BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 240/02 vom3. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch denVorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applbeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt48.771,01 Eur.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eineDivergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oderNachahmungsgefahr besteht.NobbeBungerothMüllerWassermannAppl
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