BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 239/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes f374r die Revisionsinstanz wird in Ab344nderung des zu Beginn der m374ndlichen Verhandlung verk374n-deten Beschlusses auf 8.154,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Ma337geblich sind vielmehr die sp344teren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgl344ubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Der Senat hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die Vollstre-ckungsaussichten nur als gering einzusch344tzen waren, einen Abschlag von 75 v.H. des Nennwertes der Forderung f374r angemessen erachtet (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435; siehe auch BGH, Beschl. v. 6. April 2009 - VI ZB 88/08, ZIP 2009, 2172). Davon abweichende Entschei-dungen, wie der im Streitfall in erster Instanz vorgelegte Beschluss des Th374rin-ger Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2005 - 1 W 341/05 - und die Festsetzung des Berufungsgerichts, sind damit rechtlich 374berholt. 1 - 3 - Mangels anderweitiger Anhaltungspunkte ist im Streitfall anzunehmen, dass Vollstreckungsaussichten der Kl344gerin, deren Erhaltung sie mit der Klage erstrebt hat, im mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich lagen. In solchen F344llen hat der Senat bisher den Streitwert einer Feststellungsklage gem344337 247 184 InsO auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347). Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, 374ber einen solchen Streitwertansatz im entschiedenen Fall hinauszugehen. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -
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