BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 239/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der Hauptangriff der Beschwerde gilt der Beurteilung des Berufungsge-richts, der auf Mangelbeseitigung und damit auf eine Leistung gerichtete Klage-antrag 1 sei trotz der angezeigten Masseunzul344nglichkeit zul344ssig, weil das 2 - 3 - Verteilungsverfahren nach 247 60 KO nur f374r Masseschulden gelte, die Anspr374che auf einen Geldbetrag betreffen. Damit ist die Frage angesprochen, ob das f374r den Fall des 247 60 KO anerkannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, wel-ches das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage entfallen l344sst, auf die in 247 60 KO genannten Anspr374che wegen Geldbetr344gen beschr344nkt ist oder auch Anspr374che erfasst, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, aber im Zuge der Zwangsvollstreckung nach 247 887 ZPO zu einer Geldforderung werden k366nnen. Diese Rechtsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, in Rechtspre-chung und Literatur nicht beantwortet worden. Sie betrifft jedoch die Rechtslage unter Geltung der am 31. Dezember 1998 au337er Kraft getretenen Konkursord-nung. Die entsprechenden Vorschriften der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung (247247 209, 210 InsO) enthalten eine Beschr344nkung auf Anspr374-che wegen Geldforderungen nicht mehr (vgl. dazu die Begr374ndung zum Ge-setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2443 S. 220 zu 247 321). F374r k374nftige, nach der Insolvenzordnung zu beurteilende F344lle wird die Frage des Rechtsschutzbed374rfnisses f374r Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, deshalb neu und m366glicherweise anders zu beantworten sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bed374rfnis nach einer Kl344-rung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung be-steht unter diesen Umst344nden nicht (vgl. zur Zulassungsw374rdigkeit bei auslau-fendem Recht allgemein BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abge-druckt). - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/18 O 136/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 1 U 17/07 -
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