf374hren ist und auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte (BGHZ 102, 60, 65). Beruht das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Vollmacht auf der notariellen Beurkundung, erstreckt sich deren Richtigkeitsgew344hr nicht nur auf das beurkundete Rechtsgesch344ft, sondern auch auf weitere, von der Vollmacht erfasste Gesch344fte. Dem entsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 (XI ZR 376/04, Umdruck S. 12) davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines den Erwerb finanzie-renden Darlehensvertrages nach Rechtsscheingrunds344tzen herbeigef374hrt werden kann, wenn die nichtige Vollmacht dem Notar bei der Beurkun-dung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages vorlag, dieser das Vorliegen der Vollmacht ausdr374cklich in die Verhandlungsnieder- - 13 - schrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Ab-schrift der Vollmacht dem Darlehensgeber 374bermittelt hat. Nichts ande-res kann gelten, wenn - wie hier - die notarielle Urkunde der Bestellung einer Grundschuld dient, die von den Darlehensnehmern nach dem Kre-ditvertrag als Sicherheit zu stellen ist. Dagegen l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht einwenden, dass bei zwischenzeitlich widerrufener Vollmacht blo337e Ab-schriften als Rechtsscheingrundlage herangezogen w374rden. Die Rechts-scheinhaftung setzt in diesen F344llen n344mlich zus344tzlich voraus, dass - wie hier geschehen - die Ausfertigung der notariellen Urkunde mit einer Abschrift der Vollmacht dem Gesch344ftsgegner zugestellt wird. Sie bleibt damit insofern hinter der Regelung der 247247 171, 172 BGB zur374ck, als der Gesch344ftsgegner nicht vor Ver344nderungen im Bestand oder Inhalt der Vollmacht gesch374tzt wird, die erst nach dem f374r die Entstehung des Rechtsscheins ma337gebenden Zeitpunkt, n344mlich zwischen dem Beur-kundungstermin und dem Zugang der beurkundeten Erkl344rungen beim Gesch344ftsgegner eintreten. Der Gesch344ftsgegner tr344gt also in der Zwi-schenzeit das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht (BGHZ 102, 60, 65 f.). Nach Erhalt der notariellen Ausfertigung darf er sich dagegen - nicht anders als bei Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung der Vollmacht - auf den Bestand der Vollmacht so lange verlassen, bis diese ihm gegen374ber widerrufen wird. Dies ist bis zum Abschluss des Darle-hensvertrages nicht geschehen. 28 - 14 - III. 29 Die Revision war somit als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Joeres M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 1 O 193/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.06.2004 - 13 U 208/03 -
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