BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/04 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April 2004 gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Revision der Kl344gerin erweist sich als unbegr374ndet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzanspr374chen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung in H366he von 15.125,12 200 unbegr374ndet sei, als verj344hrt angesehen. 2 a) Der Beginn der Verj344hrung bestimmt sich nach 247 852 BGB a.F. (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Kl344gerin stehen aus dem von ihr vor- 3 - 3 - getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Anspr374che zu, die jeweils einer eigenen Verj344hrungsfrist un-terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gr374nden die Feststel-lung einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gl344ubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gl344ubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (247 302 Nr. 1 InsO, 247 850 f Abs. 2 ZPO), ausschlie337lich auf eine (vors344tzliche) unerlaub-te Handlung im Sinne der 247247 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein f374r deliktsrechtliche Anspr374che geltende Verj344hrungsfrist ein, ohne dass sich der Gl344ubiger auf eine l344ngere Frist, die einen anderen ihm zuste-henden Anspruch betrifft, berufen k366nnte. Dies gilt auch f374r 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. verdr344ngende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Frankfurt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vors344tzlichen Vorenthaltens" in 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in 247 266a StGB (i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878). b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Verj344hrungseintritts sp344testens im April 1998. Das Berufungsge-richt ist in 334bereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Kl344gerin bereits am jeweiligen F344lligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen 374ber die erforderliche Kenntnis verf374gte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge- 4 - 4 - nommenen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Annahme. Die Kl344ge-rin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1995 beginnenden Verj344hrungsfrist festhalten lassen. c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Verj344hrung der zivilrechtlichen Schadensersatzanspr374che aus unerlaubter Handlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gem344337 247 52 Abs. 1 SGB X a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines 366ffentlich-rechtlichen Rechtstr344gers erlassen wurde, die Verj344hrung dieses An-spruchs unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Anspr374che des 366f-fentlich-rechtlichen Rechtstr344gers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-SGB X/v. Mutius, 247 52 Rn. 12; Kasseler Kommentar/Krasney, 247 52 SGB X Rn. 5; Wanna-gat/R374fner, 247 52 SGB X Rn. 8 f; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X K 247 52 Rn. 5; Giese/Wahrendorf, SGB X 247 52 Rn. 2; v. Wulffen/Engelmann, SGB X 4. Aufl. 247 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschr344nkt sich in gleicher Weise wie 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Anspr374che. 5 d) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verj344hrung im Fest-stellungsverfahren nach 247 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-keit au337erhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 247 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg NZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 184 Rn. 1). Dazu geh366rt auch die Verj344hrungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechts344nderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gl344ubigers auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon w344hrend des 6 - 5 - Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. 247 302 Rn. 4). e) Die Frage, ob nach 247 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegr374ndetheit des Hauptantrags der Kl344-gerin nichts zu 344ndern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Be-klagte ihr 15.125,12 200 aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung schul-de, kann die Kl344gerin nach Eintritt der Verj344hrung nicht verlangen. 7 2. Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben. 8 a) Die vom Berufungsgericht angenommene grunds344tzliche Bedeutung liegt nicht vor. Eine Kl344rungsbed374rftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dres-den GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gem344337 247 852 BGB a.F. verj344hrte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung eines gleich- oder h366herrangigen Gerichts abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Eine Kl344rungsbed374rftigkeit besteht auch nicht in der Frage, ob 247 52 SGB X hier die Verj344hrung unterbrochen haben k366nnte. 9 b) Die Frage, ob im Verfahren nach 247 184 InsO auch eine Verj344hrungs-einrede des Schuldners zu pr374fen ist, ist in 334bereinstimmung mit den unter Zif- 10 - 6 - fer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bed374rfnis f374r eine Kl344rung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch insoweit nicht gegeben. II. Der Kl344gerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. 11 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG G366rlitz, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 O 240/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -
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