BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 240/03 Verk374ndet am: 12. April 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1573 Abs. 5 Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebe-dingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gem344337 247 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen F344llen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelm344337ig nur dann entgegen, wenn und soweit es f374r den bed374rftigen Ehegatten - namentlich unter Ber374cksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen M366glichkeiten entspricht, ein-zurichten. BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - OLG Frankfurt AG Frankfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt. 1 Die im August 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kin-der hervorgegangen sind, wurde auf den der Kl344gerin im April 1993 zugestellten Antrag im M344rz 1994 rechtskr344ftig geschieden. Im Scheidungsverfahren nahm die Kl344gerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in H366he von 1.200 DM in Anspruch. In einer vor dem Familiengericht am 11. Oktober 1993 geschlos-senen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an die Kl344gerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in H366he von 800 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die Partei-en am 22. Mai 1997 unter Aufhebung des fr374heren Vergleichs erneut einen Ver-gleich, in dem es u.a. hei337t: 2 - 3 - "1. Der Beklagte zahlt an die Kl344gerin ab dem 1. Juni 1997 einen nach-ehelichen Unterhalt in H366he von 1.200 DM, 2. diese Unterhaltsleistung ist befristet bis zum 31. 05. 2001. 205 6. Die Parteien sind sich schlie337lich dar374ber einig, dass der soeben fest-gesetzte Unterhalt in der genannten Zeit grunds344tzlich unab344nderbar auf beiden Seiten bleiben soll mit Ausnahme der F344lle von Arbeitslosigkeit oder nicht zu vertretender [richtig:] Leistungsunf344higkeit." Die Kl344gerin war bis 1980 ganzt344gig berufst344tig. Bis 1985 ging sie - nach einer Fehlgeburt und wegen des Kinderwunsches der Parteien - keiner Er-werbst344tigkeit und bis 1987 nur eingeschr344nkt einer Erwerbst344tigkeit nach. W344hrend dieser Zeit absolvierte sie eine 18monatige Sekret344rinnenausbildung. Seit 1987 ist die Kl344gerin halbtags berufst344tig. Der Beklagte ist wiederverheira-tet. 3 Mit der vorliegenden Klage hat die Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 1. Juni 2001 Elementarunterhalt in H366he von 3.178,52 DM sowie (erstmals) Altersvor-sorgeunterhalt in H366he von 997,40 DM geltend gemacht. Ihre Behauptung, auf-grund einer Krankheit, die bereits in der Ehezeit bestanden habe oder angelegt gewesen sei, keiner vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgehen zu k366nnen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund eines von ihm eingeholten Sach-verst344ndigengutachtens nicht f374r erwiesen angesehen und der Kl344gerin ein bei einer Vollzeit-Erwerbst344tigkeit erzielbares (fiktives) Nettoeinkommen zugerech-net. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem fiktiven Nettoeinkommen der Kl344gerin st374nden dieser als Aufstockungsunterhalt zu. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nach 247 1573 Abs. 5 BGB kom-me im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der Vergleich vom 22. Mai 1997 enthalte keinen Verzicht der Kl344gerin auf Unterhalt f374r die 4 - 4 - Zeit nach dem 31. Mai 2001; er diene lediglich der Klarstellung, dass die ver-einbarte Unterhaltsh366he f374r die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt unab344nderbar sein solle. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sei verwirkt. 5 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Ein-kommen um Darlehensverbindlichkeiten aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur Zahlung von (Elementar-)Unterhalt ab Juni 2001 in gestaffelter H366he, zuletzt in H366he von 953 200 monatlich verurteilt. Im 334brigen hat es den Unterhaltsanspruch bis 31. Dezember 2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Kl344gerin, die gegen die H366he des ausgeurteilten Unterhalts keine Einw344nde mehr hat, gegen die zeitli-che Befristung und beantragt, ihr auch f374r die Zeit ab Januar 2004 Unterhalt in H366he von 953 200 monatlich zuzuerkennen. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 7 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Anspruch der Kl344-gerin auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31. De-zember 2004 zu begrenzen. Bei der von dieser Vorschrift geforderten Billigkeitsabw344gung komme der - hier mit 14 Jahren und 9 Monaten relativ lan-gen - Ehedauer zwar ein erhebliches Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung sei neben der Ehedauer aber auch, ob zwischen den Eheleuten ein hoher Grad beiderseitiger wirtschaftlicher Verflechtung eingetreten sei und ob besondere 8 - 5 - Abh344ngigkeiten oder ehebedingte Nachteile entstanden seien, die von solch durchschlagendem Gewicht seien, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung quasi garantiert sein m374sse. Derartige schwerwiegende Gr374nde seien hier nicht festzustellen. Die Kl344gerin sei im Zeitpunkt der Scheidung gerade 40 Jahre alt geworden. An ihrer Behauptung, aufgrund krankheitsbedingter Einschr344nkun-gen nicht voll erwerbsf344hig gewesen zu sein, habe sie nach Vorliegen des in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachtens nicht weiter festgehalten. Auch sei sie im Zeitpunkt der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die Kl344gerin habe schon vor der Trennung der Parteien eine Halb-tagsbesch344ftigung aufgenommen; es habe daher keiner besonderen Anstren-gung bedurft, ihre Erwerbst344tigkeit auszuweiten. Die Kl344gerin habe, wie sie in ihrer m374ndlichen Anh366rung ausgef374hrt habe, bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin auch Gelegenheit gehabt, ihre halbschichtig ausge374bte Erwerbst344tigkeit aus-zuweiten; sie habe dies jedoch nicht nachdr374cklich verfolgt. Ihrer vollen Integra-tion in den Arbeitsmarkt schon zu einem fr374heren Zeitpunkt h344tten somit nicht aus der Ehezeit herr374hrende Einschr344nkungen, sondern ausschlie337lich das subjektive Befinden der Kl344gerin entgegengestanden, die sich zu einer voll-schichtigen Erwerbst344tigkeit nicht in der Lage gesehen habe. Soweit die Kl344ge-rin in den Jahren 1980 bis 1985 wegen des Kinderwunsches der Parteien einer Erwerbst344tigkeit gar nicht und in der Zeit bis 1987 nur eingeschr344nkt nachge-gangen sei, habe dies keine negativen Folgewirkungen auf ihre sp344tere berufli-che Integration gehabt; die Kl344gerin habe im Gegenteil w344hrend dieser Zeit noch eineinhalb Jahre lang an einem Sekret344rinnenkurs teilgenommen und damit ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt erh366ht. Auch das Ein-kommensgef344lle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt; es beruhe auf der vom Beklagten vor der Ehe absolvierten qualifizierten Berufsausbildung als Dip-lom-Betriebswirt, die das Qualifikationsniveau der Kl344gerin deutlich 374bertreffe. Im Hinblick auf die relativ lange Ehedauer sei es allerdings gerechtfertigt, den - 6 - Unterhaltsanspruch der Kl344gerin erst ab Januar 2004 entfallen zu lassen; der Kl344gerin werde so Gelegenheit gegeben, sich l344ngerfristig auf diese Befristung einzurichten. 9 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 a) Die Revision r374gt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe den An-spruch der Kl344gerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe der Parteien nicht befristen d374rfen. Das Gesetz legt in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie in 247 1573 Abs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-zung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen k366nnte. Wie der Senat ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der Unterhalts-anspruch grunds344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein soll-te (Senatsurteile vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f. und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). 11 Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tig-keit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-er - bei der Billigkeitsabw344gung lediglich zu "ber374cksichtigen"; sie l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem bean-spruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Bil-ligkeitspr374fung keine Ausschlie337lichkeit. Die Abw344gung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-onsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle f374r die 12 - 7 - Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat (Se-natsurteil vom 28. M344rz 1990 aaO 860). Beides ist hier der Fall. 13 Die - erst durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz (vom 20. Februar 1986 BGBl. I S. 301) eingef374gte - M366glichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-ge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachtei-le um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gr374nde (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) f374r eine dauerhafte Lebens-standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer 334bergangszeit einen Lebensstan-dard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheange-messenen Unterhalt (247 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile h344tte erreichen k366nnen. Mit dem Mo-ment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, ei-nen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht be-nachteiligt wurde, selbst dann zu beg374nstigen, wenn die Ehe nicht lange ge-dauert hat (BR-Drucks. 501/84 S. 13; BT-Drucks. 10/2888 S. 18 f.; vgl. auch Hahne FamRZ 1986, 305, 306). Die zeitliche und h366henm344337ige Befristungs-m366glichkeit von Unterhaltsanspr374chen nach 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB gewinnt im 334brigen im Hinblick auf die 304nderung der Rechtsprechung des Senats zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991) eine besondere praktische Bedeutung. - 8 - Bei einer diese Zweckrichtung ber374cksichtigenden Gesetzesanwendung wird der Tatrichter vorrangig zu pr374fen haben, ob sich die Einkommensdiver-genz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374ndet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtli-chen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint. Denn es hat - von der Revision unange-griffen - festgestellt, das Einkommensgef344lle zwischen den Parteien beruhe darauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsaus-bildung absolviert habe, welche das Qualifkationsniveau der Kl344gerin deutlich 374bertreffe. Dass die Kl344gerin durch die Ehe gehindert worden w344re, ihr Qualifi-kationsniveau zu steigern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht weist im Gegenteil darauf hin, dass gerade die zeitweilige Un-terbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe es der Kl344gerin erm366glicht habe, eine achtzehnmonatige Sekret344rinnenausbildung zu absolvieren und da-mit ihre berufliche Qualifikation zu erh366hen. 14 Stellt sich - wie hier - eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufsto-ckungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe ver-bieten, n344mlich dann, wenn und soweit es f374r den Ehegatten mit dem geringe-ren Einkommen - auch unter Ber374cksichtigung seines Alters im Scheidungs-zeitpunkt - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren tats344chlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich 374ber seinen eigenen M366glich-keiten und wirtschaftlichen Verh344ltnissen liegendes Einkommen des anderen Ehegatten gepr344gt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen M366glichkeiten entspricht. 15 Das Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt indes nicht verkannt. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt der Schei- 16 - 9 - dung gerade erst 40 Jahre alt geworden war, mithin bei Rechtsh344ngigkeit ihrer erneuten Unterhaltsklage seit rund neun Jahren nachehelichen (Aufsto-ckungs-)Unterhalt bezogen hat und - durch die Befristung dieses Unterhalts auf den 31. Dezember 2004 - zus344tzlich Gelegenheit erh344lt, sich auf die neuen, an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verh344lt-nisse einzurichten. Auch diese W374rdigung, die der im Scheidungszeitpunkt noch relativ jungen Kl344gerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Las-ten des inzwischen wiederverheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr statt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, l344sst revisi-onsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. b) Die Revision r374gt weiterhin, das Oberlandesgericht habe erheblichen Sachvortrag der Kl344gerin 374bergangen. So sei es insbesondere davon ausge-gangen, dass die Kl344gerin ihre Erwerbst344tigkeit problemlos habe ausweiten k366nnen. Die Kl344gerin habe jedoch vorgetragen, dass sie sich deshalb bei ihrer Arbeitgeberin nach einer Vollzeitbesch344ftigung erkundigt habe, weil sie von de-ren Absicht geh366rt habe, sich von der Kl344gerin zu trennen und deren Stelle mit einer Vollzeitkraft zu besetzen. Die Kl344gerin habe daraufhin ihrer Arbeitgeberin erkl344rt, dass sie zun344chst die Vollzeitstelle wahrnehmen wolle. Dazu sei es je-doch nicht mehr gekommen, da in der Folgezeit bei der Arbeitgeberin gravie-rende Probleme aufgetreten seien, welche diese Anfang 2003 gezwungen h344t-ten, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Au337erdem habe die Kl344gerin nach ihrem Vortrag wegen des Kinderwunsches der Parteien und einer 1985 beantragten Adoption bis 1987 nicht oder nur eingeschr344nkt erwerbst344tig sein und damit ihre berufliche Entwicklung nicht ausweiten k366nnen; dies wirke sich, was das Oberlandesgericht nicht gew374rdigt habe, erfahrungsgem344337 auch bei sp344terer Aufnahme einer T344tigkeit aus. 17 - 10 - Dieser Angriff verhilft der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Kl344gerin nicht ankommt. Das Oberlandesgericht ist - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - von einer Obliegenheit der Kl344gerin zu einer ganzt344gigen Erwerbst344tigkeit aus-gegangen. Es hat deshalb der Kl344gerin - von dieser nicht angegriffen - als fikti-ves Einkommen den Betrag zugerechnet, den sie als Entgelt aus einer ganzt344-gigen Erwerbst344tigkeit erzielen k366nnte. Im Streit steht deshalb nur der Unter-halt, der sich - gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB - aus der Differenz zwischen dem tats344chlichen Erwerbseinkommen des Beklagten und dem fiktiven (auf eine tat-s344chlich nicht ausge374bte Ganztagst344tigkeit bezogenen) Erwerbseinkommen der Kl344gerin ergeben k366nnte. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-gen die Kl344gerin ihre tats344chlich ausge374bte Teilzeitt344tigkeit zu einer Ganztags-t344tigkeit ausweiten konnte oder noch kann, kommt es deshalb nicht an. Ebenso ist ohne Belang, ob und warum die Kl344gerin w344hrend eines erheblichen Teils der Ehezeit nicht oder nur eingeschr344nkt erwerbst344tig war. Diese - vom Ober-landesgericht im 374brigen keineswegs 374bergangene - Frage w344re allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Kl344gerin, w344re sie w344hrend der gesamten Ehezeit in vollem Umfang berufst344tig gewesen, aus einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit ein h366heres Entgelt erzielen k366nnte als sie es nunmehr - aufgrund ihrer zeitweise unterbrochenen Berufst344tigkeit - bei ganzt344giger Besch344ftigung tats344chlich er-zielen kann. Ein solcher ehebedingter Nachteil ist, wie bereits ausgef374hrt, der Kl344gerin jedoch nicht entstanden. 18 c) Die Revision macht schlie337lich geltend, der Beklagte m374sse sich ent-gegenhalten lassen, weder in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Ok-tober 1993 noch im sp344teren Unterhaltsvergleich vom 22. Mai 1997 eine Befris-tung des Unterhalts vereinbart zu haben. Auch mit diesem Angriff dringt die Re-vision nicht durch. 19 - 11 - Beiden Vereinbarungen kommt, was die Revision nicht verkennt, f374r die vorliegende Leistungsklage keine Pr344klusionswirkung gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO zu. Auch sonst stehen die Vereinbarungen der vom Oberlandesgericht vorge-sehenen Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht entgegen. Das Oberlan-desgericht ist - wie schon zuvor das Amtsgericht - offenbar davon ausgegan-gen, dass der Vergleich vom 22. Mai 1997 keinen Verzicht der Kl344gerin auf ei-nen 374ber den 31. Mai 2001 hinausreichenden Unterhalt enth344lt, die Parteien vielmehr nur die Ab344nderbarkeit des Vergleichs f374r die Zeit bis zum 31. Mai 2001 ausschlie337en wollten; anderenfalls h344tte es den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin nicht - wie geschehen - 374ber den 31. Mai 2001 hinaus befristen k366n-nen. Es kann dahinstehen, ob diese - vom Oberlandesgericht nicht n344her er366r-terte, f374r die Revisionskl344gerin aber g374nstige - Annahme vom Wortlaut des Ver-gleichs her nahe liegt. Auch wenn n344mlich die Befristung der Abrede in diesem einschr344nkenden Sinne verstanden wird, l344sst sich aus ihr nicht herleiten, dass ihretwegen eine 374ber sieben Jahre sp344ter wirksam werdende Befristung des Aufstockungsunterhalts f374r die Kl344gerin unbillig ist oder der Beklagte mit dieser Abrede sein Recht, sp344ter eine solche Befristung geltend zu machen, verwirkt 20 - 12 - hat. Erst recht gilt dies f374r die vorangegangene Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Oktober 1993, die in Ansehung des Unterhalts durch den sp344teren Prozessvergleich abgel366st worden ist. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2002 - 401 F 1115/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 UF 317/02 -
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