BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 240/02 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 14. Mai 2002 verk374nde-te Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abge344ndert. Das europ344ische Patent 0 205 766 wird mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 19. M344rz 1986 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Patentanmeldung DE 35 15 775 A1 vom 2. Mai 1985 angemeldeten, mit Wirkung f374r die Bundes- 1 - 3 - republik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 205 766 (Streitpatents), das eine "Klappdeckelschachtel f374r Zigaretten od. dgl." betrifft und elf Patentan-spr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: "Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder dgl., mit im wesentlichen quaderf366rmiger Gestalt, insbesondere zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt eingeh374llten Zigaretten-Gruppe (Stan-niolblock), mit einem Schachtelteil (10) und an einer R374ckwand des-selben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schlie337stellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen (22) umfa337t, wobei Sei-tenw344nde (13) bzw. Deckelseitenw344nde (18, 19) aus 374bereinander liegenden Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (31, 34) gebildet sind, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: a) (aufrechte) L344ngskanten (26, 27; 28, 29; 30) des Schachtelteils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind abgerun-det, wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (et-wa) entspricht, b) die Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (33, 34) sind in ihrer Breite so bemessen, da337 sie sich wechselseitig nur im Bereich au337erhalb der Rundungen der L344ngskanten (26....29) 374berdecken." Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar r374ckbezoge-nen Patentanspr374che 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die aus dem Streitpatent vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 104/04) gerichtlich in Anspruch genommene Kl344gerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig. Die Priorit344tsinanspruchnahme sei zu Unrecht erfolgt; deshalb sei auch das im Prio-rit344tsintervall ver366ffentlichte US-Design-Patent 279 507 (Anl. K4) zu ber374cksich-tigen. Weiter hat sich die Kl344gerin auf die Schweizer Geschmacksmusteran-meldung 114 028 (Anl. K8) und das dieser entsprechende Benelux-Geschmacksmuster 12699 00 (Anl. K8a), die deutsche Patentschrift 24 62 686 (Anl. K7), die deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11), die US-Patentschriften 2 523 251 (Anl. K12) und 4 049 188 (Anl. K10), die britische 3 - 4 - Patentschrift 517 947 (Anl. K14) und die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) gest374tzt. Sie hat die Nichtigerkl344rung des Streitpatents f374r die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Beklagte hat das Streitpatent mit neu gefassten Patentanspr374chen 1 - 9 verteidigt; in Pa-tentanspruch 1 hat sie dabei zus344tzlich das folgende Merkmal (aus Patentan-spruch 4 des erteilten Patents) aufgenommen: "c) an die (innen liegenden) Seitenlappen (32) anschlie337ende Bo-denecklappen (39) sowie an die innen liegenden Deckelseiten-lappen (33) anschlie337ende Deckelecklappen (40) sind mit ge-ringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand (15) bzw. Deckeloberwand (21), n344mlich entsprechend der Breite der Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (32) zwischen den Rundungen der L344ngskanten (26...29)." Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber die Patentanspr374che in ihrer verteidigten Fassung hinausgeht. 4 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Kl344gerin weiterhin ihr Begehren auf vollst344ndige Nichtigerkl344rung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das an-gefochtene Urteil. 5 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Univ.-Prof. R. J. ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Berufung f374hrt zur Ab344nderung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents in vollem Umfang, weil dieses auch in seiner zul344ssigerweise noch verteidigten Fassung nicht patent-f344hig ist (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 bis 57 EP334). Dabei steht der Kl344gerin das infolge des Ablaufs des Streitpatents erforderliche eigene Rechtsschutzbed374rfnis deshalb zur Seite, weil sie aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird. I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material, die insbesondere der Aufnahme von eingeh374llten Zigarettengruppen ("Stanniol-block") dient. Derartige Verpackungen sind als "Hinge-Lid-Packung" bekannt. Die Beschreibung des Streitpatents gibt dazu an, dass sie in der Vergangenheit ausschlie337lich scharfkantig ausgebildet gewesen seien, was einen betr344chtli-chen Materialaufwand bei diesem beliebten Verpackungstyp begr374nde. 8 2. Durch das Streitpatent soll nach den Angaben in der Patentschrift der Materialaufwand gegen374ber herk366mmlichen Klappschachteln reduziert werden. Au337erdem soll die Funktionalit344t der Packung aufrechterhalten werden (Be-schreibung Sp. 1 Z. 38-53). Jedenfalls soll, ohne dass dies im Streitpatent aus-dr374cklich zum Ausdruck gebracht wird, eine ungew366hnliche Verpackung mit hohem Aufmerksamkeitswert geschaffen werden. 9 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner von der Be-klagten noch verteidigten Fassung eine Klappschachtel aus faltbarem Material wie Karton (insbesondere zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt einge-h374llten Zigarettengruppe ("Stanniolblock")) 10 - 6 - (1) mit im Wesentlichen quaderf366rmiger Gestalt (2) bestehend aus einem Schachtelteil (3) mit einem Klappdeckel, (3.1) der an der R374ckwand des Schachtelteils angelenkt ist, (3.2) in Schlie337stellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen umfasst, (4) dabei sind Seitenw344nde und Deckelseitenw344nde aus 374ber-einander liegenden Seitenlappen bzw. Deckelseitenlappen gebildet, (4.1) die in ihrer Breite so bemessen sind, dass sie sich wechsel-seitig nur im Bereich au337erhalb der Rundungen der L344ngs-kanten 374berdecken, (5) an die (innen liegenden) Seitenlappen anschlie337ende Bo-denecklappen sowie an die innen liegenden Deckelseitenlap-pen anschlie337ende Deckelecklappen sind mit geringerer Brei-te ausgebildet als die Breite der Bodenwand bzw. Deckel-oberwand, (5.1) n344mlich entsprechend der Breite der Seitenlappen bzw. De-ckelseitenlappen zwischen den Rundungen der L344ngskanten, (6) aufrechte L344ngskanten des Schachtelteils, des Klappdeckels und des Kragens sind abgerundet, (6.1) wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (etwa) entspricht. Der Senat versteht Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dabei dahin, dass alle (und nicht etwa nur bestimmte) aufrechten L344ngskanten abgerundet sein sollen. 11 - 7 - 4. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Zeichnungen des Streitpatents zeigen eine patentgem344337e Klappschachtel in perspektivischer Darstellung sowie die Anordnung eines Zuschnitts f374r eine solche Klappschach-tel innerhalb eines Nutzens des Verpackungsmaterials: 12 - 8 - 5. Zigarettenverpackungen sind seit langer Zeit in zumindest zwei ver-schiedenen Grundtypen bekannt, n344mlich als sog. "Hartverpackungen", wozu die im Streitpatent unter Schutz gestellte Verpackung rechnet, und als "Weich-verpackungen" aus relativ d374nnem Papier (vgl. die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716, Beschreibung S. 1). Dabei ist gerichtsbekannt und wurde mit den Parteien er366rtert, dass bei den "Weichverpackungen" bereits lange vor dem Priorit344tsdatum des Streitpatents im Allgemeinen, wenn nicht notwendig, eine Anpassung an die Kontur des Zigarettenblocks erfolgt ist, dies bei "Hartverpackungen" wie den im Streitpatent beschriebenen Klappschach-teln ("Hinge-Lid"-Packungen) aber schon infolge der Steifigkeit des Verpa-ckungskartons regelm344337ig nicht der Fall war, sondern dass diese im allgemei-nen quaderf366rmig ausgebildet waren. 13 II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen neu. Das vorver366ffent-lichte Hinterlegungsgesuch f374r Muster und Modelle Nr. 114 028 (Anl. K8) des Bundesamts f374r geistiges Eigentum zeigt ebenso wie das gleichfalls vorver366f-fentlichte Benelux-Muster 12699 00 (Anl. K8a) Zigarettenschachteln mit acht-eckigem und nicht mit abgerundetem Querschnitt. Die Unterlagen des im Jahr 1971 ver366ffentlichten deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) zeigen und beschreiben eine im Prinzip im Querschnitt rechteckige Zigarettenverpa-ckung mit wenigstens an den Seiten abgerundeten Kanten und wenigstens am Boden abgerundeten Ecken. Die Abrundung wird durch Rill- und/oder Ritzlinien bewirkt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Klappschachtel im Sinn des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Das im Jahr 1977 ver366ffent-lichte US-Patent 4 049 188 (Anl. K10) beschreibt ebenfalls keine Klappschach-tel. Die 1981 ver366ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11) zeigt eine Zigarettenschachtel, bei der nicht nur die Kanten, sondern auch die Ecken der Schachtel abgerundet sind; zudem wird die Dimensionierung der 14 - 9 - Seiten- und Eckteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) nicht beschrieben. Von der - in erster Linie f374r Seifenverpackungen bestimmten - Faltschachtel nach der US-Patentschrift 2 523 251 (Anl. K12) aus dem Jahr 1950 unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedenfalls dadurch, dass dort ein Kragen (Merkmal 3) ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Klappdeckel (Merkmalsgruppe 3). Die anstelle der nicht vorver366ffentlichten Patentschrift 24 62 686 (Anl. K7) ber374cksichtigte vorver366ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 24 40 006 beschreibt eine Klappschachtel in Quaderform, d.h. nicht mit abgerundeten oder abgeschr344gten Ecken. Auch die 1940 ver366f-fentlichte britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14) zeigt eine quaderf366rmige Faltschachtel (vgl. insbes. Fig. 1). Aus der behaupteten Vorbenutzung der R. J. Reynolds Tobacco Com-pany in den Jahren 1983/1984 ergibt sich, ihre Richtigkeit unterstellt, jedenfalls nicht, dass die Tests auch die Merkmalsgruppen 4 und 5 (Dimensionierung der sich 374berlappenden Seitenteile, der Bodenecklappen und der Deckelseitenlap-pen) des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbart haben. Das US-Design-Patent 279 507 ist erst nach dem Priorit344tstag des Streitpatents ver366ffentlicht worden. Selbst wenn es - unter der Voraussetzung, dass die Prio-rit344t der Voranmeldung in Deutschland nicht wirksam beansprucht ist, wie die Nichtigkeitskl344gerin geltend macht - zum Stand der Technik rechnen sollte, n344hme es die Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht vollst344ndig vorweg, denn die Merkmalsgruppen 4 und 5 werden auch in ihm nicht offenbart. 15 2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich aber f374r den Fachmann, als den der Senat in 334bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen einen Ingenieur der Fachrichtungen Pa-pierverarbeitungstechnik oder Verpackungstechnik mit langj344hriger beruflicher 16 - 10 - Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Faltschachteln ansieht, am Anmeldetag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 56 EP334). 17 a) Der Senat geht dabei mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass eine Klappschachtel mit den Merkmalsgruppen 1 bis 3 bereits durch den druck-schriftlichen Stand der Technik, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift 24 40 006, zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents jedenfalls im Wesentlichen vorbekannt, zumindest aber durch ihn nahegelegt war. Auch die beklagte Pa-tentinhaberin, die das Streitpatent im Berufungsverfahren nur mehr einge-schr344nkt verteidigt, stellt dies letztlich nicht in Abrede. b) aa) Eine solche Schachtel mit abgerundeten Kanten herzustellen, ist zun344chst eine auf das 344sthetische Erscheinungsbild der Schachtel und damit auf deren Marktg344ngigkeit abhebende Entscheidung. Sie war durch den Stand der Technik nahegelegt, wie sich insbesondere aus den Unterlagen des deut-schen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) ergibt, die wenigstens an den Seiten abgerundete Kanten aufweist (Beschr. S. 3 Z. 1 - 3; einzige Figur der Zeichnungen). Nach dieser Entgegenhaltung dient sie auch dazu, Besch344di-gungen an den Taschen usw. zu vermeiden. Im Wesentlichen dasselbe gilt auch f374r die Zigarettenschachtel nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11). Der Leser musste beiden Entgegenhaltungen jedenfalls die Lehre entnehmen, die L344ngskanten der Schachtel zur Vermeidung von Sch344den an der Kleidung abzurunden. Dass bei den Schachteln nach diesen Entgegenhaltungen weitere Abrundungen vorgesehen sein m366gen, steht dem nicht entgegen, denn der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents schlie337t eine derartige Ma337nahme ebenfalls nicht aus. 18 - 11 - bb) Allerdings wird die Materialeinsparung durch die gerundeten Kanten in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 nicht ange-sprochen. Jedoch konnte der Konstrukteur auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres erkennen, dass eine rechteckige Kantenausbildung zu einem f374hlbar h366heren Materialverbrauch f374hren musste als eine abgerundete Ausbildung; der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten 374berzeugend best344tigt. 19 c) Griff der Papiertechniker die Anregung auf, die L344ngskanten abzurun-den, ergaben sich die weiteren Ma337nahmen, die Seitenlappen und die Deckel-seitenlappen so zu dimensionieren, dass eine 334berdeckung im Bereich der Rundungen nicht erfolgt (entsprechend Anl. B9 Abb. B), und die Bodenecklap-pen und Deckelecklappen entsprechend der Breite der Seitenlappen zu dimen-sionieren, nahezu mit Notwendigkeit und jedenfalls ohne erfinderisches Zutun. W374rden die Seitenlappen in ihrer bisherigen Breite belassen, ragten sie in die Rundungen der Kanten hinein und m374ssten deshalb auch selbst abgerundet und entweder mit den 344u337eren Rundungen mechanisch verbunden, z.B. ver-klebt, werden, oder sie k366nnten auf m366glicherweise st366rende Art nach innen von den Rundungen abstehen und damit den Hohlraum teilweise blockieren. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung zur 334ber-zeugung des Senats ausgef374hrt hat, veranlasst dies den Fachmann dazu, diese st366renden Teile abzuschneiden und schon wegen des damit verbundenen h366-heren Aufwands auf ein Verkleben mit den 344u337eren Rundungen zu verzichten. Auch weil der Fachmann zudem sofort erkennen musste, dass eine Verschm344-lerung beider Seitenlappen zu einer Volumenverringerung f374hrt, wenn die bis-herige 334berdeckung beibehalten wird, weil sich dadurch die Tiefe der Schachtel verringert, musste sich die 334berlegung aufdr344ngen, lediglich die 334berdeckung zu verringern und damit die bisherige Tiefe der Schachtel beizubehalten. Dabei musste ihm zweierlei ins Auge springen: Zum einen ben366tigte er f374r die Breite 20 - 12 - der Seitenlappen weniger Material als zuvor. Zum anderen wurde erkennbar, dass das Abschneiden im Bereich der Rundungen zu einer stabilen und optisch befriedigenden Ausgestaltung f374hrte. Ob sich dadurch, dass sich die 334berde-ckung damit verringerte, Stabilit344tsprobleme ergaben, konnte er mit einfachen Versuchen kl344ren (und verneinen). d) Wurde auf diese Weise deutlich, dass mit der verringerten Breite der Seitenlappen und der Deckelseitenlappen eine Materialeinsparung in diesen Bereichen zu erzielen war, lag es nahe, sich Gedanken dar374ber zu machen, ob diese (lokale) Einsparung nicht auch f374r eine Einsparung insgesamt genutzt werden konnte. Der Beklagten ist dabei darin beizutreten, dass sich die Materi-aleinsparung erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents in optimaler Weise ergibt, wie sie das in den Anla-gen B10 und B11 dargestellt hat. Dies erschloss sich aber bereits mit einfachen 334berlegungen. Es war n344mlich aus verschiedenen Unterlagen bekannt, dass sich die Breite des Nutzens, der f374r den Zuschnitt einer Zigarettenschachtel ben366tigt wird, aus der Breite der Mittelteile zuz374glich der Breite der Seitenteile zusammensetzt, und dass zur optimalen Materialausnutzung die Seitenteile bei 374blichen Konstruktionen in zwei gemeinsamen und zueinander parallelen Au-337enkanten enden, was es erm366glicht, die einzelnen Nutzen ohne viel Verschnitt unmittelbar nebeneinander zu setzen. Je schmaler dabei der Zuschnitt ist, aus dem die Klappschachtel gefertigt wird, desto besser ist die Ausnutzung des zur Fertigung der Klappschachteln ben366tigten Kartons. Es kam f374r den in der Pa-pierverarbeitungstechnik t344tigen Konstrukteur mithin bei seinem routinem344337i-gen Bem374hen, Material einzusparen, darauf an, den ben366tigten Kartonstreifen m366glichst schmal auszugestalten. So war aus Fig. 1 der deutschen Offenle-gungsschrift 24 40 006 f374r ihn aber ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Breite des ben366tigten Streifens (Zuschnitts 10) und damit ein wesentlicher Pa-rameter f374r den ben366tigten Nutzen aus der 374bereinstimmenden Breite von Vor- 21 - 13 - derwand (13) und R374ckwand (16) zuz374glich der beiden Seitenlappen (14, 15; 17, 18) und der 374bereinstimmenden Breite der Bodenecklappen (19, 20) und Deckelecklappen (29, 30) zusammensetzte und dass eine Verschm344lerung der Seitenstreifen mithin zu weniger Materialbedarf f374hren musste: - 14 - Auch die britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14, Fig. 2, 3, 4) aus dem Jahr 1940 und der ECMA-Code aus dem Jahr 1967 (Anl. K24, insbesondere Fig. E530) zeigen entsprechende Ausgestaltungen. Schon daraus konnte der Konstrukteur ersehen, dass darauf zu achten war, dass auch die Boden- und Deckelecklappen nicht 374ber die 344u337eren Fluchtlinien des Nutzens hinausragen d374rfen, um nicht die im Bereich der Seitenlappen zu erzielende Materialerspar-nis zu gef344hrden. Diese einfache 334berlegung legte es nahe, 374berstehende Eck-lappen, mit denen die m366gliche Materialeinsparung im zus344tzlichen Verschnitt untergegangen w344re (wie von der Beklagten in Anl. B11 eindr374cklich darge-stellt), zu vermeiden. Daraus ergab sich allerdings - je nach Anbringung der Ecklappen im Nutzen - gleichzeitig deren Verkleinerung. Es bedurfte deshalb noch weiterer 334berlegungen dahin, ob verkleinerte Ecklappen ausreichen konn-ten. Das konnte entweder im Weg einfacher und zumutbarer Versuche oder aber mittels einfacher konstruktiver 334berlegungen dahin, welche 334berdeckung f374r eine haltbare Verbindung der Schachtelteile und eine ausreichende Stabilit344t der Schachtel erforderlich war, mit geringem Zeitaufwand gekl344rt werden. Auf diese Weise ergab sich ohne erfinderischen Aufwand auch die Merkmalsgrup-pe 5. 22 e) aa) Die Kombination der Verminderung der Breite der Seitenlappen und der weiteren Seitenteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) und der Abrundung der Kanten ergab somit, was f374r einen Fachmann der hier zugrundezulegenden Qualifikation ohne Weiteres zu erkennen war, eine gute Ausnutzung des Kar-tons unter gleichzeitiger Erzielung eines ungew366hnlichen Aussehens, n344mlich einer Klappschachtel, die sich von den g344ngigen Klappschachteln durch die Abrundung ihrer Kanten unterscheidet, und die - wie aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 71 20 716 bekannt war - auch Vorteile in der Handhabung, n344mlich eine Verringerung der Gefahr der Besch344digung von Kleidungsst374cken, zu bieten geeignet war. 23 - 15 - 24 bb) Eine erfinderische Leistung wird auch nicht dadurch begr374ndet, dass der Fachmann mehrere gedankliche Schritte vornehmen musste, um zur Kom-bination des Streitpatents zu gelangen. Abgesehen davon, dass schematisches Schrittez344hlen nicht schon f374r sich geeignet ist, eine erfinderische Leistung zu begr374nden, begr374ndet eine Mehrzahl von gedanklichen Schritten, die aber jeder einzeln und insgesamt die F344higkeiten des Fachmanns nicht 374berschreiten, eine erfinderische Leistung nicht (Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 121/99, Orien-tierungssatz in Mitt. 2004, 69, auszugsweise in Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 60, im Druck sonst nicht ver366ffentlicht, Umdruck S. 22). Im Sinn der Senats-rechtsprechung ist zudem zu ber374cksichtigen, dass es sich insgesamt um routi-nem344337ig vorzunehmende Schritte gehandelt hat, von denen auch eine Mehr-zahl eine erfinderische Leistung nicht begr374nden kann (vgl. Sen. Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930, 934 - Mikrotom; vgl. auch Niedlich Mitt. 2000, 281, 284 f.). III. Ein eigenst344ndiger erfinderischer Gehalt der verteidigten Unteran-spr374che ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. 25 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 PatG i.V.m. 247 91 ZPO. 26 Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -
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