BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/07 Verk374ndet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 322 Abs. 1; InsO 247 302 Nr. 1; BGB 247 823 Abs. 2 Be; StGB 247 266a Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH zum Scha-densersatz f374r nicht abgef374hrte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeitr344-gen steht gegen374ber der Kl344gerin noch nicht rechtskr344ftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und des-halb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 15. November 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. M344rz 1997 Ge-sch344ftsf374hrer der H. GmbH (nachfol-gend: H. GmbH). W344hrend dieser Zeit f374hrte die H. GmbH f374r die bei ihr besch344ftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeitr344ge an die Kl344gerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung f374r die ihr vorenthaltenen Arbeit-nehmeranteile der Beitr344ge zur Sozialversicherung erwirkte die Kl344gerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 200 durch rechtskr344ftig gewordenes Vers344umnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten am 5. August 2004 meldete die Kl344gerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als eine solche aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach dieser rechtlichen Einordnung. 1 - 3 - Das Landgericht hat antragsgem344337 festgestellt, dass die im Vorprozess zugesprochene Forderung auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Hand-lung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 ver366ffent-licht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Das Vers344umnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hin-sichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage des titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des Vers344umnisurteils gem344337 247 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der Rechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchs-grundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekom-men sei. Der Kl344gerin obliege daher im gegenw344rtigen Rechtsstreit der Nach-weis, dass die Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung begr374ndet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli- 4 - 4 - chen Zeitraum 374ber liquide Mittel verf374gt habe, um die Beitragsforderung der Kl344gerin zu erf374llen. Diesen Nachweis habe die Kl344gerin nicht erbracht. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechts-natur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung eigenst344ndig zu pr374fen habe, ohne hierin wegen der Rechtskraft des Vers344umnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu sein. 6 a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten An-spruchs als solchen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung auch dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begr374ndung hat der Senat darauf verwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer m366glichen Bindungswirkung f374r die Frage der Restschuldbefreiung gem344337 247 302 Nr. 1 InsO nicht 374berblicken k366nne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung auf-grund eines ohne richterliche Schl374ssigkeitspr374fung und ohne Belehrung ge-m344337 247 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskr344ftigen Vollstreckungsbescheids sei daher nicht zu rechtfertigen (aaO). 7 - 5 - Aufgrund der hier vor Erlass des Vers344umnisurteils vom 22. Mai 2002 nach 247 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schl374ssigkeitspr374fung folgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem rich-terlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem sp344teren Feststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zus344tzlichen Er-w344gungen. 8 b) Der Begriff des Anspruchs in 247 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den pro-zessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344; 117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. 247 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die Rechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft erwachsen gem344337 247 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, pr344judi-ziellen Rechtsverh344ltnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43, 144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO 247 322 Rn. 77 ff; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. 247 322 Rn. 101 ff; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor 247 322 Rn. 32 ff; Musielak, ZPO 7. Aufl. 247 322 Rn. 17, 26 f; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 322 Rn. 23; V366lzmann-Stickelbrock in Pr374tting/Gehrlein, ZPO 247 322 Rn. 33). Mit der Beschr344nkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in 247 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst f374r eine enge Rechtskraft-konzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die in den Gr374nden enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst seien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff; Stein/Jonas/Leipold aaO 247 322 Rn. 69 f; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO 9 - 6 - 247 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objek-tiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff). Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehr-te Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und pr344judizielle Rechtsver-h344ltnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage ge-m344337 247 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber be-wusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, 234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Vers344umnisurteile f374r den Beklagten eine gro337e H344rte bedeuten k366nnten, dem dann wom366glich "un-versehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordne-ten Dr. B344hr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; vgl. auch Gaul, aaO S. 481). 10 c) Von der Beschr344nkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streit-gegenst344ndlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erw344chst. So k366nnte vorlie-gend die Rechtskraft des Vers344umnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Fest-stellung, dass der streitgegenst344ndliche Zahlungsanspruch bestehe, auch dar-auf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vors344tzlich began-gener unerlaubter Handlung bestehe. 11 - 7 - In der Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einord-nung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschlie337-lich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht je-doch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrl344ssigkeit (BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM 247 322 ZPO Nr. 2). In dem dort entschiedenen Fall der Haftung f374r K366rperverletzung kam es f374r die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus 247 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldens-form nicht an. 12 Auch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl 374berwiegend auf die allge-meine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch aus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl. 1961 247 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blo-meyer, Festschrift Lent 1957 S. 58 f; f374r Bindung "im Rahmen des Subsumti-onsschlusses" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961 S. 296 f; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. 247 322 Rn. 95; 344hnlich Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenh344n-ge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschr344nkend demgegen374ber Stein/Jonas/ Leipold aaO 247 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestand-teil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935 S. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei be-trachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter Handlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als An-spruch aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der 13 - 8 - fehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes f374r die Rechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begr374ndet wird, bleibt dabei die Be-urteilung solcher F344lle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil lediglich ein Anspruch aus 247 826 BGB oder aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO 247 322 Rn. 117; M374nchKomm-ZPO/ Gottwald, 3. Aufl. 247 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen sprechen sich auch in F344llen des 247 826 BGB bzw. des 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf den Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Hand-lung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetz-ter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen 374berhaupt nur bei An-spr374chen wie etwa 247 826 BGB oder 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266a StGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs an-komme; von der Rechtskraft sei damit in diesen F344llen auch die Qualifikation als Anspruch aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur Tragweite der Entscheidung 374ber die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966 S. 53, 57 ff). d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht f374r alle Fall-gestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegen-den Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vors344tzlich begangener unerlaub-ter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vor-satzdelikt voraussetzt. 14 - 9 - aa) Die Erw344gungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des 247 322 Abs. 1 ZPO gef374hrt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang f374r einen restriktiven Bindungsumfang rechtskr344ftiger Entscheidungen. Wie bereits die Begr374ndung des Entwurfs zu 247 283 CPO ausf374hrt, soll das Urteil keine Fol-gen erzeugen, die 374ber die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich die Parteien w344hrend des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Be-d374rfnis, im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entschei-den, werde durch die Zul344ssigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung getragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). W344hrend ein zugleich mit dem Leis-tungsantrag anh344ngig gemachter Feststellungsantrag gem344337 247 256 Abs. 2 ZPO dem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens 374ber die Titu-lierung einer Verbindlichkeit hinausgehen k366nnen, ist dies bei einem blo337en Leistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gem344337 247 302 Nr. 1 InsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu k366nnen, spricht daher dagegen, dem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das k374nftige Bestreiten des Rechtsgrundes einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Hand-lung zu versagen. Fehlen - wie hier - gem344337 247 313b ZPO Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nde eines Vers344umnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner nicht einmal mittelbar auf die nach 247 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen. Schon der Schutzzweck des 247 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim Mahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsge-schichte von 247 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in die materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch w374rde bei einem streitigen Urteil nichts anderes gelten. 15 bb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche Einordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vors344tzlich begangener uner-laubter Handlung spricht auch das praktische Bed374rfnis, keine Unsicherheit 374- 16 - 10 - ber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den Grund des eingeklagten Anspruchs als vors344tzlich begangene unerlaubte Hand-lung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftf344hig, so w344-ren Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leis-tungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn der Zahlungsanspruch zwingend aus vors344tzlich begangener unerlaubter Hand-lung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kl344ger nicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gepr374ft worden ist, k366nnen konkurrierende Anspr374che au337erhalb eines Vorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Gesch344ftsf374hrer, der in dieser Eigenschaft f374r eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden k366n-nen, mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit 247 263 StGB pers366nlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlen-dem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrl344ssiger Insolvenzverschleppung ge-m344337 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht (vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). W374rde hier der Leistungsklage stattgege-ben, so w344re aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die Rechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst den Entscheidungsgr374nden eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu ent-nehmen, ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem sp344teren Feststellungsverfahren k366nnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der rechtskr344ftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrl344ssiger Insolvenzverschlep-pung, nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begr374ndet, ohne daran durch 247 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein. Solche Unklarheiten 374ber die Reichweite der Rechtskraft lie337en sich nur vermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vors344tzlich begangener 17 - 11 - unerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgr374nde eines Leistungsurteils als verbindlich festgestellt betrachtet w374rde unabh344ngig davon, ob das Bestehen der Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann m374sste jedoch diese rechtliche Einordnung zugleich als eigenst344ndige Beschwer im Sinne des Rechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO 247 322 Rn. 113). Ein unterlegener Beklagter w344re befugt, ein auf Zahlung lautendes Urteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vors344tz-lich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen seine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen m366chte. Damit w374r-de die Erstreckung der Rechtskraft zu unn366tigen Rechtsmitteln f374hren, welche nach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden soll-ten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609). cc) Die Interessen der Gl344ubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die verbindliche Feststellung erlangen zu k366nnen, dass der Anspruch gerade aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung begr374ndet sei, stehen dem nicht im Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststel-lungsklage 374berlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als ti-telerg344nzende Feststellungsklage, im 334brigen durch Verbindung des auf Zah-lung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver Klageh344ufung anh344ngig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152, 166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005, 2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 253 Rn. 74, 247 256 Rn. 18; Stein/Jonas/ Brehm, aaO 247 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 302 Rn. 6). 18 - 12 - 2. Den vorstehenden Erw344gungen stehen weder das Urteil des III. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO 247 322 Nr. 2) noch das Urteil des Ia-Zivilsenats vom 17. M344rz 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen. 19 a) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Be-klagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus ei-ner unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverh344ltnis ergebe, wo-zu auch das Vorliegen eines Verschuldens geh366re. Keine rechtskraftf344hige und keine selbst344ndig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten Tatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung auf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tra-gend, weil das Urteil in gleicher Weise h344tte ergehen m374ssen, wenn jede Feststellungwirkung f374r den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur ver-neint worden w344re. 20 b) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leis-tungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten Rechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung sogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgespro-chenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch f374r die nachfolgende Auskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO S. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt zust344ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben und eine Pr344judizialit344t von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teil-identischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ 21 - 13 - 150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71). 3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Versto337 gegen 247 322 Abs. 1 ZPO die tats344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts gepr374ft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den Tatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH in dem hier ma337gebenden Zeitraum noch 374ber liquide Mittel verf374gt h344tte, aus welchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Kl344gerin h344tten bedient werden k366nnen. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der F344lligkeit der hier gegenst344ndlichen Beitr344ge deren Zahlung durch Bildung von R374cklagen sicher-zustellen, wurde von der Kl344gerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte vor F344lligkeit der hier nicht abgef374hrten Arbeitnehmeranteile noch nicht Gesch344ftsf374hrer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte schon mangels Tatbestandes nicht aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, 22 - 14 - WM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revisi-on mit Sach- oder Verfahrensr374gen auch nicht. Die von der Kl344gerin begehrte Feststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -
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