BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/09 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse K. (fortan: Sparkasse) ein Girokonto, f374r das die Schuldnerin und die Sparkasse einen viertelj344hrlichen Rechnungsabschluss vereinbart hat-ten. Der Gesch344ftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Sparkassen (fortan: AGB-SpK aF) zugrunde. 1 Die Beklagte zog - wie regelm344337ig quartalsweise und zuvor ohne Bean-standungen der Schuldnerin - am 12. November 2004 Grundbesitzabgaben in H366he von 1.120,12 200 aufgrund einer ihr erteilten Einzugserm344chtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin beantragte am 3. Januar 2005 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der Kl344ger wurde am 13. Januar 2005 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt 2 - 3 - bestellt. Am folgenden Tag wurde die Bestellung im Internet ver366ffentlicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 27. Juni 2005 er366ffnet. 3 Mit Schreiben vom 25. September 2008 forderte der Kl344ger die Beklagte zur Zahlung von 1.120,12 200 auf, wobei er erkl344rte, er genehmige die Lastschrift und fechte die Zahlung an. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2010, 63 ver-366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Der allein in Betracht kommende Anspruch aus 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitere daran, dass es an einer vor Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung fehle. Ma337-gebliche Rechtshandlung bei einer Lastschrift im Einzugserm344chtigungsverfah-ren sei die Genehmigung der Belastungsbuchung. Eine Genehmigung liege erst in dem Schreiben des Kl344gers vom 25. September 2008. Diese sei nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Schuldnerin selbst habe die Last-schrift nicht genehmigt, weil in der blo337en Kontofortf374hrung keine konkludente Genehmigung zu sehen sei. Die in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK aF enthaltene Ge-nehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil vor Ablauf der Frist der Kl344ger zum 5 - 4 - vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei, so dass die Schuldnerin allein die Lastschrift nicht mehr habe genehmigen k366n-nen. Gegen374ber dem Kl344ger habe die Fiktion keine Wirkung entfalten k366nnen. Durch das Schreiben vom 25. September 2008 sei die schwebend unwirksame Genehmigung der Schuldnerin nicht mit R374ckwirkung (247 184 BGB) auf den Zeit-punkt des Eintritts der Fiktion gegen374ber der Schuldnerin im Februar 2005 wirk-sam geworden. II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand. 6 1. Bei einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungserm344chtigung liegt die anfechtbare Rechtshandlung (247 129 InsO) in der Genehmigung des Schuld-ners, mit der er einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschlie337t (BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 15; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 11; v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6). Ma337geblich f374r die Anwendbarkeit von 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwi-schen Er366ffnungsantrag und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts spricht einiges daf374r, dass bereits die Schuld-nerin vor Insolvenzantragstellung die Belastungsbuchung genehmigt hat. Dann k344me keine Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern bei der hier vorliegenden kongruenten Deckung nur eine Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt es jedoch sowohl an Feststellungen als auch an Parteivortrag. 7 - 5 - 8 Das Berufungsgericht hat eine konkludente Genehmigung der Last-schriftbuchung durch die Schuldnerin verneint, weil eine Fortf374hrung des Kon-tos allein hierf374r nicht ausreiche. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente Genehmigung durch den Kontoinhaber auch dann in Betracht, wenn es sich f374r die Zahlstelle er-kennbar um regelm344337ig wiederkehrende Lastschriften handelt, wozu insbeson-dere auch wiederkehrende Abgabenzahlungen geh366ren k366nnen (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, z.V.b. in BGHZ). Hat der Schuldner in der Vergangenheit solche Buchungen genehmigt und erhebt er in Kenntnis des Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsm344337ig nicht wesentlich 374bersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen 334berle-gungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtig-te Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, es habe sich um regelm344337ig quartalsweise vom Konto eingezogene Grundbesitzabgaben gehandelt, denen die Schuldnerin in der Vergangenheit niemals widersprochen habe. Danach liegt nahe, dass mit der W374rdigung des Amtsgerichts, das zutreffend die Umst344nde des Einzelfalls ber374cksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 47; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11, z.V.b. in BGHZ), die Schuldnerin bereits vor dem 3. Januar 2005 den Lastschrifteinzug genehmigt hatte. 2. Lehnt man eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung vor dem Er366ffnungsantrag ab, weil bisher nicht festgestellt ist, dass die Schuldnerin vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Lastschrifteinzug erlangte, kann die An-fechtbarkeit nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts verneint werden, es fehle an einer vor Er366ffnung des Insol- 9 - 6 - venzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Genehmigung sp344testens w344hrend dieses Zeit-raums erfolgt. 10 a) Aus dem Schreiben des Kl344gers vom 25. September 2008 l344sst sich eine solche Rechtswirkung allerdings nicht ableiten. Dieses Schreiben enth344lt keine wirksame Genehmigung, weil es nicht an den richtigen Adressaten ge-richtet ist. Die Genehmigung h344tte gegen374ber der Sparkasse, nicht aber ge-gen374ber der Beklagten erkl344rt werden m374ssen. Selbst wenn mit der vom Kl344ger vertretenen Auffassung anzunehmen sein sollte, dass sich dieser auch als end-g374ltiger Insolvenzverwalter noch wie ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt darauf beschr344nken kann, nur eine Zustimmung zu der nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK fingierten Genehmigung der Schuldnerin zu erkl344-ren, h344tte eine solche Erkl344rung nach 247 182 Abs. 1 BGB gegen374ber der Zahl-stelle oder der Schuldnerin erfolgen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.; Kirchhof, WM 2009, 337, 338 f). Die von der Revi-sion in den Mittelpunkt ihrer Begr374ndung gestellte Frage, ob eine nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung wegen der nach 247 184 Abs. 1 BGB grunds344tzlich eintretenden R374ckwirkung als eine in dem Zeitraum zwischen Er366ffnungsantrag und Verfahrenser366ffnung vorgenommene Rechts-handlung angesehen werden kann, ist danach nicht entscheidungserheblich. b) Die Genehmigung ist aber durch den Eintritt der in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK enthaltenen Fiktion erfolgt. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 21 ff) angenommen, dass diese Genehmi-gungsfiktion gegen374ber einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-mungsvorbehalt keine Wirkung entfalte. Wie der Senat nach Erlass des Beru- 11 - 7 - fungsurteils entschieden hat, h344lt er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.). Danach ist die Belas-tungsbuchung sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31. Dezember 2004, also w344hrend des Zeitraums der vorl344ufigen Insolvenzver-waltung, genehmigt worden. Rechtshandlungen des sp344teren Insolvenzschuld-ners, denen der vorl344ufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, k366nnen nach den Vorschriften der 247247 129 ff InsO angefochten werden (BGH, Urt. v. 9. De-zember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318). Eine anfechtbare Rechts-handlung in dem von 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfassten Zeitraum ist so-mit gegeben. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Es fehlt an der f374r eine An-fechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Kenntnis des Gl344ubigers von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners oder von dem Er366ff-nungsantrag zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. 12 a) Die Beklagte hat nach den nicht mit einer Verfahrensr374ge angegriffe-nen tatrichterlichen Feststellungen lediglich einger344umt, am 21. M344rz 2005 ers-te R374cklastschriften erhalten zu haben; positive Kenntnis von der Insolvenz ha-be sie erst am 22. November 2005 erlangt. Kenntnis von Umst344nden, die auf eine Zahlungsunf344higkeit oder einen Er366ffnungsantrag hindeuten k366nnten (247 130 Abs. 2 InsO), hatte sie danach erst nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (Mitte Februar 2005). 13 b) Nach Auffassung der Revision soll sich die Kenntnis vom Er366ffnungs-antrag aus der Anwendung von 247 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Der Senat hat jedoch zwischenzeitlich mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (IX ZR 14 - 8 - 209/09, z.V.b.) entschieden, dass sich allein aus der 366ffentlichen Bekanntma-chung der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem gegen den Schuldner gerichteten Er366ff-nungsantrag ergibt. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kerpen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 25 C 365/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 198/09 -
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