BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 240/10 Verkündet am: 26. Februar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahren , in dem Schriftsätze bis zum 18. Januar 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zi vilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2010 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung einer Beteil i- gung an der V . 4 GmbH & Co. KG (im Fo l- genden: V 4) in Anspruch. Der Kläger zeichnete n ach vorheriger Beratung durch die Mitarbeiter in L . der Beklagten am 1. Dezember 2004 eine Beteiligung an V 4 im 1 2 - 3 - 50 11.375 Darlehen der B . AG f i- nanzierte. Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung , Platzierungsgarantie und Fina nzierungsvermittlung durch die V . AG (im Fol genden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertri eb der Anteile Provisionen in H ö- he von 8, 4 5 % bis 8,72% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Kläger im Beratungsgespräch offengelegt wurde. Der Kläger verlangt mit seiner Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler , Zug um Zug geg en die Abgabe des Angebots auf Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung , Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 14 . 8 75 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der Anlage bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszinsen . Des Weiteren verlangt der Kläger die Freiste l- lung von allen Verbindlichkeiten aus dem Finanzierungsd arlehen . Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Nachteile n im Zu sammenhang mit der Beteiligung an V 4 freizustellen , sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Das Landgericht hat d i e Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsg e- richt die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurtei lt, jedoch unter der Einschränkung, dass der Kläger neben den Rechten aus der Beteiligung auch die Abtretung seiner Rechte gegen die Rechtsnachfolgerin der B . AG Zug um Zug anzubieten habe . H insichtlich der ge l- tend gemachten vorprozessualen Zinsen blieb die Berufung ohne Erfolg . 3 4 - 4 - Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Kla ge . Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im R evisionsverfahren noch von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratung s- vertrags habe die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen , dass sie für die Vermittlung der Beteiligung des Klägers eine Rückvergütung in Höhe von 8,4 5 % bis 8, 7 2% erhalte. Hierbei handele es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung , auf die der Kläger durch die Beraterin nicht hingewiesen wo r- den sei . D ie Beklagte sei auch im Prospekt weder als Empfängerin von Ve r- tri ebskosten benannt noch habe sich daraus die Höhe der an die Beklagte fli e- ßende n Provision ergeben . Es sei ferner davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Bekla g- ten für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen sei. Stehe eine Aufklärungsp flichtverletzung fest, streite für den Anleger die Vermutung aufkl ä- rungsrichtigen Verhaltens, weshalb der Aufklärungspflichtige beweisen müsse, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hä t- 5 6 7 8 9 - 5 - te. Die Vermutung aufklärungsrichti gen Verhaltens setze nicht voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit " aufklärungsrichtigen " Verhaltens gebe, weil durch eine unzutreffende oder unvollständige Information in das Recht des A n- legers eingegriffen werde, in eigener Entscheidung und Abwägu ng des Für und Wider über die Investition zu befinden . Das Ansprechen bestimmter Anlageziele im Beratungsgespräch lasse keine Rückschlüsse darüber zu , ob der Anleger die Kapitalanlage auch bei einem Hinweis auf die Rückvergü tung erworben hä t- te. Den entspre chenden B eweisangeboten der Beklagten sei deshalb nicht nachzugehen gewesen, da sie auf eine Ausforschung innerer Haltungen des Klägers in einer hypothetischen Entscheidungssituation hinausl ie fen. F ür die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche ü berdies , dass die Rüc k- vergütung im Prospekt verheimlicht worden sei, weshalb ein Anleger weiter e Verheimlichungen zu befürchten habe . Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 (XI ZR 349/99) klargestellt, dass eine Bank Rückvergütungen, die sie dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewähre , wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offen legen müsse. Die Beklagte habe deshalb im Zeitpunkt der Beratung damit rechnen müss en, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet sei. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger könne Ersatz des für die Beteiligung aufgewendeten Eige n- kapitals und Freistellung von der zur Finanzierung eingega ngenen Darlehen s- verbindlichkeit verlangen. F erner könne er , entsprechend seinem Feststellungs - antrag, Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der streitgegenständlichen Beteiligung verlan gen . Anspruch auf Ersatz entgang e- nen Gewinn s in Form von Zinsen für die Zeit von der Anlageentscheidung bis zur Rechtshängigkeit der Kl a ge habe der Kläger dagegen nicht. 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist a llerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem Beratungsver trag folgende Pflicht, den Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,45% bis 8,72% des Zeic h- nungskapitals aufzuklären , schuldhaft verletzt hat . Nach der ständ igen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen ge - zahlt werden, dere n Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der ber atenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt). a) Nach den revi sionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von der R e- vision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond - Urteils 12 13 14 15 - 7 - (Senat surteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123 , 126, 128) zustande gekommen. b) Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich des Weiteren, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der S e- natsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 2 6 ; Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte ein e ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenstän d- lichen Fondsprospekts nicht erfolgen , weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsb e- schlus s vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsu r- teil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN) . c ) Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nu r Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN ). 2 . Das Berufungsurteil häl t revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverle t- zung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom men, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. 16 17 18 19 - 8 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vert ragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserl eichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN). D as Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist , wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt h ätte . Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherig en Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN) , ist das A b- stellen a uf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nich t vereinbar. Die Beweislastumk ehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils zu einem Parallelfall und entgegen seiner ursprünglichen Einschä t- zung im Schreiben vom 20. S eptember 2011 entsc hieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, W M 2012, 1337 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe ke i- nen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehab t, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat. 20 21 22 - 9 - aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) für ihre Behau p- tung, dass der Anteil, den s ie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertrieb s- provisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Klägers entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütu n- gen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und S chaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung oh ne w eiteres fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen si nd zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den Zeugenbeweis, sondern auch - wie vorliegend - für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO. Für diese unmittelbare Beweisführung steht der Beklagten auch kein weiteres Beweismittel zur Verf ü- gung, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung nicht en t- gegensteht. Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt keinen vorh e- rigen sonstigen Beweis und auch nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung voraus (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN). Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung beso n- ders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor , wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hi n- 23 24 25 - 10 - ein" au fstellt (Senatsur tei l vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN) . Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumi n- dest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger a uch in Kenntnis der Rückvergütungen V 4 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlag e- ziel des Klägers, dass es ihm allein auf die Steuerer sparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam ( vgl. Senatsurt eil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 4 1 ). bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Bekla g- ten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262 /10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN ) . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings der Tatsache, dass sich der Kläger vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in einem sogenannten Vermögensanlage - Bogen mit Provisionszahlungen bei Wertp a- piergeschäften an die Beklagte einverstanden erklärt hat, keine Bedeutung be i- gemessen ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 48 mwN) . Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Klägers, sich an V 4 zu beteil i- gen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherung s- konzept) , nicht nachgegangen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gese hen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, 26 27 28 29 - 11 - kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die B ank geflossene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, dem Kläger sei es vordringlich um die bei V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung der Beraterin L . als Zeugin unbeachtet gelassen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch nicht g e- würdigt, dass der Kläger erst auf Empfehlung seines Steuerberater s die Bekla g- te zum Zwecke der Anlageberatung aufsuchte (vgl. zu diesem Aspekt im Ko n- text mit dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivat e- ge schäft, 4. Aufl. Rn. 1038). c) Schließlich hat d as Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zuungunsten der Beklagten angeführt , dass die Rückvergütungen im Prospekt verheimlicht g e- wesen seien , weshalb Anleger weitere Verheimlichungen zu befürchten gehabt hätten . Das ist bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Prospekt nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne in Bezug auf Vertriebsprovisionen nicht fehlerhaft ist. Die Vertriebsprovisionen sind im Prospekt offen ausgewiesen und der Höhe nach korrekt angegeben. Dass von der als Empfängerin der Provisionen im Prospekt aufgeführten V. AG ein Teil dieser Vertriebsprovisionen an die Beklagte rückvergütet wurde, musste im Prospekt nach den zivilrechtlichen Prospekthaftungsgrundsätzen nicht ausg e- wiesen werden. Zu einer solchen Aufk lärung war allein die Beklagte als anlag e- beratende Bank verpflichtet. Diese Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen auf - 30 31 - 12 - zuklären, kann die beratende Bank zwar durch rechtzeitige Übergabe eines Prospektes, in dem sie als Empfängerin der korrekt ausgewiesene n Provisionen ausdrücklich genannt ist , erfüllen (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1061 mwN). Enthält der Prospekt diese Angabe jedoch nicht, muss die b e- ratende Bank die Aufklärung mündli ch oder durch eine anderweitige schriftliche Informatio n leisten . Von einer " Verheimlichung " der Rückvergütungen im Pro s- pekt kann daher keine Rede sein. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache n icht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuv erweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Kläger als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil , den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die B e- hauptung der Beklagten zu würdigen haben, dem Kläger sei es allein um d ie bei V 4 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu die Z eugin L . und - soweit § 445 Abs. 2 ZP O nicht entgegensteht - gegebenenfalls den Kläger als Partei zu vernehmen haben ( vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.) und zu würdigen haben, dass der Kläger die Bekla g- te erst auf Empfehlung seines Steuerberater s aufsuchte . 32 - 13 - Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalität s- vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ans e- hen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kap i- talgarantie nachzugehen h aben (vgl. Henning, WM 2012, 153 ff. mwN; auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausal itätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei es auch auf das Sicherung s- konzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden. Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus der Beteiligung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass d er Antrag d ahingehend ausgelegt werden kann und auszulegen ist, dass die Freistellungs - bzw. Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung r e- sultieren. Diese Nachteile wurden bereits abschl ießend (und zutreffend) im 33 34 - 14 - Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisierender B e- trachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2009 - 21 O 12/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2010 - 26 U 127/09 -
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