BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 240/03 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat der D. GmbH am 9. März 2000 mit der Refinanzierungs-zusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflö-senden Bedingung der von den Beklagten übernom-menen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesi-cherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinan-zierung der beantragten KfW-Mittel". Beantragt hatte die D. GmbH am 29. Dezember 1999 bei der KfW unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. An-gesichts dessen kann keine Rede davon sein, für die - 3 - "beantragten KfW-Mittel" sei eine "verbindliche Zusage der KfW" erteilt worden. Da nach dem eigenen Vor-bringen der Beklagten über die Höhe der von der D. GmbH beantragten Kreditmittel nie gesprochen worden ist , war eine Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 . Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
Full & Egal Universal Law Academy