BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 239/07 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 781 Die blo337e Abl366sung eines Darlehens stellt grunds344tzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 3. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum kausa-len Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die blo337e Abl366sung eines Darlehens stellt grunds344tzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverh344ltnis insgesamt oder zumin-dest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endg374ltig - 3 - festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Par-teien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her-beizuf374hren, kann, wenn dies nicht ausdr374cklich er-kl344rt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an-genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erkl344r-te Willen der Beteiligten muss die mit einem deklarato-rischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfol-gen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die-se Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erkl344rung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung 374ber die Bedeu-tung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung daf374r, dass die Parteien ein be-st344tigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge-rechtfertigt, wenn die Beteiligten daf374r unter den kon-kreten Umst344nden einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit 374ber das Bestehen der Schuld oder 374ber einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbest344tigungsvertrag weist damit dem Vergleich 344hnliche Z374ge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.). - 4 - Die Ausf374hrungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Beru-fungsgericht 374ber die mit der Nichtzulassungsbe-schwerde weiterverfolgten Einwendungen des Kl344gers auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu-sammenhang vom Kl344ger ger374gten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 103.165,72 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -
Full & Egal Universal Law Academy