BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzul344ssig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 200 374bersteigt, sondern lediglich 500 200 betr344gt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist f374r die Bemessung der Beschwer nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 2 - 3 - 85). Dies gilt nach st344ndiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Ver-anlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Beru-fungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im 334brigen den Rechtsstreit hin-sichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zur374ckverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grunds344tze bemisst der Senat vorlie-gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 200. F374r die Beklagte kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Betr344ge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangs-verwalters hinsichtlich der Wohnung der Kl344gerin in der D. in L. vereinnahmt worden sind. 3 Einen gr366337eren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angef374hrten Rechtspre- 4 - 4 - chung, es k366nne f374r die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abge-stellt werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 4254/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 U 812/06 -
Full & Egal Universal Law Academy