BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 240/01 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130,131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als dreiMonate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, derzur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später er- - 3 -ledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO un-berücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rü-gen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, erhabe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängelhätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte dasBerufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hatnichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine ent-sprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einenAnspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweis-anzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners(BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezem-ber 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).Kreft Fischer Ganter Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy