BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/02 vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Beschwer des Klägers durch das Schlußurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2001 wird auf 64.415,60 DM (32.935,17 Euro) festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 4. September 2001 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 87.734,63 DM sowie die Fes t - stellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von weiteren 14.960,37 DM unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gestellt. Anschließend hat der Kläger beantragt, das Vorb e - halt s urteil für vorbehaltslos zu erklären. Durch das angefochtene Schlußurteil vom 11. Dezember 2001 wurde der Beklagte zur Zahlung von 23.319,03 DM verurteilt; daneben hat das Berufung s - gericht die beantragte Feststellung der Erledigung getroffen. Die Verurteilung des Beklagten bleibt damit um 87.734,63 DM - 23.319,03 DM 64.415,60 DM - 3 - hinter dem zurck, was der Klger beantragt hat. In dieser Höhe ist er b e - schwert. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klger sei mit weniger als 60.000 DM beschwert, weil er "in den nach eigener Aufrechnung und Erled i - gungserklrung aufrechterhaltenen Hauptantrag Zinsen mittelbar eingerechnet hat, indem er in erster Linie mit seinem bis zum Eintritt der Aufrechnungslage entstandenen Zinsanspruch aufrechnet und deshalb seine Klagehauptforderung nur um diesen Zinsbetrag vermindert krzt". Diese Begrndung ist, wie der Kl - ger mit Recht beanstandet, nicht nachvollziehbar. Der Klger hat in seine Hauptforderung keine Zinsen oder sonstige Nebenforderungen, die gemû § 4 ZPO bei der Feststellung der Beschwer unbercksichtigt zu bleiben haben, ei n - gerechnet. Die Aufrechnung seitens des Klgers kann dessen Beschwer nicht beeinflussen. Hat er mit Zinsforderungen aufgerechnet, ist das fr die Beschwer unerheblich, weil Zinsen neben der Hauptforderung den Wert der Klage nicht erhöhen. Hat der Klger mit einem Teil der Hauptforderung aufgerechnet, ist - 4 - dies fr die Beschwer irrelevant, solange er seinen Antrag nicht entsprechend anpaût. Dies hat der Klger nicht getan. Er hat seine Hauptforderung insbeso n - dere nicht um den Betrag von 23.165,53 DM vermindert, den das Berufungsg e - richt als "verbraucht" angesehen hat. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
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